BGH PatAnwZ 1/21
KORE633302022 ECLI:DE:BGH:2022:170522BPATANWZ1.21.0 BGH Senat für Patentanwaltssachen 20220517 PatAnwZ 1/21 Beschluss § 94b Abs 1 S 1 PatAnwO, § 43 Abs 1 VwGO vorgehend OLG München, 21. Oktober 2021, Az: Pat A-Z 1/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerinnen möchten im Wege der Feststellungsklage klären lassen, ob die Klägerin zu 2 als niedergelassene europäische Patentanwältin wirksam zur alleinigen Geschäftsführerin der in Deutschland als Patentanwaltsgesellschaft zugelassenen Klägerin zu 1 bestellt werden kann.
2 Die Klägerin zu 1, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist aufgrund des Bescheids der Beklagten vom 17. Februar 2020 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen. Die Klägerin zu 2 ist Ingenieurin und in Frankreich als Conseil en Propriété Industrielle zugelassen. Sie wurde außerdem als niedergelassene europäische Patentanwältin gemäß § 21 EuPAG in die Patentanwaltskammer aufgenommen. In Deutschland ist die Klägerin zu 2 beruflich für die Klägerin zu 1 tätig, deren Gesellschafterin sie zu 49 % ist.
3 Im Hinblick auf die beabsichtigte Bestellung der Klägerin zu 2 zur alleinigen Geschäftsführerin der Klägerin zu 1 fragte die Klägerin zu 2 bei der Beklagten an, ob dem Hinderungsgründe entgegenstünden. In ihrer Antwort wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin zu 2 die Voraussetzungen des § 52f Abs. 1 PAO nicht erfülle, da sie keine in Deutschland zugelassene Patentanwältin sei. Wenn der Patentanwalt D. als alleiniger Geschäftsführer ausscheide, seien die Voraussetzungen des § 52f Abs. 1 PAO nicht mehr gewahrt und die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft müsste gemäß § 52h Abs. 3 Satz 1 PAO widerrufen werden. Die Klägerin zu 1 nahm hierzu mit Schreiben ihres Steuerberaters vom 6. Oktober 2020 Stellung. In ihrem Antwortschreiben vom 12. November 2020 hielt die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Klägerin zu 2 als alleinige Geschäftsführerin nicht die Anforderungen des § 52f Abs. 1 PAO erfülle.
4 Die Klägerinnen haben daraufhin eine Feststellungsklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu 1 die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft aus dem Grunde zu widerrufen, dass die Klägerin zu 2 ihre alleinige Geschäftsführerin wird.
5 Das Oberlandesgericht München, Senat für Patentanwaltssachen, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Feststellungsklage sei wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig, § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 43 Abs. 1 VwGO, weil die Klägerinnen ein Feststellungsinteresse nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO weder dargetan hätten noch ein solches unter den hier gegebenen Umständen sonst ersichtlich sei. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerinnen.
II.
6 Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94d PAO i.V.m. §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO), bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 94d Satz 2 PAO, § 124 VwGO nicht gegeben ist.
7 1. Aus den Darlegungen der Klägerinnen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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10 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Rechtsschutz im Wege einer vorbeugenden Feststellungsklage verlangt werden kann. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist danach nur zulässig, wenn der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Kläger verbunden wäre (vgl. nur BVerwG, NVwZ-RR 2016, 323 Rn. 6; NVwZ 2015, 906 Rn. 17; BVerwGE 132, 64 Rn. 26; mwN). Die Klägerinnen zeigen keine neuen erheblichen Gesichtspunkte auf, die einen weiteren Klärungsbedarf begründen könnten.
11 Wann der Verweis auf den bestehenden Primärrechtsschutz für belastende Verwaltungsakte als für den Betroffenen unzumutbar anzusehen ist, kann nicht abstrakt generell festgelegt werden, sondern ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine über die bisher von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen hinausgehende Leitlinie, in welchen Fällen vorbeugender Rechtsschutz bei einem in Aussicht gestellten Entzug der für die Berufsausübung erforderlichen Zulassung in Anspruch genommen werden kann, kann daher nicht (abstrakt und) losgelöst von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aufgestellt werden.
12 Der Umstand, dass die von den Klägerinnen erhobene Feststellungsklage der Klärung der Voraussetzungen dienen soll, unter denen eine für die Berufsausübung erforderliche Zulassung widerrufen werden kann, und damit den Bereich des Zugangs zu bestimmten durch Gesetz näher reglementierten beruflichen Tätigkeiten betrifft, kann nicht herangezogen werden, um den Primärrechtsschutz für belastende Verwaltungsakte in diesem Bereich für den Betroffenen generell für unzumutbar zu halten. Die von den Klägerinnen gebildete Fallgruppe eines bevorstehenden Entzugs der für die Berufsausübung erforderlichen Zulassung bei gleichzeitig ungeklärter Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Entzug zulässig ist, ist darüber hinaus nicht geeignet, den Anwendungsbereich der begehrten weiteren Grundsatzentscheidung hinreichend klar zu bestimmen und einzugrenzen.
13 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642; NVwZ-RR 2008, 1; NVwZ 2000, 1163 f.; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2021 - PatAnwZ 1/20, juris Rn. 14; vom 27. April 2017 - PatAnwZ 1/17, juris Rn. 13; vom 13. Oktober 2014 - PatAnwZ 1/14, NJW-RR 2015, 382 Rn. 7; vom 6. Juli 2012 - PatAnwZ 1/11, NJW-RR 2013, 177 Rn. 9; vgl. auch BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.). Dies ist nicht der Fall.
14 Ohne Erfolg wenden sich die Klägerinnen gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO weder dargetan noch ein solches unter den gegebenen Umständen ersichtlich sei.
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17 Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass den Klägerinnen die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nach Erlass eines belastenden Verwaltungsakts im vorliegenden Fall zuzumuten ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausführungen der Klägerinnen sind nicht geeignet, die Würdigung des Oberlandesgerichts in Frage zu stellen. Umstände, die eine Unzumutbarkeit für die Klägerinnen begründen könnten, werden von ihnen nicht aufgezeigt.
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19 Der Umstand, dass die zu beurteilenden Rechtsfragen komplex und schwierig sind und sich außerdem Fragen aus dem Verfassungs- und Unionsrecht stellen, berührt nicht allein die Entscheidung über eine mögliche Anfechtungsklage gegenüber einem von der Beklagten in Aussicht gestellten Widerruf der Zulassung, sondern in gleichem Maße die Entscheidung über eine Feststellungsklage, die die Klärung der Rechtmäßigkeit eines solchen Widerrufs zum Gegenstand hat. Auch die von den Klägerinnen angeführte möglicherweise zu erwartende lange Verfahrensdauer vermag einen Vorzug der Feststellungsklage gegenüber einer Anfechtungsklage von vornherein nicht zu begründen, weil dieses Risiko nicht nur für Rechtsstreitigkeiten besteht, denen eine Anfechtungsklage zugrunde liegt.
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21 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 2 die Berufsausübung erheblich erschwert oder ihr sogar die Lebensgrundlage entzogen würde, wenn die Zulassung gegenüber der Klägerin zu 1 wirksam widerrufen werden würde, sind dem Vorbringen der Klägerinnen nicht zu entnehmen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
III.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 PAO, § 52 Abs. 1 GKG.
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