KORE633372020 ECLI:DE:BGH:2020:111120B1STR277.20.0 BGH 1. Strafsenat 20201111 1 StR 277/20 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 66 Abs 1 StGB, § 211 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG München II, 21. Februar 2020, Az: 33 Js 19952/19 - 1 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung von Sicherungsverwahrung: Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2020 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Das Urteil weist weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 3 2. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat hingegen keinen Bestand, weil das Landgericht zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zur Begründung eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten und insbesondere zur Begründung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit herangezogen hat. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.