BGH, Urteil vom 09.10.2019 – 1 StR 39/19 – Strafzumessung bei Formulierung des Fehlens mildernder Umstände 1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der…
KORE633122019 ECLI:DE:BGH:2019:091019U1STR39.19.0 BGH 1. Strafsenat 20191009 1 StR 39/19 Urteil § 46 Abs 1 S 1 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 177 Abs 1 StGB vom 13.11.1998, § 177 Abs 5 StGB vom 13.11.1998 vorgehend BGH, 8. Oktober 2019, Az: 1 StR 39/19, Beschlussvorgehend LG München I, 16. Mai 2018, Az: 454 Js 160018/16 - 10 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung bei Formulierung des Fehlens mildernder Umstände 1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 2018 werden verworfen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
2 Der Angeklagte wendet sich gegen diese Verurteilung mit der ausgeführten Sachrüge und macht die Verletzung von Verfahrensrecht durch die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags geltend.
3 Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin S. greifen jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts den Freispruch des Angeklagten vom Tatvorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil dieser Nebenklägerin an.
4 Die Revisionen haben keinen Erfolg.
A. Revision des Angeklagten I.
5 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die beruflich in Italien tätige Sängerin A. bestrebt, sich aus Altersgründen in Deutschland eine Existenz aufzubauen und bewarb sich deshalb um freie Stellen an der Hochschule M. , deren Präsident der Angeklagte war. Da ihre Bemühungen ohne Erfolg blieben, schilderte sie dem Angeklagten nach Vereinbarung eines Termins ihre persönliche Situation und erzählte ihm auch, dass sie lesbisch war.
6
7
8 Um einen Übergriff zu unterbinden, setzte sie sich in seinem Büro nicht auf das Sofa, sondern auf den nur eineinhalb bis zwei Meter von der Tür entfernten Stuhl, um einen direkten Fluchtweg zu haben. Dann brachte sie ihr Anliegen vor. Der Angeklagte sicherte ihr - wie auch schon im Herbst 2007 - zu, sich darum zu kümmern. Als sich die Geschädigte nach Beendigung des Gesprächs zur Tür wandte, packte sie der Angeklagte mit beiden Händen an den Armen, zog sie zu sich heran und drückte ihr seine Zunge so heftig in den Mund, dass dies einen Würgereiz auslöste. Der Übergriff kam so schnell, dass die Geschädigte weder ausweichen noch die Zähne zusammenbeißen konnte, um das Eindringen seiner Zunge zu verhindern.
Da der Angeklagte sie an sich presste, konnte sie ihre Arme nicht bewegen. Sie versuchte jedoch, sich seinem Griff zu entwinden und dem Zungenkuss zu entziehen, indem sie ihren Oberkörper nach hinten drückte. Nun ließ sie der Angeklagte mit der linken Hand los, packte ihre rechte Brust und drückte fest zu. Die Geschädigte verspürte extreme Schmerzen, schrie deshalb und rief: „Hör auf, lass mich los.“. Sie hatte im Dezember 2008 ihre Brüste operativ verkleinern lassen. Aufgrund von Komplikationen waren die Operationsnähte noch nicht verheilt. Es hatten sich eiternde Entzündungen gebildet, die mit Drainagen versorgt waren. Der Angeklagte packte ihre Hand und zog diese auf seiner Hose an seinen erigierten Penis.
Nun schrie die Geschädigte: „Lass das, hör doch auf, ich bin gerade operiert worden!“. Der Angeklagte ließ von der Geschädigten ab und entgegnete: „Was, Dein schöner Busen? Naja, aber es ist ja noch genug da.“. Er müsse unbedingt mit ihr schlafen. Die Geschädigte verließ das Büro, eilte zu einer Toilette und übergab sich dort.
