KORE633322019 ECLI:DE:BGH:2019:071119U4STR226.19.0 BGH 4. Strafsenat 20191107 4 StR 226/19 Urteil § 46 StGB, § 212 StGB, § 227 Abs 1 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Münster, 8. Januar 2019, Az: 2 Ks 10/18 DEU Bundesrepublik Deutschland (Bedingter Vorsatz als Strafmilderungsgrund) Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Januar 2019 werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des Angeklagten und - zu dessen Ungunsten - der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am 23. Juni 2018 zu seinem am 4. April 2018 geborenen Sohn I. und begann, mit dem in einer Wippe liegenden Kind zu spielen. Er nahm den Säugling aus der Wippe und fasste ihn im Zustand einer inneren, Aggressionen auslösenden Anspannung, deren Auslöser das Landgericht nicht feststellen konnte, mit beiden Händen am Brustkorb unter die Arme. In stehender Position hielt er seinen Sohn vor sich und schüttelte ihn etwa zehnmal derart heftig vor und zurück, dass der ungestützte Kopf des Kindes unkontrolliert vor und zurück schlug. Obwohl der Angeklagte dies bemerkte, ging er sodann dazu über, den Säugling - wenn auch nicht ganz so heftig - seitlich zu schütteln, so dass dessen Kopf nach rechts und links schlug. Am 26. Juni 2018 verstarb I. in einer Spezialklinik in G. ; todesursächlich war ein zentrales Herz-Kreislauf-Versagen infolge eines auf die Einwirkung des Angeklagten zurückzuführenden Schütteltraumas. 3 Dem Angeklagten war bekannt, dass man ein Kind dieses Alters nicht derart behandeln darf und insbesondere der Kopf eines knapp dreimonatigen Säuglings noch gestützt werden muss; dennoch schüttelte er das Kind. Er erkannte die Möglichkeit, die Gesundheit I. s dadurch zu schädigen und fand sich hiermit ab; für ihn war auch vorhersehbar, dass dies zum Tod I. s führen konnte. 4 2. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht die Annahme bedingten Verletzungsvorsatzes mit Blick auf die Gefährlichkeit der Tathandlung näher begründet; dolus directus ersten oder zweiten Grades hat es nicht festzustellen vermocht (UA 22). Es hat das Vorliegen von Eventualvorsatz strafmildernd berücksichtigt, auch hierauf gestützt einen minder schweren Fall angenommen und die Strafe insgesamt dem gemilderten Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB entnommen. II. 5 1. Die Revision des Angeklagten, der meint, es komme lediglich eine fahrlässige Tötung in Betracht, ist unbegründet. Insbesondere übersieht der Rechtsmittelführer bei seinen teils eigene Beweiswürdigung enthaltenden Angriffen gegen die tatrichterliche Annahme bedingten Verletzungsvorsatzes, dass das Landgericht seiner verharmlosenden Einlassung („um mit dem Säugling zu spielen“, UA 13) nicht gefolgt ist. 6 2. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.