KORE633242019 ECLI:DE:BGH:2019:241019B4STR200.19.0 BGH 4. Strafsenat 20191024 4 StR 200/19 Beschluss § 46 Abs 2 StGB, § 66 Abs 1 Nr 4 StGB, § 66 Abs 2 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 184b Abs 1 Nr 3 StGB, §
§ 66Abs.
1 Gefährlichkeit 4). 7 Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09,
§ 66Abs. 1 Hang 13; Beschluss vom 20. März 2012 - 1 St
R 64/12, StV 2012, 597 [Ls]; Beschluss vom
- Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; Beschluss vom
- August 2014 - 1 StR 320/14,
§ 66Abs.
1 Gefährlichkeit 11). Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90,
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; Beschluss vom 27. Juni 1990 - 2 St
R 256/90,
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 9; Urteil vom 14. November 1990 - 3 St
R 160/90,
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 St
R 12/11, StV 2011, 482; Beschluss vom
- August 2014 - 1 StR 320/14, aaO; Beschluss vom
- Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom
- September 1992 - 2 StR 277/92, aaO; Beschluss vom
- April 2011 - 3 StR 12/11, aaO; Beschluss vom
- August 2014 - 1 StR 320/14, aaO). 8 Zwar mag der Rechtfertigungsversuch des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen nicht überzeugend gewesen sein. Eine verbotene Verteidigungsstrategie hat dies aber nicht dargestellt. Vielmehr hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen die Taten in Gänze in Abrede gestellt. In der Hauptverhandlung hat er die überwiegende Anzahl der Taten ebenfalls bestritten und - neben wenigen anderen - nur diejenigen letztlich eingeräumt, von denen Videoaufnahmen existierten. Soweit er insoweit die Verantwortung mit der Begründung, er sei erpresst worden, auf eine dritte Person zu verlagern versucht hat, darf dem Angeklagten dies, soweit die Grenze zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht überschritten ist, zur Begründung eines Hanges und der Gefährlichkeit im Sinne des § 66 Abs.1 Nr. 4 StGB nicht angelastet werden. Müsste der Angeklagte befürchten, dass zulässiges Verteidigungsverhalten zur Begründung der Sicherungsverwahrung zu seinem Nachteil verwertet wird, wäre er in seiner Entscheidung, wie er sich gegen die Anklagevorwürfe verteidigen will, nicht mehr frei. 9
- Die Einziehungsentscheidung war dahingehend abzuändern, dass neben der Speicherkarte SD-San Disk 8 GB lediglich die Festplatte des Laptops Acer Predator G-792 eingezogen wird. 10 Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurden die kinderpornographischen Schriften - wie hier - nach ihrer Herstellung als Bilddateien auf einer Speicherkarte bzw. einem Computer abgespeichert, unterliegen lediglich die als Speichermedien verwendeten Bauteile - also die Speicherkarte selbst und die Festplatte des Notebooks - der Einziehung. Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör kann nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2012 - 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319; Beschluss vom
- Oktober 2019 - 4 StR 247/19, juris Rn. 3; Hörnle in: MüKoStGB,
- Aufl., § 184b Rn. 62). 11 Das Landgericht hat seine mit keiner Begründung versehene Entscheidung zwar ausdrücklich (nur) auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt; die dabei gewählte Formulierung lässt aber erkennen, dass die Strafkammer insoweit rechtsfehlerhaft von einer zwingend zu treffenden Entscheidung ausgegangen ist. Ermessen hat das Landgericht in Bezug auf die Einziehung des Laptops nicht ausgeübt. Um jede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, reduziert der Senat deshalb den Umfang der Einziehung auf den nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB, § 74a StGB zulässigen Umfang. Sost-Scheible Bender Feilcke Bartel Paul http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633242019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public