BGH AnwZ (Brfg) 6/19
KORE632902019 ECLI:DE:BGH:2019:151019BANWZ.BRFG.6.19.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20191015 AnwZ (Brfg) 6/19 Beschluss § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 14 Abs 4 BRAO, § 155 Abs 2 BRAO, § 155 Abs 4 BRAO, § 178 ZPO, § 182 ZPO, § 240 ZPO, § 244 ZPO, § 418 ZPO, § 21 InsO vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 5. November 2018, Az: 2 AGH 17/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. November 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger ist seit dem Jahr 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
2 Mit Bescheid vom 20. November 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegen den Kläger zwei Eintragungen im Zentralen He. Schuldnerverzeichnis betreffend eine Forderung des Gläubigers W. in Höhe von 4.657,17 € und eine Forderung der Gläubigerin w. L. GmbH in Höhe von 644,66 €. Bereits im April 2017 war die vorläufige Insolvenzverwaltung über das persönliche Vermögen des Klägers angeordnet und Ende Mai 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft des Klägers, derS. & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, eröffnet worden; zugrunde lag eine Steuerforderung des Finanzamts in Höhe von 213.578,87 €. Mit Beschluss vom 13. November 2017, der am 21. November 2017 ausgefertigt wurde, wurde auch das Insolvenzverfahren über das persönliche Vermögen des Klägers eröffnet.
3 Der Kläger hat am 27. Dezember 2017 sich selbst vertretend Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben. In der Klageschrift hat er als Kanzleianschrift B. Straße , F. und als Privatanschrift F. Ring , F. angegeben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Verfügung vom 12. Juli 2018 die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids angeordnet und am 16. August 2018 Rechtsanwalt Ha. aus E. gemäß § 161 BRAO zum amtlichen Vertreter des Klägers bestellt. In dem Bestellungsschreiben wurde als Geschäftsanschrift des Klägers Br. Straße , H. angegeben. Der Kläger, der am 29. August 2018 nach Nichterfüllung einer Bewährungsauflage (Zahlung von 5.000 € in Monatsraten von 200 €) eine Haftstrafe wegen Untreue in zwei Fällen (Veruntreuung von Mandantengeldern) angetreten hatte, hat daraufhin mit zwei undatierten, bei der Beklagten am 14. September 2018 eingegangenen Schreiben die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt und "Rechtsmittel" gegen die Vertreterbestellung von Rechtsanwalt Ha. eingelegt. Die Beklagte hat den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 u.a. unter Hinweis auf die derzeitige Inhaftierung des Klägers zurückgewiesen.
4 In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 5. November 2018 ist der Kläger nicht erschienen. Die Ladung zum Termin war dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 5. Oktober 2018 durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der Anschrift Br. Straße , H. , zugestellt worden. Der Anwaltsgerichtshof hat festgestellt, dass der Kläger ordnungsgemäß geladen worden sei, und die Klage abgewiesen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung ist dem Kläger laut Zustellungsurkunde ebenfalls durch Niederlegung an der Anschrift inH. zugestellt worden; das vollständige Urteil wurde dem Kläger am 6. Dezember 2018 durch Übergabe zugestellt.
5 Am 3. Januar 2019 hat der Kläger persönlich beim Anwaltsgerichtshof die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schreiben vom 31. Januar 2019 und vom 5. Februar 2019 begründet. Am 26. April 2019 ist der Kläger aus der Haft entlassen worden.
II.
6 Der Zulassungsantrag des Klägers ist statthaft und zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
7 1. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und zulässig. Insbesondere sind die Einlegung und Begründung des Antrags durch den Kläger persönlich trotz des am 12. Juli 2018 angeordneten Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung wirksam.
8 Die Anordnung des Sofortvollzugs hat zwar gemäß § 14 Abs. 4 BRAO zur Folge, dass die für die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 150 BRAO) geltenden Bestimmungen der § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2 BRAO entsprechend anzuwenden sind. Das bedeutet, dass der Kläger nicht mehr befugt ist, seine Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben (§ 155 Abs. 2 BRAO). Auch eine Vertretung in eigenen Angelegenheiten ist ihm verwehrt, soweit es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (§ 155 Abs. 4 BRAO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 4). Aus § 14 Abs. 4, § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO folgt indes, dass verbotswidrig vorgenommene Rechtshandlungen zur Wahrung der Rechtssicherheit als wirksam zu gelten haben, es sei denn, es ist eine Zurückweisung des Anwalts nach § 156 Abs. 2 BRAO erfolgt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt bewusst über das Berufs-/Tätigkeitsverbot hinwegsetzt. Ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittel ist daher nicht deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil es von dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2, Abs. 4 BRAO eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012, aaO Rn. 6 mwN).
