BGH, Beschluss vom 29.08.2023 – 1 StR 178/23 – Strafverurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung: Schuldfähigkeitsprüfung bei bipolarer Störung 1. Auf die Revision der…
KORE632992023 ECLI:DE:BGH:2023:290823B1STR178.23.0 BGH 1. Strafsenat 20230829 1 StR 178/23 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 306 StGB, §§ 306ff StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Heilbronn, 5. Dezember 2022, Az: 14 KLs 16 Js 37362/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung: Schuldfähigkeitsprüfung bei bipolarer Störung 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt überwiegend zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts breitete die Angeklagte in der Nacht vom 31. März 2021 auf den 1. April 2021 in ihrer neu bezogenen Wohnung in B. verschiedene Geschirrhandtücher und mehrlagig gefaltetes Küchenpapier auf dem Cerankochfeld in der Küche aus, um darauf ihr gespültes Geschirr zum Trocknen abzustellen. Sodann schaltete sie gegen 0.30 Uhr in Kenntnis der auf dem Kochfeld befindlichen, leicht brennbaren Gegenstände die linke hintere Herdplatte auf der Stufe fünf oder sechs bei einer elektrischen Leistung von etwa 500 bis 600 Watt mit dem Drehschalter an, um ein Feuer zu entfachen; dabei nahm sie billigend in Kauf, dass hierbei das gesamte Gebäude in Brand und mehrere Personen in die Gefahr des Todes geraten könnten. Alsbald entwickelte sich ein vom Herd ausgehender Brand in der Küche, der unter rascher Ausbreitung bei starker thermischer Energie die gesamte Küche erfasste. Dies veranlasste die Angeklagte dazu, barfuß und nur in einem Nachthemd bekleidet ihre Wohnung zu verlassen, wobei sich zu diesem Zeitpunkt der Brand von der Küche auf das angrenzende Bad und den Wohn- und Essbereich sowie weiter in den Flur und das Treppenhaus des Gebäudes ausgebreitet hatte. Zum Zeitpunkt der Brandlegung hielten sich – wie die Angeklagte wusste – Bewohner in den weiteren Wohnungen in dem Gebäude auf.
3 Die Angeklagte trat gegen 1.02 Uhr aus dem Wohngebäude, lief in verschiedene Richtungen auf und ab und passierte auch den Eingangsbereich des Anwesens zunächst tatenlos, als sie bereits die Flammen aus dem Fenster schlagen sah. Nachdem ein Bewohner den Brand wahrgenommen hatte, entschloss sich die Angeklagte zeitgleich nach reiflicher Überlegung zum Anwesen zurückzukehren, um alle Bewohner zu warnen. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte nicht verhindern, dass wesentliche Teile des Gebäudes zerstört wurden; es entstand ein Sachschaden von mindestens 300.000 Euro.
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5 2. Das Urteil hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. Gegen die Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten durch das Landgericht bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
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7 Diese Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 ‒ 2 StR 257/21 Rn. 15; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 ‒ 4 StR 81/21 Rn. 8; vom 12. Mai 2020 ‒ 2 StR 533/19 Rn. 7 und vom 7. April 2020 ‒ 4 StR 48/20 Rn. 7; jeweils mwN). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 ‒ 4 StR 48/20 Rn. 7 mwN). Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es – wie hier – dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 4 StR 491/22 Rn. 7; vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 636/19 Rn. 6 und vom 2. April 2020 – 1 StR 28/20 Rn. 3; jeweils mwN).
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10 Eine bipolare affektive Störung kann als endogene Psychose grundsätzlich – unabhängig vom Schweregrad – das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllen (BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 3 StR 53/19 Rn. 7). Die Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (UA S. 6-10) zeigen dabei auf, dass diese Erkrankung bei der Angeklagten mit einer langjährigen Krankheitsgeschichte und durchgängiger psychiatrischer Behandlung seit 2011 mit einer Vielzahl von stationären Klinikaufenthalten entsprechend schwer ausgeprägt war. Wegen wahnhaften Erlebens wurde die Angeklagte psychiatrisch untergebracht. Nach März 2019 brach die Angeklagte – entgegen der ärztlichen Empfehlungen – weitere Behandlungen der bipolaren affektiven Störung eigenständig ab und nahm die Medikamente nicht mehr ein.
11 Nachdem die Angeklagte in der Vergangenheit unter dem Einfluss ihrer Krankheit sowohl eigen- als auch fremdaggressiv gewesen war und sie bereits in der Nacht vom 31. März 2019 auf den 1. April 2019 einen vergleichbaren Brand durch brennende Kerzen in ihrer damaligen Wohnung mit einem Sachschaden von 20.000 Euro gelegt hatte, liegt ein Beruhen des Verhaltens auf der Krankheit bei der verfahrensgegenständlichen Tat nahe. Gleichwohl wird in den Urteilsgründen nicht weiter erläutert, ob sich das bei der Angeklagten festgestellte Störungsbild auf deren Umgang mit Feuer ausgewirkt hat. Eine nähere Auseinandersetzung und Darstellung war hierzu schon deshalb angezeigt, weil sonst kein Motiv für das Inbrandsetzen der Wohnung unter Billigung der Gefährdung Dritter vom Landgericht festgestellt werden konnte. Soweit sich im Rahmen der Urteilsgründe überhaupt Ausführungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten finden, beschränken sich diese – obwohl das Landgericht sachverständig beraten war – auf die Wiedergabe der Schlussfolgerungen des Sachverständigen, ohne aber dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen wiederzugeben.
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Jäger Bellay Fischer Bär Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632992023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public