KORE633242023 ECLI:DE:BGH:2023:311023BIVZR70.22.0 BGH
- Zivilsenat 20231031 IV ZR 70/22 Beschluss § 3 ZPO, § 6 ZPO, § 63 Abs 3 GKG vorgehend BGH,
- März 2023, Az: IV ZR 70/22, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart,
- Januar 2022, Az: 19 U 70/20vorgehend LG Stuttgart,
- April 2020, Az: 20 O 384/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom
- März 2023 wird zurückgewiesen. 1
- Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom
- August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.N.). Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden. Jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beklagten zu 2 bis 4 keiner anwaltlichen Vertretung (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3 m.w.N.). 2
- Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Die damit geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung. 3 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich wie folgt: Antrag zu 1 Auflassung des Grundstücks H str. 97 an dieKlägerinnen zu 2 und 3930.000 € (Verkehrswert) x 75 % = 697.500 € Antrag zu 2 Auflassung der Grundstücke K Straße 33 A, 31und 31/4 an die S GbR (voller Verkehrswert) 724.000 € Antrag zu 3 Auflassung Grundstück B str. 58 an die Klägerzu 1 und 4, 2.040.000 € (Verkehrswert, kein Abzug derGrundschulden) x 75 % = 1.530.000 € Gesamt 2.951.500 € 4 Verlangt ein Miterbe von anderen Miterben aufgrund einer Anordnung des Erblassers die Auflassung eines Nachlassgrundstücks, richtet sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des bisherigen gesamthänderischen Anteils des klagenden Miterben (vgl. Schneider/Kurpat/Monschau, Streitwert-Kommentar
- Aufl. Rn. 2.3385 "Miterbe"; Zöller/Herget, ZPO
- Aufl. § 3 Rn. 16.65 "Erbrechtliche Ansprüche"). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat hinsichtlich der Anträge zu 1 und 3 jeweils 25 % - entsprechend einem für die Streitwertfestsetzung angenommenen jeweiligen Anteil der Parteien am Nachlass von 1/8 - vom Verkehrswert der Grundstücke abgezogen. Hinsichtlich des auf Auflassung an die S GbR gerichteten Antrags zu 2 ist es ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass der volle Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen ist, weil die S GbR nicht Miterbin ist. 5 Hinsichtlich des Verkehrswerts des Grundstücks B str. 58 müssen die Grundschulden, die auf diesem lasten, außer Betracht bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks Grundpfandrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom
- September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]; vom
- Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 [juris Rn. 2]; Zöller/Herget, ZPO
- Aufl. § 6 Rn. 4; Schneider/Kurpat/Kurpat, Streitwert-Kommentar
- Aufl. Rn. 2.5379 "Verkehrswert"). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633242023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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