9 2. Die Anordnung des Sofortvollzugs hat auch keine Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 ZPO zur Folge.
10 Grundsätzlich liegt ein Fall der Verfahrensunterbrechung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 Fall 2 ZPO vor, wenn der sich selbst vertretende Rechtsanwalt - wie hier - gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 155 Abs. 2 und Abs. 4 BRAO die Befugnis zur Selbstvertretung in einem laufenden Anwaltsprozess verliert. Auch die Regelung des § 155 Abs. 5 BRAO stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 108) insoweit keine Ausnahme von §§ 244, 249 ZPO dar, weil die besonderen Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Eintritt und die Wirkungen einer Verfahrensunterbrechung der in § 155 Abs. 5 BRAO enthaltenen allgemeinen Regelung vorgehen (ebenso OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626, 627; Reelsen in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 155 BRAO Rn. 10; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken,Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 155 BRAO Rn. 10).
11 Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO findet allerdings nicht statt, wenn im Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis ein allgemeiner Vertreter gemäß § 53 BRAO für den Rechtsanwalt bestellt war (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 220/72, BGHZ 61, 84, 87; Beschluss vom 10. November 1981 - VIII ZR 315/80, MDR 1982, 487, 488;MünchKommZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 244 Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 244 Rn. 4). Das war hier der Fall. Nach den Angaben des Klägers war die in seiner Partnerschaftsgesellschaft angestellte Rechtsanwältin Li. seit dem Jahr 2012, mithin auch bei Anordnung des Sofortvollzugs, von ihm selbst gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt.
12 3. Der Zulassungsantrag des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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14 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.
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17 Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZinsO 2018, 1637 Rn. 4 mwN). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 6 mwN).
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19 (a) Dass die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen schon vor Erlass des Widerrufsbescheids getilgt worden seien, behauptet der Kläger nicht. Die von ihm geltend gemachte nachträgliche Begleichung der Forderung der w. L. GmbH und die Übersendung des Originaltitels zur Löschung der Eintragung ist für Beurteilung seiner Vermögenslage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ohne Belang. Die Forderung des Gläubigers W. besteht nach dem eigenen Vortrag des Klägers weiterhin.
20 (b) Der Einwand des Klägers, die Titulierung beider Forderungen beruhe auf Versäumnisurteilen, die ihm an seine Anschrift in L. erst nach seinem Auszug aus der dortigen Wohnung zugestellt worden seien, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
21 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN und vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8). Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8). Das gilt insbesondere für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, deren Rechtmäßigkeit im Verfahren über den Widerruf der Zulassung daher nicht geprüft wird. Der betroffene Anwalt ist dadurch nicht schutzlos. Er kann gegebenenfalls gegenüber dem Vollstreckungsgericht mit den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts die Löschung der Eintragung erwirken. Der Gläubiger der Forderung, welche der Eintragung zugrunde liegt, kann im Wege der Klage auf Herausgabe des Titels in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 32/13, BeckRS 2014, 20924 Rn. 5 und vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 7).
22 (c) Damit kann der Kläger sich auch weder darauf berufen, dass er wegen der Zustellung in L. keine Kenntnis von der Eintragung betreffend die Forderung der w. L. GmbH gehabt habe, noch, dass die Titulierung der Forderung des Gläubigers W. in der Sache nicht berechtigt und deswegen ein Rechtsstreit anhängig sei.
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24 Ob hierbei auf den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das persönliche Vermögen des Klägers vom 13. November 2017 abgestellt werden kann, auch wenn der Beschluss erst am 21. November 2017, d.h. einen Tag nach Erlass des Widerrufsbescheids ausgefertigt und damit - allerdings mit Rückwirkung zum 13. November 2017 - wirksam geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565 Rn. 5 mwN; Sander in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 25, 27), kann hier dahinstehen. Denn bereits die Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO über das persönliche Vermögen des Klägers im April 2017 war ein erhebliches Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall (vgl. Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 BRAO Rn. 144a).
