KORE633132021 ECLI:DE:BGH:2020:121120B1STR354.20.0 BGH 1. Strafsenat 20201112 1 StR 354/20 Beschluss § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 244 Abs 3 S 3 Nr 6 StPO vorgehend LG Freiburg (Breisgau),
§ 244Abs.
3 Satz 2 Wahrunterstellung 32 [Einschätzung der Nebenklägerin, dass der Angeklagte keinen Analverkehr erzwungen habe, vor dem Gespräch mit einer Lebensberaterin]; Urteile vom 6. Juli 1988 - 2 StR 315/88 Rn. 8,
§ 244Abs.
3 Satz 2 Wahrunterstellung 10 [Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnis bei polizeilicher Vernehmung] und vom
- Januar 1982 - 1 StR 802/81, NStZ 1982, 213 [hellhöriges Hotelzimmer]; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
- April 2004 - 3 StR 112/04 Rn. 19 und vom
- August 2011 - 5 StR 263/11 Rn. 18; Urteil vom
- September 1998 - 1 StR 420/98 Rn. 17; LR StPO/Becker,
- Aufl., § 244 Rn. 291; KK StPO/Krehl,
- Aufl., § 244 Rn. 194). 7 Auf dieser Grundlage sind behauptete Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen erschüttern sollen, für eine Wahrunterstellung regelmäßig ungeeignet. Denn das Tatgericht wird die Glaubwürdigkeit eines den Angeklagten belastenden Zeugen und die Glaubhaftigkeit von dessen Angaben in der Regel nur dann zuverlässig beurteilen können, wenn es über die insoweit behaupteten Tatsachen Beweis erhebt (BGH, Beschlüsse vom
- Juni 1996 - 4 StR 242/96 Rn. 5,
§ 244Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 31; vom 16. März 1990 - 2 St
R 51/90 Rn. 15 f. und vom 3. Oktober 1989 - 4 StR 394/89 Rn. 3,
§ 244Abs. 2 Wahrunterstellung 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. August 1986 - 3 St
R 234/86 Rn. 3,
§ 244Abs.
3 Satz 2 Wahrunterstellung 1). Einer Aufklärung bedarf es nur dann nicht, wenn das Tatgericht den Zeugen rechtsfehlerfrei aus anderen als gewichtiger erachteten Gründen, also unabhängig von der Indiztatsache, für glaubwürdig und dessen Aussage für glaubhaft hält; dann ist die behauptete Tatsache tatsächlich bedeutungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 1 StR 287/98 Rn. 7,
§ 244Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 33; Urteile vom 2. März 1993 - 1 St
R 860/92 Rn. 10, 13 und vom 10. Mai 1988 - 1 StR 80/88 Rn. 15,
§ 244Abs.
2 Wahrunterstellung 2; generell ablehnend gegenüber der Erstreckung des Ablehnungsgrundes der Wahrunterstellung auf Hilfstatsachen etwa LR StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 292, 296). 8
- bb)An diesen Maßstäben gemessen hält die Behandlung des Beweisantrages der Nachprüfung nicht stand. 9 Mit dem Beweisantrag wollte der Angeklagte ersichtlich (vgl. insbesondere "sie werde dafür sorgen") eine Anknüpfungstatsache dafür beweisen, die Zeugin T. habe - entgegen ihrer Aussage - die Nebenklägerin doch beeinflusst. Diese Beweisführung durfte ihm das Landgericht in der hier gegebenen schwierigen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (dazu im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 StR 346/16 Rn. 6; jeweils mit weiteren Nachweisen), bei der es seine Überzeugung vom Tatgeschehen im Wesentlichen allein auf die Vernehmung der Nebenklägerin als der einzigen Belastungszeugin stützen konnte, nicht mittels einer Unterstellung der behaupteten Androhung als wahr in der Hauptverhandlung und nachfolgender Behandlung als "zusammenhanglos" im Urteil abschneiden. Es hat allein - für sich genommen rechtsfehlerfrei - den möglichen Schluss aus dem unter Beweis gestellten Inhalt des Streitgesprächs gezogen, die Mutter habe ihre Androhung nicht umgesetzt. Damit hat die Kammer aber auch diesen Begleitumstand einer Nichtumsetzung als wahr unterstellt, indes ausschließlich zu Lasten des Angeklagten. Dadurch hat das Landgericht dem Angeklagten verwehrt, einen Anhaltspunkt für eine Fremdbeeinflussung zu gewinnen, um letztendlich die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu erschüttern. Vielmehr hätte es zum rechtsfehlerfreien Ausschluss einer Fremdsuggestion den Inhalt des Streitgesprächs zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Nebenklägerin aufklären müssen; indes hat das Landgericht die Zeugin T. nicht einmal mit der unter Beweis gestellten Wahrnehmung des Zeugen D. konfrontiert. Unter diesen Umständen musste der Angeklagte nicht mit einer Aufklärungsrüge beanstanden, dass die Zeugin T. nochmals hätte vernommen werden müssen. 10
- cc)Da die behauptete Tatsache nach alledem von vornherein zur Wahrunterstellung ungeeignet war, kann offenbleiben, ob das Landgericht vor Urteilsverkündung darauf hätte hinweisen müssen, aus dem Inhalt des Streitgesprächs keinen dem Angeklagten günstigen Schluss ziehen zu wollen (vgl. dazu insbesondere einerseits BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1982 - 2 StR 798/81, BGHSt 30, 383, 385 und vom 27. März 2012 - 3 StR 31/12 Rn. 7 f.; andererseits BGH, Beschlüsse vom 28. August 2019 - 4 StR 199/19; vom 24. Februar 2009 - 5 StR 605/08 und vom 23. Juli 2008 - 5 StR 285/08,
§ 244Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 40; Urteil vom 24. Januar 2006 - 5 St
R 410/05 Rn. 16,
§ 244Abs.
3 Satz 2 Wahrunterstellung 37: Einengung der Beweislage durch die Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten - ohne Vorabbeurteilung der Sach- oder Rechtslage und ohne Auswirkung auf den Schuld- oder Strafausspruch - verbunden mit der Zusage, aus der als wahr unterstellten Tatsache im Urteil keine Schlüsse zu seinen Lasten zu ziehen; vgl. auch BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 - 3 StR 313/19 Rn. 6 f.). 11
- Die Sache bedarf daher der umfassenden neuen Aufklärung und Bewertung. Sollte das nunmehr zuständige Tatgericht wiederum die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach der Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht ziehen, wird es zu beachten haben, dass es eine solche Ermessensentscheidung nicht auf zulässiges Verteidigungsverhalten (wie hier Schweigen) stützen kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom
- März 2020 - 4 StR 134/19 Rn. 24 mwN). Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633132021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public