KORE633142020 ECLI:DE:BGH:2020:041120BVIIZR261.18.0 BGH 7. Zivilsenat 20201104 VII ZR 261/18 Beschluss § 631 BGB, §§ 631ff BGB, § 633 BGB, § 13 Abs 5 VOB B, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG München, 27. November 2018, Az: 9 U 4061/17 Bauvorgehend LG München I, 7. November 2017, Az: 11 O 9068/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Bauvertrag: Substanziierungsanforderungen an ein Mängelbeseitigungsverlangen bei Feuchtigkeitsschäden und Putzabsprengungen an einer Tiefgaragenzufahrt; rechtliches Gehör Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2018 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 7. November 2017 hinsichtlich der Klageanträge zu 4 und 5 (Abweisung der Klage auf Beseitigung der Mängel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" und "unzureichender Überstand der Dachrandverblechung") sowie hinsichtlich des Antrags auf Zahlung vorprozessualer Anwaltskosten von 10.846,25 € zzgl. näher bezeichneter Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. I. 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Beseitigung verschiedener Mängel, unter anderem der Mängel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" und "unzureichender Überstand der Dachrandverblechung". 2 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, errichtete in den Jahren 2002 bis 2004 als Bauträgerin fünf Gebäude und teilte sie in 89 Wohnungen, sechs weitere Einheiten und eine Tiefgarage auf. Die Eigentümer der Gebäude bilden die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft. 3 Im Jahr 2008 beauftragte die Klägerin einen Privatsachverständigen mit der Feststellung von Mängeln. Die Parteien verhandelten über die festgestellten Mängel und die Beklagte zu 1 führte in der Folgezeit Mängelbeseitigungsarbeiten durch. 4 Auf schriftlichen Vorschlag der Klägerin vom 2. März 2016, dem die Beklagte zu 1 mit handschriftlichem Vermerk vom 7. März 2016 zustimmte, schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 einen Vergleich zur Abgeltung verschiedener Mängel des Objekts. In jenem Vergleich wurde unter anderem vereinbart, dass die Beklagte zu 1 an die Klägerin einen Abgeltungsbetrag für einen Fassadenmangel zahlt und die Klägerin - vorbehaltlich abweichender Regelungen im Vergleich - auf Ansprüche wegen der übrigen gerügten Mängel verzichtet. 5 Die Parteien streiten darüber, ob die Ansprüche der Klägerin wegen der im hiesigen Verfahren geltend gemachten Mängel bereits mit dem Vergleich abgegolten sind. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. II. 7 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat im tenorierten Umfang Erfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 8 1. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Klageanträge zu 4 und 5 - Beseitigung der Mängel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" und "unzureichender Überstand der Dachrandverblechung" - ausgeführt: 9 Diese Mängel seien nicht zwingend mit dem Vergleich abgegolten. Sie seien jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Für Baumängel gelte, dass die Partei den von ihr behaupteten Baumangel so konkret bezeichnen müsse, dass die Gegenseite wisse und nachvollziehen könne, was von ihr an Abhilfe erwartet werde. Die Symptomtheorie entbinde die betroffene Partei nicht davon, den Mangel nach Ort und äußerem Erscheinungsbild exakt zu beschreiben. Hieran fehle es. 10 In der Klageschrift habe die Klägerin unter Verweis auf das Gutachten des Privatsachverständigen K. nur vorgetragen, dass die Blechabdeckung ein falsches Gefälle und die Dachrandverblechung einen unzureichenden Überstand aufweise. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts habe sie nunmehr zu dem Klageantrag zu 4 vorgetragen, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Durchfeuchtungen führe. Zu dem Klageantrag zu 5 habe sie dargelegt, dass die Dachrandverblechung unzureichend sei und drei Bilder von Häusern mit grüner Markierung vorgelegt. Hieraus ergebe sich indes nicht, wo welcher Mangel zur Überprüfung gestellt werde. Es fehlten Angaben, welcher Art das Gefälle sei und wie es sein müsste, welches der vertraglich geschuldete Maßstab sei und welche konkreten Mangelfolgen sich hieraus ergäben, ferner wo in den fünf zur Überprüfung gestellten Gebäuden sich Durchfeuchtungen befänden. Aus dem in Bezug genommenen Bild lasse sich ein Mangel am Abdeckungsgefälle nicht erkennen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 5 gelte zudem, dass aus den grün markierten Bildern nicht exakt entnommen werden könne, wo an welchen der fünf in Rede stehenden Gebäude die bezeichneten Mängel aufgetreten seien. Die konkreten Mangelsymptome und die Natur des Mangels blieben offen. Es fehlten Ausführungen dazu, in welcher Weise die Dachrandverblechung mangelhaft sein solle, ob eine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit, etwa den anerkannten Regeln der Technik, vorliege. Eine Beweiserhebung stelle sich angesichts dessen als Ausforschung dar. 11 Schließlich lasse sich aus den in Bezug genommenen Bildern des Privatgutachtens auch nicht erkennen, dass es sich bei den mit dem Klageantrag zu 5 geltend gemachten Mängeln um Mängel an einem Dach handele; vielmehr wiesen diese Bilder auf Mängel im Zusammenhang mit den Putzarbeiten hin, die bereits durch die Regelungen im Vergleich betreffend die Fassadenmängel ausgeschlossen seien. Der Privatsachverständige K. habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Bleche unzureichend in das Wärmedämmverbundsystem eingebaut seien. Auch danach könnten diese Mängel bereits zu den im Jahr 2015 gerügten und von der Abgeltungsvereinbarung im Vergleich erfassten Mängeln gehört haben. Gesonderte Mängel am Dachrandüberstand ließen sich den Bildern nicht entnehmen. Der Mangelvortrag der Klägerin enthalte keine genaue Abgrenzung zu den Mängeln, die bereits von dem Vergleich umfasst seien. 12 2. Mit dieser Begründung verletzt das Berufungsgericht - wie die Klägerin zu Recht rügt - in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. 13
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