25 Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, der Anwaltsgerichtshof habe verkannt, dass die den insolvenzgerichtlichen Maßnahmen zugrundeliegenden angeblichen Steuerschulden der Partnerschaftsgesellschaft nicht vollständig bei ihm anzusetzen, sondern auf alle fünf Partner zu verteilen seien; zudem habe er nicht berücksichtigt, dass der angeblichen Steuerforderung Schätzbescheide des Finanzamts für die Jahre 2000 bis 2016 zugrunde lägen, die sämtlich vor dem Finanzgericht angefochten und damit nicht rechtskräftig seien. Das Finanzgericht habe die Schätzungen des Finanzamts in den zwei bisherigen Verhandlungen im Mai 2016 und September 2017 bereits als unzulässig bezeichnet und die Rücknahme der Bescheide empfohlen. Dem sei das Finanzamt aber noch nicht nachgekommen.
26 Der Kläger verkennt, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 13 mwN). Das gilt ebenso für die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO.
27 Ebenso wenig ist es Aufgabe des Anwaltsgerichtshofs oder des Anwaltssenats, die Berechtigung von Steuerbescheiden bzw. der diesen zugrundeliegenden Steuerforderungen zu prüfen, bevor ein Vermögensverfall bejaht wird. Das gilt auch bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden und diesbezüglich anhängigen Verfahren beim Finanzgericht, wenn die Steuerforderungen vollstreckbar sind und die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 7; vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 11 und vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZInsO 2018, 1637 Rn. 5). Das ist hier nach den vom Kläger zur Akte gereichten Unterlagen jedenfalls bei einem Teil der Steuerforderungen der Fall. Aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftsatz seiner Steuerberaterin an das Finanzgericht vom 16. Oktober 2017 und ihrer Aktennotiz vom 14. Dezember 2017 ergibt sich, dass zwar die Einkommensteuerbescheide bis 2009 durch das Finanzamt offenbar ausgesetzt wurden und die Bescheide für die Jahre 2006 und 2007 unstreitig zu sein scheinen. Auch danach waren im Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs aber jedenfalls noch die Steuerbescheide der übrigen Jahre im Streit und hinsichtlich der Bescheide für 2010 bis 2016 keine Aussetzung erfolgt.
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29 Sein Einwand, er verfüge über erhebliches Immobilienvermögen, reicht für eine Widerlegung der Vermutung nicht aus. Für einen Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bedarf es keiner Überschuldung im Sinne eines negativen Vermögenssaldos. Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7; vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7 und vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6). Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen.
30 Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, die Partnerschaftsgesellschaft verfüge über offene Forderungen in Höhe von 2.632.231,78 € aus den Jahren 2000 bis 2017, die ausweislich einer dem Insolvenzgericht vorgelegten Liste zu 70 % durch vollstreckbare Titel unterlegt seien. Abgesehen davon, dass dies nichts über die Durchsetzbarkeit der Forderungen besagt, ist auch hier nicht ersichtlich, dass diese Ansprüche dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 6 mwN).
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35 Der Widerruf der Zulassung ist kein endgültiges Berufsverbot. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Widerruf der Zulassung entstehen, sind vielmehr vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen solchen Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN). In Anbetracht dessen ist der Widerruf der Zulassung auch hier aufgrund des durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vermuteten und durch die vorläufige Insolvenzanordnung indizierten Vermögensverfalls nicht unverhältnismäßig.
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37 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrensoder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 31; vom 9. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 43/17, juris Rn. 22; jeweils mwN).
38 Das ist hier nicht der Fall. Der Sachverhalt ist übersichtlich und die Rechtslage eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Soweit der Kläger meint, besondere Schwierigkeiten lägen hier in den seiner Auffassung nach unzutreffenden, nicht rechtskräftigen Schätzbescheiden des Finanzamts für die Jahre 2000 bis 2016, die der Anwaltsgerichtshof ebenso habe aufklären müssen wie seine nur anteilige Haftung für (unterstellte) Steuerschulden der Partnerschaftsgesellschaft, trifft das nicht zu. Wie oben ausgeführt, ist die Frage der Berechtigung der Steuerforderungen und der darauf beruhenden Insolvenzeröffnung bzw. Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens im hiesigen Verfahren nicht zu klären und kann daher keine besondere Schwierigkeit des Falls begründen.
