KORE633002019 ECLI:DE:BGH:2019:061119BXIIZB247.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20191106 XII ZB 247/19 Beschluss § 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 1836 Abs 1 S 3 BGB, § 1836c Nr 2 BGB, § 1836d Nr 1 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 60a SGB 12, § 90 SGB 12, § 1 Abs 2 Nr 1 VBVG vorgehend LG Düsseldorf, 29. April 2019, Az: 19 T 165/18vorgehend AG Neuss, 20. November 2018, Az: 115 XVII 103/06 N DEU Bundesrepublik Deutschland (Schonbeträge bei der Festsetzung der Betreuervergütung) Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 2019 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 20. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 924 € I. 1 Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Landeskasse) wendet sich dagegen, dass dem Betroffenen im Rahmen der Betreuervergütung wegen seines Bezugs von Eingliederungshilfe ein erhöhter Freibetrag von zusätzlich 25.000 € zugebilligt worden ist. 2 Für den Betroffenen ist der Beteiligte zu 1 zum Betreuer bestellt. Dem Betroffenen ist mit Bescheid vom 8. Juni 2018 für die Zeit ab Ende 2017 Eingliederungshilfe bewilligt worden. Der Beteiligte zu 1 führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütung gegen die Landeskasse für seine in der Zeit vom 20. Februar 2018 bis zum 19. August 2018 entfaltete Tätigkeit in Höhe von 924 €. 3 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Betroffene über ein Vermögen von insgesamt 6.470,44 € verfügt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Landeskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 5 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach § 1836 c Nr. 2 BGB iVm § 90 SGB XII habe der Betreute grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen. Ausgenommen sei jedoch gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die Verwertung des Vermögens, soweit dies eine Härte für den Betroffenen bedeute. Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sei dies bei der Leistung nach dem 5. bis 9. Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Aus der Regelung des § 60 a SGB XII folge, dass sich bei einem Betreuten, der - wie hier - Eingliederungshilfe erhalte, der Vermögensfreibetrag um 25.000 € erhöhe. 6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.