KORE632942021 ECLI:DE:BGH:2020:021220B4STR398.20.0 BGH 4. Strafsenat 20201202 4 StR 398/20 Beschluss § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 5 StGB, § 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB vorgehend LG Essen, 28. April 2020, A
§ 177Abs. 2 Nr. 1 St
GB aF], siehe dazu auch BGH, Urteil vom
- Dezember 2016 - 4 StR 389/16 Rn. 10; Beschluss vom
- April 2011 - 2 StR 65/11, NJW 2011, 3111 Rn. 6 [
§ 176aAbs. 2 Nr. 1 St
GB]), des Scheidenvorhofs (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2017 - 2 StR 345/17, BGHR StGB § 176a Abs. 2 Nr. 1 Sexuelle Handlung 2; Beschluss vom
- Mai 2004 - 4 StR 119/04, NStZ 2005, 90; Urteil vom
- Oktober 2000 - 2 StR 242/00, NStZ 2001, 312 [
§ 176aAbs. 2 Nr. 1 St
GB]) oder des Anus (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2016 - 4 StR 389/16 Rn. 10; Beschluss vom
- April 2001 ‒ 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; Beschluss vom
- März 1999 - 1 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 321 Nr. 24 bei Pfister [
§ 177Abs. 2 Nr. 1 St
GB aF]) anerkannt. Wurden derartige Penetrationen erzwungen, ist eine weitere Erörterung der Frage, ob eine besondere Erniedrigung gegeben ist, in der Regel entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2004 - 2 StR 351/03, NStZ 2004, 440 Rn. 8; Beschluss vom
- April 2001 ‒ 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598 [zu § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF). 8 b) Die getroffenen Feststellungen und die sie tragende Beweiswürdigung ergeben nicht, dass es bereits zu einem Eindringen in den Körper der Geschädigten kam. Die zwischen den großen Vulvalippen liegende Klitoris reicht bis an die Körpervorderseite. Ihre Berührung setzt nicht notwendig ein Überschreiten der Körpergrenze voraus. Die Geschädigte hat hierzu lediglich angegeben, dass der Angeklagte sie „am Kitzler berührt“ habe und er bei seinem Griff in ihre ungeöffnete Hose „nur bis zu ihrem Kitzler gekommen“ sei. Dass der Angeklagte mit seinem Finger in die Geschädigte eingedrungen ist, kann daher auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden. 9 Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Verurteilung insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter umfassende Neufeststellungen zum Tathergang zu ermöglichen. II. 10 Bereits die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe mit der Einzelstrafe aus Fall II. 4 der Urteilsgründe nach sich. Um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat auch die im Fall II. 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf. 11 Bei einer erneuten Verurteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe wird zu beachten sein, dass dem Angeklagten ein „Locken“ der Geschädigten in eine für sie ausweglose Situation nur dann angelastet werden kann, wenn dies rechtsfehlerfrei festgestellt ist. Außerdem wird der neue Tatrichter bei der Strafzumessung zu beachten haben, dass in Bezug auf die durch die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigten und deshalb nicht mehr nach § 55 Abs. 1 StGB einbeziehungsfähigen Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom
- März 2019 ein Härteausgleich zu gewähren ist (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2014 - 1 StR 299/14 Rn. 17; von Heintschel-Heinegg in MünchKommStGB,
- Aufl., § 55 Rn. 25 mwN). Schließlich wird auch das Gesamtstrafenübel in den Blick zu nehmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2018 - 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN). Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632942021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public