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40 Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZInsO 2018, 1637 Rn. 9). Das ist hier nicht geschehen.
41 Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, wer von möglichen Steuerschulden einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten betroffen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Zum einen ergibt sich der den Widerruf seiner Zulassung begründende Vermögensverfall bereits aus seinen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, die nichts mit den Steuerforderungen des Finanzamts zu tun haben. Zum anderen sind die Voraussetzungen der Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen und des Insolvenzverfahrens über seine Partnerschaftsgesellschaft - wie ausgeführt - im vorliegenden Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 13 mwN).
42 Zudem ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 1 PartGG, dass die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft für Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern grundsätzlich neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner haften, d.h. akzessorisch, persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und primär. Das gilt auch für Steuerverbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft (vgl. Brüggemann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 8 PartGG Rn. 5; Hirtz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 8 PartGG Rn. 8).
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44 Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f. und vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18). Eine solche Rechtssatzabweichung wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
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47 Da die Frage der Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen gegen die Partnerschaftsgesellschaft des Klägers und gegen ihn persönlich im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht zu klären war, bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers keiner Einholung eines steuerrechtlichen Gutachtens zu dieser Frage.
48 Auch eine Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit des Klägers war nicht geboten. Der Kläger hat gegenüber dem Anwaltsgerichtshof nicht geltend gemacht oder auch nur zu erkennen gegeben, aus gesundheitlichen Gründen nicht verhandlungsfähig zu sein. Dass der Beklagten - wie der Kläger behauptet - sein schlechter Gesundheitszustand seit Jahren bekannt gewesen sein mag, besagt nichts über die Kenntnis des Anwaltsgerichtshofs. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass der Kläger nach dem von ihm mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Attest der Dres. Sa. und V. vom 10. Juli 2018 nur bis voraussichtlich 31. August 2018 arbeits- und verhandlungsunfähig war und sein Krankenhausaufenthalt erst in der Zeit vom 11. bis 17. November 2018 und damit nach dem Verhandlungstermin vor dem Anwaltsgerichtshof am 5. November 2018 stattfand.
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53 (a) Der Postzustellungsurkunde kommt gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 ZPO Beweiskraft für die darin bezeugten Tatsachen zu. Diese Beweiskraft erstreckt sich auf den beurkundeten Vorgang in seinem äußeren Ablauf, d.h. das Nichtantreffen des Adressaten oder einer zum Empfang bereiten Person und die Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten an der angegebenen Anschrift. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 2 ZPO) erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten und eine objektive Falschbeurkundung belegt. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 12 mwN).
54 (b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger macht lediglich geltend, er habe keine Ladung zum Verhandlungstermin am 5. November 2018 erhalten und die von ihm bestellte Vertreterin Rechtsanwältin Li. habe ihm bestätigt, dass weder an seine Wohnanschrift F. Ring , F. noch an seine Kanzleianschrift B. Straße , F. bzw. das nach Schließung der dortigen Kanzlei durch den Insolvenzverwalter im April 2018 eingerichtete Postfach eine Ladung erfolgt sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Zustellung unter der Anschrift in H. zu widerlegen. Das gilt in Bezug auf die Angabe von Rechtsanwältin Li. insbesondere auch deshalb, weil diese - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2019 vorgetragen hat - ihm in der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt haben soll, dass sie die bisher von ihr eingesammelte und bearbeitete Post nunmehr zu dem von der Beklagten bestellten anwaltlichen Vertreter gebracht habe, d.h. selbst keine nähere Kenntnis von den Eingängen beim Kläger mehr hatte.
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56 (a) Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung gemäß §§ 178, 180 ZPO ist allerdings, dass an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten tatsächlich von diesem genutzt wird (BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 13 mwN). Diese Tatbestandsvoraussetzung wird von der Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht mehr erfasst. Die in der Urkunde enthaltene Erklärung des Zustellers, er habe den Adressaten "in seiner Wohnung" nicht angetroffen, ist lediglich ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Adressat unter dieser Zustell- anschrift wohnt (BVerfG NJW 1992, 224, 225; BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91, NJW 1992, 1963 und vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2387).
