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BGH 3 StR 431/20

KORE633172021 ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR431.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210112 3 StR 431/20 Beschluss § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 StGB, § 263 StGB vorgehend LG Koblenz, 14. Mai 2020, Az: 2010 Js 43

§ 53Abs. 2 Satz 2 St

GB selbständig bestehen lassen. Es hat dieser deshalb keine Zäsurwirkung beigemessen. Das war rechtsfehlerhaft. Denn die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Verurteilung entfällt nicht deshalb, weil nach § 55 Abs.

§ 53Abs. 2 Satz 2 St

GB von der Einbeziehung der Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen wird. Durch eine Entscheidung nach § 55 Abs.

§ 53Abs. 2 Satz 2 St

GB wird eine gegebene Gesamtstrafenlage nicht beseitigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom

  1. April 2020 - 3 StR 519/19, juris Rn. 3; vom
  2. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74; vom
  3. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; vom
  4. Juni 2010 - 5 StR 198/10; vom
  5. November 2000 - 3 StR 353/00, NStZ-RR 2001, 103, 104; Fischer, StGB,
  6. Aufl., § 53 Rn. 7, § 55 Rn. 9b, jeweils mwN). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht den Angeklagten mit einem insgesamt geringeren Strafübel belegt hätte, wenn es aus den bis zum
  7. Februar 2019 begangenen 73 Betrugstaten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten von diesem Tage eine Gesamtfreiheitsstrafe und zudem für die nach dem
  8. Februar 2019 verübte weitere Betrugstat die insofern festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren als gesonderte Freiheitsstrafe verhängt hätte. Schäfer Spaniol Paul Anstötz Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633172021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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