1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Anspruch setze Vorsatz im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung voraus, den die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe. Ferner liege das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 9
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein solcher Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verneint werden. 11 a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 12 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV notwendigen Vorsatz hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung nicht schlüssig dargelegt. Für das nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Verschulden des Fahrzeugherstellers genügt es, dass er fahrlässig trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgibt (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen zu haben. Menges Krüger Götz Rensen Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632962023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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