57 (b) Ob der Kläger unter der Anschrift in H. gewohnt, d.h. seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt gehabt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76, NJW 1978, 1858; Beschluss vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 71/84, NJW 1985, 2197; Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564, 565), ist seinem Vortrag nicht eindeutig zu entnehmen. Nach seinen Angaben befindet sich in der Br. Straße in H. das Wohnhaus seiner verstorbenen Eltern. Er habe seinen Wohnsitz seit Jahren unverändert am F. Ring in F. . Dies ist auch die Wohnanschrift, die er nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt bei seiner Inhaftierung angegeben hat und unter der er beim Einwohnermeldeamt gemeldet war. Allerdings hat der Kläger in der handschriftlichen Begründung seines Zulassungsantrags vom 5. Februar 2019 (dort Seite 26) auch angegeben, spätestens zum Zeitpunkt der Schließung seiner Kanzlei in der B. Straße in F. durch den Insolvenzverwalter im April 2018 sei der Beklagten "die Privatadresse und dann die Kanzleiadresse in H. (Haus der Eltern)" bekannt gewesen, was dafür sprechen könnte, dass er unter dieser Anschrift einen zweiten Wohnsitz (vgl. dazu Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 178 Rn. 5 mwN) begründet hatte.
58 Dies bedarf jedoch ebenso keiner weiteren Aufklärung wie die sich daran anschließende Frage, ob eine eventuelle Wohnungseigenschaft aufgrund der Inhaftierung des Klägers seit dem 29. August 2018 im Zeitpunkt der Zustellung am 5. Oktober 2018 wieder entfallen war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1951 - 2 StR 545/51, LM Nr. 1 zu § 37 StPO; Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 f.; OLG Hamm, Rpfleger 1977, 177; NStZ-RR 2003, 189 sowie Beschluss vom 11. September 2014 - III-5 RVs 85/14, juris Rn. 14; OLG Dresden, Rpfleger 2005, 269; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2010 - 17 U 20/09, BeckRS 2010, 16990; OVG Münster, NJW 2011, 2683, 2684).
59 (c) Nach den Angaben des Klägers ist jedenfalls davon auszugehen, dass er an der Anschrift Br. Straße in H. seit der Schließung seiner Kanzleiräume in der B. Straße in F. durch den Insolvenzverwalter im April 2018 seinen Geschäfts- bzw. Kanzleisitz gehabt hat. So hat er die Anschrift in H. in der handschriftlichen Begründung seines Zulassungsantrags als "Kanzleiadresse" nach der Schließung seiner Kanzlei inF. bezeichnet und das dortige Haus seiner Eltern in seinem am 14. September 2018 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids (dort Seite 2) seinen "neuen Anwaltssitz" genannt. Dementsprechend hat die Beklagte die Anschrift inH. auch in der Bestellung des anwaltlichen Vertreters des Klägers am 16. August 2018 als Geschäftssitz des Klägers angegeben.
60 (d) Die Inhaftierung des Klägers seit dem 29. August 2018 und der am 12. Juli 2018 angeordnete Sofortvollzug der Widerrufsverfügung standen einer Ersatzzustellung der Ladung durch Niederlegung an seinem Geschäftssitz am 5. Oktober 2018 nicht entgegen.
61 Zwar ist Voraussetzung für einen Geschäftsraum im Sinne der §§ 178 ff. ZPO, dass ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 17 mwN), was dem Kläger persönlich seit seiner Inhaftierung nicht mehr möglich war. Auch verliert eine Kanzlei im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Widerrufsverfügung ihre Eigenschaft als Geschäftsraum eines Anwalts (vgl.Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112c BRAO Rn. 113; Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112c BRAO Rn. 319).
62 Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass für den Kläger seit dem 16. August 2018 ein amtlicher Vertreter gemäß § 14 Abs. 4, § 161 BRAO unter Angabe des Geschäftssitzes in H. bestellt war, dem gemäß § 161 Abs. 2, § 53 Abs. 7 BRAO als gesetzlicher Vertreter des Klägers dessen anwaltliche Befugnisse, mithin auch die Befugnis zur Annahme von gerichtlichen Zustellungen in den vom Kläger als Rechtsanwalt geführten Prozessen zustanden.
