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BGH 3 StR 317/19

KORE633032019 ECLI:DE:BGH:2019:200819B3STR317.19.0 BGH 3. Strafsenat 20190820 3 StR 317/19 Beschluss § 33 JGG, § 41 Abs 1 Nr 3 JGG, § 107 JGG, § 108 Abs 1 JGG, § 108 Abs 3 S 1 JGG, § 4 Abs 1 StPO, § 2

§ 338Nr. 5 Verteidiger 8 Rn. 9; BVerf

G, Beschluss vom

  1. August 2007 - 2 BvR 1277/07, BVerfGK 12, 33, 34 mwN). Dies gilt grundsätzlich auch in Verfahren, in denen einem Angeklagten verschiedene Straftaten zur Last gelegt werden, die er teils als Jugendlicher oder Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen haben soll. Die auf Fälle gleichzeitiger Aburteilung beschränkte Vorschrift des § 32 JGG ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteile vom
  2. Oktober 1973 - 1 StR 217/73, MDR 1974, 54, 55; vom
  3. Oktober 1989 - 1 StR 501/89, BGHSt 36, 294, 296; s. auch BT-Drucks. I/4437 S. 7; zur Einstellung nach § 154 StPO BGH, Beschlüsse vom
  4. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; vom
  5. Mai 1991 - 3 StR 483/90,

§ 338Nr.

4 Jugendgericht 1). 15 Die Verfahrenstrennung kann auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin nur auf Ermessensmissbrauch geprüft werden (s. BGH, Urteile vom

  1. August 2016 - 1 StR 196/16, wistra 2017, 108, 109; vom
  2. August 2013 - 1 StR 201/13, NStZ-RR 2013, 352, 353; vom
  3. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 239; BVerfG, Beschluss vom
  4. August 2002 - 2 BvR 932/02, StraFo 2002, 390, 391), also darauf, ob von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. Oktober 1972 - NotZ 1/72, BGHZ 59, 274, 279). Ein solcher Ermessensmissbrauch kommt beispielsweise im Fall gezielter Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung von Jugendrecht (vgl. entsprechend zu § 154 Abs. 2 StPO BGH, Beschlüsse vom
  6. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; vom
  7. November 1995 - 5 StR 588/95, NStZ 1996, 244, 245) oder in Fällen in Betracht, in denen das Gericht bei seiner Entscheidung die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten des Beschuldigten nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, wie etwa die Rechte auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren und auf zügigen Abschluss des Strafverfahrens sowie das Übermaßverbot (BVerfG, Beschluss vom
  8. August 2007 - 2 BvR 1277/07, BVerfGK 12, 33, 34 mwN). 16 (b) Ein Ermessensmissbrauch ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles vorliegend deshalb anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass die Strafkammer die Abtrennung einzelner Taten ausschließlich vorgenommen hat, um ihre Zuständigkeit herbeizuführen, und keine sonstigen Belange erkennbar bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. 17 Ein anderer Grund für die Verfahrenstrennung, als nach weitestgehend durchgeführter Hauptverhandlung die eigene, zuvor infolge der einheitlichen Anklageschrift nicht bestehende Zuständigkeit zu begründen, ist weder ersichtlich, noch ergibt er sich aus der knappen Beschlussbegründung (zur Frage, inwieweit eine Entscheidung über die Abtrennung im Allgemeinen mit einer Begründung versehen werden sollte vgl. BGH, Beschluss vom
  9. November 1999 - 3 StR 385/99, NStZ 2000, 211; BVerfG, Beschluss vom
  10. August 2002 - 2 BvR 932/02, StraFo 2002, 390, 391). Dort ist lediglich angeführt, dass für die vor der Vollendung des
  11. Lebensjahres begangenen Taten die Jugendkammer zuständig ist. In der späteren Urteilsbegründung wird in Ergänzung dessen pauschal angemerkt, es hätten sich hinsichtlich der abgeurteilten Taten "während der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines Jugendgerichts nach §§ 33, 107, 32 JGG" ergeben. 18 Die Strafkammer hat eine statt der bloß teilweisen Abtrennung ebenso in Betracht kommende Verweisung des gesamten jedenfalls den Angeklagten L. betreffenden Verfahrens an die Jugendkammer nach § 270 Abs. 1 Satz 1, § 209a Nr. 2 Buchst. a StPO, §§ 107, 33 Abs. 1 JGG nicht erkennbar erwogen. Dies hätte angesichts der konkreten Sachlage indes nahegelegen, da es sich um eine zusammenhängende Tatserie innerhalb eines Zeitraums von rund drei Monaten handelte und der Angeklagte L. die Mehrzahl der Taten im Alter von zwanzig Jahren begangen haben soll. Ferner hat die Strafkammer die mit der Verfahrenstrennung einhergehende Rechtsfolge nicht in den Blick genommen, dass durch die getrennte Aburteilung die Möglichkeit entfällt, für sämtliche Taten einheitlich über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom
  12. Juni 2015 - 4 StR 59/15, NStZ 2016, 101 mwN; zur wünschenswerten und zweckmäßigen Verbindung BGH, Urteil vom
  13. Oktober 1989 - 1 StR 501/89, BGHSt 36, 294, 296 mwN). Auch wenn sich die Anwendung des Jugendstrafrechts auf den bei Beginn der Taten bereits zwanzig Jahre und zehn Monate alten Angeklagten L. nicht aufdrängt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
  14. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650), liegt sie aufgrund der weiteren Umstände nicht völlig fern. Schließlich sind mögliche Belastungen des Angeklagten durch die Verfahrenstrennung und die etwaige Durchführung zweier Hauptverhandlungen wegen eng zusammenhängender Taten nicht erwogen. 19

