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BGH 1 StR 354/23

KORE633142023 ECLI:DE:BGH:2023:141123B1STR354.23.0 BGH

  1. Strafsenat 20231114 1 StR 354/23 Beschluss § 2 Abs 6 StGB, § 64 StGB, § 67 StGB vom 08.07.2016, § 67 Abs 5 S 1 StGB vom 26.07.2023, Art 316o Abs 1 S 1 StGBEG vorgehend LG Waldshut-Tiengen,
  2. April 2023, Az: 1 KLs 11 Js 8417/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Berechnung des Vorwegvollzugs einer Gesamtfreiheitsstrafe nach neuem Recht
  3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom
  4. April 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
  5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen und wegen versuchter Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von einem Tatvorwurf zu Lasten einer anderen Geschädigten hat es ihn freigesprochen. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und unter Annahme einer prognostizierten Therapiedauer von einem Jahr und neun Monaten bestimmt, dass neun Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollstreckung der Maßregel zu vollziehen sind. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstandet, ist aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allein die Dauer des Vorwegvollzugs, den das Landgericht für sich genommen nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB aF rechtsfehlerfrei berechnet hat, bedarf nach Änderung der §§ 64, 67 StGB mit Wirkung zum
  6. Oktober 2023 der Neubestimmung durch das Revisionsgericht (§ 2 Abs. 6 StGB, §§ 354a, 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; § 354 Abs. 1 StPO analog). 2
  7. Gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz StGB in der Fassung des am
  8. Oktober 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom
  9. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) ist der vor der Maßregel zu vollstreckende Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe möglich ist. Der Senat ist aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen und tatgerichtlichen Wertung in der Lage und befugt, die Dauer des Vorwegvollzugs selbst zu berechnen (vgl. zur Anwendung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom
  10. Juli 2007 durch das Revisionsgericht insoweit: BGH, Beschluss vom
  11. November 2007 – 3 StR 390/07, BGHR StPO 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1 Rn. 3-7). 3
  12. Allein die bei Inkrafttreten des neuen Maßregelrechts schon rechtskräftigen „Altfälle“ sollen vom neuen Vollstreckungsregime ausgenommen werden; insoweit soll sich die Berechnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB aF, also nach dem Halbstrafenzeitpunkt, bestimmen (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 77 f. und Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB). 4
  13. Die Voraussetzungen der Art. 316o Abs. 1 Satz 2, Art. 313 Abs. 2 EGStGB sind nicht gegeben. 5
  14. Gemäß § 2 Abs. 6 StGB und mangels eingreifender besonderer Übergangsregelung gilt vielmehr die Vollstreckungsvorschrift des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nF seit dem
  15. Oktober
  16. Dass die den gleichen Zeitpunkt bestimmende Übergangsvorschrift des Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB (neugefasst gemäß dem eingefügten Art. 5 Abs. 2 durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom
  17. August 2023 [BGBl. I Nr. 218]) ihrerseits wohl erst zum
  18. Februar 2024 in Kraft treten soll, ist demnach unerheblich. Bellay Fischer Wimmer Leplow Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633142023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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