9
10 Nachdem das Gespräch beendet war und sich die Geschädigte zur Tür wandte, sagte der Angeklagte: „Bei uns ist das ja was anderes“, packte sie mit beiden Händen, zog sie an sich und drückte ihr seine Zunge tief in den Mund. Dann fasste er der Geschädigten über der Kleidung mit einer Hand an die Brust, wobei er mit der anderen Hand seinen Griff verstärkte und griff ihr in die Hose. Die Geschädigte wehrte sich. Der Angeklagte packte ihre Hand und führte sie auf seiner Hose an seinen erigierten Penis. Die Geschädigte versuchte immer wieder, die Hand wegzuziehen. Dies misslang, weil der Angeklagte ihre Hand festhielt, und er rieb mit ihrer Hand an seinem Penis. Die Geschädigte rief, er solle loslassen, sie sei nur wegen eines Bewerbungsgesprächs hier. Der Angeklagte ließ aber nicht los. Schließlich gelang es ihr unter Aufbietung ihrer ganzen Kraft sich seinem Griff zu entziehen. Darauf schob sie der Angeklagte aus seinem Büro und schloss die Tür.
11 2. Diese Geschehnisse hat die Strafkammer als sexuelle Nötigung in drei Fällen gemäß § 177 Abs. 1 StGB idF vom 13. November 1998 gewertet.
II.
12 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
13 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit der Zeugin A. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussage rechtlich fehlerhaft wegen eigener Sachkunde abgelehnt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig; jedenfalls wäre sie auch unbegründet.
14 2. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch. In allen Fällen sind entgegen der Auffassung der Verteidigung sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB idF vom 31. Oktober 2008 bzw. § 184f Nr. 1 StGB idF vom 27. Dezember 2003 (vgl. auch § 184h Nr. 1 StGB nF) gegeben. Im Übrigen wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
15 3. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
16
17 „Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei ein minder schwerer Fall nicht zu begründen, zumal weder ein Geständnis noch eine Entschuldigung von Seiten des Angeklagten bei dieser Bewertung berücksichtigt werden konnte.“.
18 Das Landgericht hat mit dieser Erwägung nicht etwa - wie der Generalbundesanwalt meint - das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend gewertet, was fehlerhaft wäre, sondern lediglich festgestellt, dass keine weiteren Milderungsgründe im Sinne eines Geständnisses oder einer Entschuldigung vorliegen, die gegebenenfalls die Annahme eines minder schweren Falls hätten rechtfertigen können; denn die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen - möglicherweise missverständlichen oder sonst unzureichenden - Formulierungen zu orientieren. Ob ein einzelner Umstand strafzumessungserheblich und ob die ihm vom Tatrichter beigelegte Bewertungsrichtung vertretbar ist, hängt insbesondere nicht davon ab, ob die Urteilsausführungen diesen Umstand positiv oder negativ umschreiben (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86 Rn. 18, BGHSt 34, 345, 349 f.).
19 Allein dem Hinweis der Strafkammer auf das Fehlen von Geständnis und Entschuldigung in Gestalt einer hypothetischen Erwägung, dass sie bei ihrem Vorliegen u.U. einen minder schweren Fall hätten begründen können, lässt sich hier in diesem Zusammenhang nicht die Wertung entnehmen, dass ihr Fehlen als Strafschärfungsgrund Berücksichtigung gefunden hat.
20
21
B. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin S.
22 Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten weiterhin eine vollendete anale Vergewaltigung zu Lasten der Nebenklägerin S. vorgeworfen. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, was die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren Revisionen beanstanden.
I.
23 Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
24 1. Nach den Feststellungen suchte die Nebenklägerin S. im September/Oktober 2004 die Hochschule M. auf, um zur Vorbereitung ihrer Bewerbung auf eine vakante Stelle als Assistentin der Referentin des Angeklagten Informationen einzuholen. Sie begab sich zum Büro des Angeklagten, den sie von einer früheren Begegnung im Jahr zuvor kannte. Der Angeklagte drehte die Nebenklägerin so auf das Sofa, dass sie auf dem Bauch lag. Er hielt sie mit einer Hand in dieser Position fest, griff mit der anderen unter ihr Kleid, zog ihr die Unterhose aus, schob ihr Kleid nach oben, holte seinen erigierten Penis aus der Hose, hob die Hüfte der Nebenklägerin an und drang mit dem Penis in den Anus der Nebenklägerin ein. Diese schrie auf. Nachdem der Angeklagte ejakuliert hatte, stand er auf, schloss seine Hose und sagte: „Jetzt ist das Sofa eingeweiht!“. Die Nebenklägerin verließ schnell das Büro.
