KORE632902018 ECLI:DE:BGH:2018:201118B1STR560.18.0 BGH 1. Strafsenat 20181120 1 StR 560/18 Beschluss § 15 StGB, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 212 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG München I, 12. Juni 2018, Az: 127 Js 120781/17 - 2 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil wegen versuchten Totschlags: Anforderungen an die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Einsatz eines Messers 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juni 2018 - soweit es ihn betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiter wurden die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sowie ein Vorwegvollzug von einem Jahr Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. . Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformelersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Am 12. Februar 2017 gegen 6.40 Uhr trafen in einer Tabledance-Bar der spätere Geschädigte R. und der Mitangeklagte L. im Durchgang zu den Toiletten aufeinander. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Mitangeklagte L. den Geschädigten schubste. Dies bemerkten der Mitangeklagte E. und der Angeklagte G. . Beide mischten sich auf Seiten des Mitangeklagten L. in dieses Geschehen ein und sie begannen zu dritt, auf den Geschädigten einzuschlagen bzw. zu treten. Der Geschädigte ging hierdurch zunächst zu Boden, konnte aber sogleich wieder aufstehen und sich gegen die körperlichen Übergriffe der drei Angeklagten zur Wehr setzen. Kurz darauf zog der Angeklagte G. auf Grund der heftigen und so von den Angeklagten nicht erwarteten Gegenwehr des Geschädigten ein Messer mit einer Klingenlänge von nicht ausschließbar nur drei Zentimetern. Damit stach er dem Geschädigten unmittelbar und ohne Vorwarnung zweimal in den Bauch und fügte ihm einen Schnitt am Arm zu, wobei diese Verletzung nicht ausschließbar im Zuge einer der Stiche in den Bauch entstand. Der Angeklagte G. rechnete angesichts seiner äußerst gefährlichen Vorgehensweise mit der Möglichkeit, dass der Geschädigte an den zugefügten Verletzungen versterben könnte und nahm dessen Tod jedenfalls billigend in Kauf. Der Geschädigte erlitt auf Grund der Messerstiche eine zwei bis vier Zentimeter lange Schnitt-/Stichwunde im linken Unterbauch mit einer Tiefe von einem Zentimeter sowie eine entsprechende Verletzung im rechten Oberbauch mit einer Tiefe von zwei Zentimetern, wobei es zu Lufteinschlüssen im subkutanen Gewebe kam. 4 2. Das Landgericht geht (UA S. 64 f.) davon aus, dass der Angeklagte G. mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, da es allgemein bekannt sei, dass Stiche in den Oberkörper einer Person zu tödlichen Verletzungen führen können. Dies gelte auch für das bei der Tat verwendete Messer mit einer nicht ausschließbaren Klingenlänge von nur drei Zentimetern, da die Klinge nahezu vollständig in den Körper des Geschädigten eindrang. Selbst bei der Verwendung eines Messers mit einer relativ kurzen Klingenlänge seien Stiche in besonders sensible Körperregionen geeignet, die Bauchhöhle zu eröffnen und lebenswichtige Organe zu verletzen oder solche Verletzungen zu verursachen. II. 5 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist begründet. Die Verurteilung des Angeklagten hat insgesamt keinen Bestand. 6 1. Der Schuldspruch des versuchten Totschlags hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die rechtliche Würdigung eines bedingten Tötungsvorsatzes. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.