KORE633172021 ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR431.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210112 3 StR 431/20 Beschluss § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 StGB, § 263 StGB vorgehend LG Koblenz, 14. Mai 2020, Az: 2010 Js 43
§ 53Abs. 2 Satz 2 St
GB selbständig bestehen lassen. Es hat dieser deshalb keine Zäsurwirkung beigemessen. Das war rechtsfehlerhaft. Denn die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Verurteilung entfällt nicht deshalb, weil nach § 55 Abs.
§ 53Abs. 2 Satz 2 St
GB von der Einbeziehung der Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen wird. Durch eine Entscheidung nach § 55 Abs.
§ 53Abs. 2 Satz 2 St
GB wird eine gegebene Gesamtstrafenlage nicht beseitigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
- April 2020 - 3 StR 519/19, juris Rn. 3; vom
- Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74; vom
- Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; vom
- Juni 2010 - 5 StR 198/10; vom
- November 2000 - 3 StR 353/00, NStZ-RR 2001, 103, 104; Fischer, StGB,
- Aufl., § 53 Rn. 7, § 55 Rn. 9b, jeweils mwN). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht den Angeklagten mit einem insgesamt geringeren Strafübel belegt hätte, wenn es aus den bis zum
- Februar 2019 begangenen 73 Betrugstaten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten von diesem Tage eine Gesamtfreiheitsstrafe und zudem für die nach dem
- Februar 2019 verübte weitere Betrugstat die insofern festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren als gesonderte Freiheitsstrafe verhängt hätte. Schäfer Spaniol Paul Anstötz Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633172021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public