KORE633062019 ECLI:DE:BGH:2019:221019B5STR449.19.0 BGH 5. Strafsenat 20191022 5 StR 449/19 Beschluss § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 267 StPO vorgehend LG Hamburg, 25. März 2019,
§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9; vom 16. September 1992 - 2 St
R 304/92,
§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 10; vom 15. Juni 2004 - 1 St
R 39/04, NStZ 2004, 620; vom
- September 2013 - 2 StR 287/13; Beschluss vom
- März 1988 - 1 StR 104/88,
§ 23Abs.
2 Strafrahmenverschiebung 4). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH, Urteile vom 26. Februar 1991 - 1 StR 604/90,
§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8; vom 22. September 1993 - 3 St
R 430/93,
§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 5 St
R 294/00). 9
- b)Eine solche Gesamtbetrachtung lassen die Urteilgründe zur Strafzumessung für Tat 1 vermissen, indem sie ausschließlich auf die Vollendungsnähe des Mordversuchs abstellen. Insbesondere hat die Schwurgerichtskammer die erst bei der Ablehnung einer besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) berücksichtigten mildernden Umstände nicht erkennbar bedacht und in eine Abwägung einbezogen. 10
- c)Die Aufhebung der Strafe für Tat 1 zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Weitergehende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, können getroffen werden. Mutzbauer Schneider König Berger Köhler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633062019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public