63 (aa) Die Einwände des Klägers gegen die Bestellung des amtlichen Vertreters am 16. August 2018 greifen nicht durch. Abgesehen davon, dass der Kläger keine Klage gegen die Vertreterbestellung erhoben hat (vgl. dazu Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 161 BRAO Rn. 11; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 161 BRAO Rn. 9), ist sein diesbezügliches Vorbringen ohne Substanz.
64 Soweit der Kläger pauschal behauptet, vor der Bestellung nicht gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2 BRAO angehört worden zu sein, ergibt sich das Gegenteil aus den Angaben in dem von der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 als Anlage vorgelegten Bescheid vom 18. Oktober 2018 betreffend die Zurückweisung des Aussetzungsantrags des Klägers. Nach den dortigen Angaben, die der Kläger in seiner Stellungnahme vom 21. August 2018 nicht konkret in Abrede gestellt hat, wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2018 über die beabsichtigte Anordnung des Sofortvollzugs unterrichtet und um Benennung eines geeigneten Vertreters gebeten, worauf er innerhalb der ihm eingeräumten Frist lediglich mit E-Mail vom 19. Juni 2018 mitgeteilt hat, dass der Sachverhalt ganz anders sei, er krank gewesen sei und um Übersendung des Schriftverkehrs mit dem Insolvenzverwalter bitte, welcher ihm aber bereits zur Kenntnis gebracht worden war. Dass die Beklagte seinem früheren Hinweis auf die Bestellung von Rechtsanwältin Li. nicht gemäß § 161 Abs. 1 Satz 3 BRAO gefolgt ist, hat sie nach den Angaben im Bescheid vom 18. Oktober 2018 ebenfalls bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2018 plausibel mit dem Hinweis auf die in der früheren Kanzlei des Klägers vorgefundenen zahlreichen ungeöffneten Postsendungen und Zustellungen begründet.
65 Soweit der Kläger weiter behauptet, er habe von der Bestellung des amtlichen Vertreters schriftlich erst im hiesigen Zulassungsverfahren erfahren, zuvor habe ihm Rechtsanwältin Li. in der Justizvollzugsanstalt nur erzählt, dass sie die bis dahin von ihr als Vertreterin eingesammelte und bearbeitete Post zu Rechtsanwalt Ha. gebracht habe, ist dies nicht glaubhaft. Die Beklagte hat dargetan, dass das Bestellungsschreiben vom 16. August 2018 mit Schreiben vom selben Tage an den Kläger zur Kenntnisnahme sowohl an die Kanzleianschrift in H. als auch an seine Privatanschrift in F. versandt wurde, ohne dass bei der Beklagten ein Postrücklauf zu verzeichnen war. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch nicht inhaftiert. Nach seinen eigenen Angaben war er an der Privatanschrift in F. stets erreichbar. Dass der Kläger nicht nur mündlich durch die Rechtsanwältin Li. von der Vertreterbestellung unterrichtet wurde, sondern auch durch das Schreiben der Beklagten, zeigt sich zudem daran, dass er mit dem am 14. September 2018 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben nicht nur ausdrücklich "Rechtsmittel" gegen die "Entscheidung der RAK einer Vertreterbestellung" eingelegt, sondern dabei auch das zutreffende Aktenzeichen der Beklagten angegeben hat.
66 (bb) Als amtlich bestellter Vertreter des Klägers war Rechtsanwalt Ha. auch befugt, die an den Kläger in seiner Eigenschaft als sich selbst vertretender Rechtsanwalt gerichteten Zustellungen an dessen Kanzleisitz in H. im hiesigen Verfahren entgegenzunehmen. Hierbei handelte es sich nicht um Zustellungen, die den Kläger in einer persönlichen Angelegenheit - etwa als Beschuldigten, Angeklagten oder in Beschwerdeverfahren nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO - betrafen und die als solche nicht mehr von der Vertretungsbefugnis des amtlichen Vertreters für den Bereich der beruflichen Tätigkeit des Klägers erfasst gewesen sein könnten (vgl. dazu Schwärzer in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 53 BRAO Rn. 44 f.). Das gilt auch für die Ladung zum Verhandlungstermin in diesem Verfahren gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO. Der Ausnahmefall einer Anordnung des persönlichen Erscheinens oder der Ladung zur Beteiligtenvernehmung (§§ 95, 96, 98 VwGO) lag nicht vor.
67
III.
68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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