25 Bereits einige Tage später lud sie der Angeklagte im Anschluss an ein Konzert in T. zusammen mit den Musikern in ein Lokal ein und anschließend zur Übernachtung zu sich. Dabei kam es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr im Haus des Angeklagten. Die Nebenklägerin ließ sich hierauf ein, „weil sie sich vielleicht damals gedacht habe, dass ihr erstes Erlebnis mit dem Angeklagten ein Irrtum gewesen sei“. Drei Jahre später meldete sich die Nebenklägerin beim Angeklagten, der in B. zu einer Podiumsdiskussion weilte. Sie verabredete ein Treffen mit ihm in seinem Hotelzimmer, wo es schon nach kurzer Zeit zu einvernehmlichem Analverkehr kam. Ihre Motivation hierbei war, „etwas zu heilen“, etwas „wieder gut zu machen“.
26 2. Die Strafkammer konnte keine hinreichend sichere Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte vorsätzlich den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB idF vom 13. November 1998 erfüllte, und hat den Angeklagten deshalb freigesprochen.
27 Zwar sei der Angeklagte mit Gewalt gegen die Nebenklägerin vorgegangen. Aber er habe dies nicht getan, um geleisteten Widerstand zu überwinden. Er habe sie „überrumpelt“; Abwehrreaktionen der Nebenklägerin konnten auf der Grundlage ihrer Angaben nicht festgestellt werden. Dem Angeklagten könne auch nicht nachgewiesen werden, dass er Gewalt anwendete, um einen erwarteten Widerstand zu überwinden. Hierfür hat sich die Strafkammer darauf gestützt, dass schon ein entgegenstehender Wille der Nebenklägerin nicht festgestellt werden konnte, „jedenfalls nicht in dem Maße, dass von ihr Widerstand zu erwarten gewesen wäre“. Deswegen habe der Angeklagte nicht erkennen können, dass sie mit dem Analverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Aufgrund einer Gesamtwürdigung ihres dem Angeklagten durchaus zugewandten Verhaltens - sowohl im Vorfeld des Geschehens als auch mit Blick auf die danach stattgefundenen einvernehmlichen Sexualkontakte - könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Angeklagte subjektiv einen erwarteten Widerstand mit Gewalt hatte ausschließen wollen.
II.
28 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionen der Nebenklägerin S. und der Staatsanwaltschaft bleiben erfolglos.
29 1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF in der Variante der Gewaltanwendung erfordert, dass der Täter physische Kraft entfaltet hat, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 2 StR 495/17 Rn. 6; vom 5. September 2017 - 2 StR 256/17 Rn. 5 und vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17; Urteil vom 4. März 2015 - 2 StR 400/14 Rn. 8).
30 2. Die auf tragfähiger tatsächlicher Grundlage erfolgte Würdigung, dass der Angeklagte nicht davon ausging, dass Widerstand gegen seine sexuellen Avancen zu erwarten war und durch die Anwendung von Gewalt verhindert werden sollte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
31
32
33 All diese Aspekte hat die Strafkammer in eine erschöpfende Gesamtwürdigung eingestellt. Im Rahmen ihrer umfassenden Bewertung ist die Strafkammer dann zu dem Ergebnis gelangt, dass schon die finale Verknüpfung zwischen Krafteinsatz und Herbeiführung des Analverkehrs nicht sicher nachgewiesen sei, aber auch der Angeklagte jedenfalls nach seinem Vorstellungshorizont keinen erwarteten Widerstand der Nebenklägerin mit Gewalt überwinden wollte. Dies begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
Raum Cirener Fischer Bär Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633122019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public