KORE633152023 ECLI:DE:BGH:2023:130923U2STR42.23.0 BGH 2. Strafsenat 20230913 2 StR 42/23 Urteil vorgehend LG Erfurt, 9. September 2022, Az: 2 KLs 850 Js 22337/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. September 2022, soweit es den Angeklagten M. Z. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, - im Fall II.B.11. der Urteilsgründe sowie - im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es den Angeklagten R. Z. betrifft, verworfen. Insoweit werden die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. Z. wegen „unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, unerlaubtem Besitz von Patronenmunition und unerlaubtem Besitz eines Schlagrings, wegen „Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit „unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“, einer weiteren „Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in sechs gleichartigen Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln“ und in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“, sowie wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Darüber hinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 2 Den Angeklagten M. Z. hat das Landgericht wegen „Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. 3 Mit ihren zu Ungunsten beider Angeklagter eingelegten Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Hinsichtlich des Angeklagten R. Z. rügt sie die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG im Fall II.B.11. der Urteilsgründe. Den Angeklagten M. Z. sieht sie in diesem Fall zu Unrecht lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und erstrebt eine Verurteilung zumindest wegen Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel. Lediglich das Rechtsmittel betreffend den Angeklagten M. Z. hat Erfolg. I. 4 Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 5 1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 29. März 2021 schlossen sich die gesondert Verfolgten B. , Bl. , H. und weitere zusammen, um sich im Betäubungsmittelhandel zu betätigen. B. übernahm die Führung; er hielt den Kontakt zu Lieferanten und Abnehmern und organisierte die Übernahmen und Abgaben der Betäubungsmittel innerhalb der Gruppe. Er warb auch den Angeklagten R. Z. zur Mitwirkung an, der in Kenntnis aller Umstände einwilligte und im Folgenden in mehreren Fällen an Bl. gelieferte Betäubungsmittel abholte und an von B. bestimmte Abnehmer transportierte. Nach der Festnahme von B. und Bl. setzte der Angeklagte R. Z. die Betäubungsmittelgeschäfte fort. 6 So wurde er unter anderem am 2. November 2021 (Fall II.B.11. der Urteilsgründe) mit dem gesondert Verfolgten N. über die Lieferung von 2 kg Metamphetamin und 10 kg Marihuana zu einem Gesamtpreis von 89.000 € handelseinig, die Übergabe wurde für den 4. November 2021 in der Nähe einer Tankstelle in B. vereinbart. Der Angeklagte R. Z. entwickelte indes den Plan, den vereinbarten Kaufpreis nicht zu bezahlen, sondern seinen Lieferanten und dessen etwaige Begleiter unter Vorhalt einer ihm gehörenden, funktionsfähigen halbautomatischen Pistole zu zwingen, zu seinem Gartenhaus in K. zu fahren, sie dort zu fesseln und unter Ausnutzung dieser Zwangslage die Herausgabe der Betäubungsmittel zu erzwingen. 7 Hierzu bat er seinen Bruder, den Angeklagten M. Z. , ihn am 4. November 2021 zu einem Treffen mit einem Lieferanten zur Abholung von Betäubungsmitteln zu begleiten, die sodann gewinnbringend weiterverkauft werden sollten. Dieser willigte ein, weil er seinem Bruder, der keinen Führerschein hatte, behilflich sein wollte. Beide fuhren sodann zu dem mit dem Lieferanten vereinbarten Treffpunkt, wo der Angeklagte R. Z. das von seinem Bruder geführte Fahrzeug verließ und sich zum gesondert Verfolgten N. und dessen Begleitern begab. Die genannte Pistole führte er fertiggeladen und zugriffsbereit in seinem Rucksack oder unter seiner Kleidung versteckt mit sich. Er bestieg sodann das Fahrzeug seines Lieferanten und fuhr mit diesem weg. Wenig später, am 4. November 2021 um 23:51 Uhr und am 5. November 2021 um 0:21 Uhr, führte er zwei Telefongespräche mit seinem Bruder, in dem er diesem von seinem Plan berichtete und Überlegungen äußerte, ob er diesen weiter ausführen solle. 8 Im Anschluss gab der Angeklagte seinen Plan zur gewaltsamen Verschaffung der Betäubungsmittel aus eigener Entscheidung heraus auf. Weder Betäubungsmittel noch ein Kaufpreis wurden übergeben. 9 2. Wegen dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten M. Z. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Sie hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass M Z. bereits vor Fahrtantritt von der fertiggeladenen und zugriffsbereit von seinem Bruder mitgeführten Pistole nebst Munition Kenntnis hatte. II. 10 Die zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind wirksam beschränkt, hinsichtlich des Angeklagten R. Z. auf den Einzelstrafausspruch im Fall II.B.11. der Urteilsgründe und den Gesamtstrafausspruch sowie hinsichtlich des Angeklagten M. Z. auf die Verurteilung im Fall II.B.11. und den Gesamtstrafausspruch. 11 1. Das Rechtsmittel dringt nicht durch, soweit es den Angeklagten R. Z. betrifft. 12
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