BGH, Beschluss vom 11.11.2020 – 2 StR 48/20 – Strafurteil: Berichtigung der Urteilsformel bei Verkündungsversehen hinsichtlich des Straftatbestandes 1. Auf die Revision der…
KORE633472021 ECLI:DE:BGH:2020:111120B2STR48.20.0 BGH 2. Strafsenat 20201111 2 StR 48/20 Beschluss § 145d Abs 1 Nr 1 StGB, § 164 Abs 1 StGB, § 260 Abs 1 StPO, § 260 Abs 4 S 1 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Darmstadt, 2. September 2019, Az: 950 Js 9207/19 - 10 KLsnachgehend BGH, 3. August 2021, Az: 2 StR 48/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil: Berichtigung der Urteilsformel bei Verkündungsversehen hinsichtlich des Straftatbestandes 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. September 2019 aufgehoben,
1 1. Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen Beihilfe zu einem besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung sowie versuchter Erpressung und falscher Verdächtigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 2. Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB nicht. Es fehlen insoweit hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Absicht der Angeklagten bei ihrer Beschuldigtenvernehmung ein behördliches Verfahren gegen den Geschädigten einzuleiten.
3 Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen - abweichend vom Urteilstenor - ausführt, dass die Verurteilung nicht wegen falscher Verdächtigung, vielmehr wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgt sei und es sich bei der Formulierung im Tenor um ein „Schreibversehen“ handele, ist dies einer Berichtigung nicht zugänglich.
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6 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen falscher Verdächtigung. Die Aufhebung des Schuldspruchs mit den zugehörigen Feststellungen entzieht der dafür ausgeurteilten Einzelstrafe und damit auch dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Unabhängig davon, ob sich Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB treffen lassen, wird § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein.
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