(3)Die ermessensmissbräuchliche Abtrennung führt in der gegebenen Konstellation dazu, dass die Strafkammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat; denn diese wäre ohne die fehlerhafte Abtrennung nicht gegeben. 20 cc) Das Urteil ist auf die begründete Rüge einer Verletzung der Zuständigkeitsregeln in Bezug auf den Beschwerdeführer mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 338 Nr. 4, § 353 StPO). 21 Eine Zurückverweisung der zur Entscheidung des Senats gestellten Taten an die Jugendkammer nach § 355 StPO scheidet aus, weil die hiesigen Taten ausschließlich im Erwachsenenalter begangen wurden und daher für diese gesondert eine Zuständigkeit der Jugendkammer nicht besteht. Eine einheitliche Entscheidung über sämtliche mit der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe ist dem Senat verwehrt, der lediglich über diejenigen Taten zu befinden hat, die Gegenstand des Urteils sind. Das abgetrennte Verfahren ist infolge des Abtrennungs- und Verweisungsbeschlusses unabhängig von dessen Rechtsmängeln bei der funktional zuständigen Jugendkammer anhängig geworden (vgl. zur "Transportwirkung" fehlerhafter Beschlüsse BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 StR 439/08,

§ 270Abs. 3 Wirkung 3 Rn. 10; Urteil vom 22. April 1999 - 4 St

R 19/99, BGHSt 45, 58, 60 ff. mwN). 22 Die nach der Zurückverweisung mit der Sache im Umfang der bisherigen Verurteilung befasste große Strafkammer wird vor diesem Hintergrund vorrangig zu prüfen haben, ob eine Verweisung an die mit den übrigen Taten befasste Jugendkammer in Betracht kommt. Alternativ wird sie ins Auge fassen können, ob in nicht ermessensmissbräuchlicher Weise eine gesonderte Verhandlung vor der Jugendkammer einerseits und der Strafkammer andererseits zu vertreten ist. Sofern der Abgabe ein bereits rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens vor der Jugendkammer entgegenstehen sollte und dieses Jugendstrafrecht angewendet hätte, wäre bei einer Strafzumessung durch einen Härteausgleich zu berücksichtigen, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 275). 23
  2. Hinsichtlich der die Angeklagten T. und C. betreffenden Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist die gesamtschuldnerische Haftung auszusprechen (§§ 421 ff. BGB), um das mehrfache Einziehen der rechtswidrig erlangten Beträge zu verhindern. Da beide Angeklagten von dem Angeklagten d. das von den Hinterleuten auf den Weg gebrachte Geld erhielten und mithin auch er faktische Verfügungsgewalt darüber hatte, haften sie insoweit mit diesem als Gesamtschuldner. Der Angeklagte T. , der von dem überlassenen Geld 10.000 € an den Angeklagten L. weitergab, haftet zudem in entsprechender Höhe auch mit diesem gesamtschuldnerisch. 24
  3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten T. und C. ist es nicht unbillig, auch sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Tiemann Berg Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633032019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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