BGH, Beschluss vom 28.04.2022 – V ZB 12/20 – Vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde: Pflicht des Vollstreckungsgerichts zur Prüfung der materiellen…
KORE633312022 ECLI:DE:BGH:2022:280422BVZB12.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20220428 V ZB 12/20 Beschluss § 724 ZPO, § 726 ZPO, § 134 BGB, § 307 BGB, §§ 307ff BGB, § 1193 Abs 1 S 1 BGB vorgehend LG Stade, 8. Januar 2020, Az: 7 T 161/19vorgehend AG Buxtehude, 11. September 2019, Az: 10 K 22/19nachgehend BGH, 6. September 2022, Az: V ZB 12/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde: Pflicht des Vollstreckungsgerichts zur Prüfung der materiellen Richtigkeit einer vom Notar erteilten Vollstreckungsklausel Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens.
I.
1 Die Schuldnerin ist Eigentümerin der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke. Aufgrund der von der Schuldnerin am 15. Juni 2015 notariell beurkundeten Bewilligung ist für die Gläubigerin im Grundbuch eine brieflose Grundschuld über 1 Mio. € nebst 14 % Zinsen p.a. eingetragen. Der Notar erteilte der Gläubigerin am 16. Juni 2015 eine vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunde, die der Schuldnerin am 17. Juni 2015 zugestellt wurde.
2 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung der Grundstücke der Schuldnerin wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld angeordnet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt hat, hat die Schuldnerin zunächst die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens erreichen wollen. Nachdem die Gläubigerin den Versteigerungsantrag zurückgenommen und das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben hat, haben Schuldnerin und Gläubigerin das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
3 Das Landgericht meint, die Zwangsversteigerung sei zu Recht angeordnet worden. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung lägen vor, da der Antrag auf einen der Schuldnerin zugestellten Titel mit Vollstreckungsklausel gestützt sei. Dass die vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunde der Gläubigerin sofort, mithin ohne Nachweis der Kündigung und ohne Einhaltung der sechsmonatigen Frist des § 1193 Abs. 1 BGB erteilt worden sei, führe nicht zu einer von dem Vollstreckungsgericht zu berücksichtigenden Unwirksamkeit der Klausel. Auf die Frage, ob die Vollstreckungsklausel materiell zu Recht erteilt worden sei, namentlich ob der Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig sei, komme es nicht an. Das Vollstreckungsgericht habe nur zu prüfen, ob die Klausel vorhanden und ob sie ordnungsgemäß erteilt worden sei, nicht hingegen, ob sie materiell habe erteilt werden dürfen. Die Entscheidung des Notars, ob die Klausel in einfacher oder qualifizierter Form zu erteilen sei, unterliege nicht der Nachprüfung durch das Vollstreckungsgericht.
III.
4 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Schuldnerin und der Gläubigerin ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 91a ZPO zu entscheiden, da sich die Beteiligten über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens gestritten haben, mithin in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8). Die vorausgegangene Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags durch die Gläubigerin steht der Entscheidung nach § 91a ZPO nicht entgegen, denn sie führt nicht dazu, dass der Gläubigerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, aaO Rn. 5).
5 2. Die nach § 91a ZPO zutreffende Entscheidung führt zur Auferlegung der Kosten auf die Schuldnerin, da ihre Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte und es damit bei der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht geblieben wäre. Das Beschwerdegericht hat die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht zu Recht nicht beanstandet. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin hat das Vollstreckungsgericht bei der Anordnung der Zwangsversteigerung nicht zu prüfen, ob der Gläubigerin eine einfache Vollstreckungsklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, weil zum Zeitpunkt der Erteilung die Kündigungsfrist nach § 1193 Abs. 1 BGB offensichtlich nicht eingehalten war.
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BGB unwirksam sein könnte, da diese Prüfung eine umfassende materiell-rechtliche Würdigung erforderte, zu der der Notar bei der Klauselerteilung nicht berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - VII ZB 56/18, BGHZ 227, 154 Rn. 20) und erst recht nicht das Vollstreckungsgericht bei der Anordnung der Zwangsversteigerung auf der Grundlage der von dem Notar erteilten Klausel. Der Schuldner ist hierdurch nicht rechtlos gestellt, ihm bleibt unbenommen, materiell-rechtliche Einwände gegen die Klauselerteilung oder die Zwangsvollstreckung mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen (vgl. zu diesen BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - VII ZB 56/18, aaO Rn. 23 f.) geltend zu machen.
IV.
10 Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, da solche im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht anfallen, wenn das Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklärt wird (vgl. KV Nr. 2242).
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