BGH, Beschluss vom 24.10.2023 – 2 StR 321/23 – Strafverurteilung wegen Geldwäsche: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der fakultativen Einziehung 1. Auf die Revision des…
KORE633492023 ECLI:DE:BGH:2023:241023B2STR321.23.0 BGH 2. Strafsenat 20231024 2 StR 321/23 Beschluss § 74 Abs 2 StGB, § 74a StGB, § 74c Abs 1 StGB, § 74f Abs 1 S 1 StGB, § 261 Abs 7 StGB vom 23.06.2017 vorgehend LG Frankfurt, 6. Dezember 2022, Az: 5/14 KLs 4/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen Geldwäsche: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der fakultativen Einziehung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2022 aufgehoben im Ausspruch über
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 17. Juni 2020 wegen „Geldwäsche in 15 Fällen, wobei er in vier Fällen leichtfertig handelte“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat es die Strafrahmen des § 261 Abs. 5 StGB aF sowie des § 261 Abs. 4 StGB aF zugrunde gelegt. Zudem hat es „die Einziehung eines Geldbetrages“ von insgesamt 1.029.468,83 € als Wert von Taterträgen angeordnet und in den Urteilsgründen ausgeführt, dass in dieser Höhe eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe.
2 Der Senat hat durch Urteil vom 13. April 2022 die angegriffene Entscheidung im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der leichtfertigen Geldwäsche in vier Fällen und der vorsätzlichen Geldwäsche in zwei Fällen schuldig ist, aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen, die Gesamtstrafe, die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung über einen Betrag von 29.579,83 € hinaus angeordnet worden war und die weitergehende Revision des Angeklagten verworfen. Die zugrundliegenden Feststellungen hat er aufrechterhalten.
3 Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und „die Wertersatzeinziehung eines weiteren Betrages in Höhe von 999.889 €“ als Gesamtschuldner angeordnet.
4 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
5 1. a) Die Zumessung der Tagessatzhöhe von 70 € bei den Einzelgeldstrafen in den Fällen I. 1 bis I. 4 (ursprünglich II. 4 bis II. 7) der Urteilsgründe wegen leichtfertiger Geldwäsche hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Obgleich das frühere Urteil nur vom Angeklagten angefochten und dort die Tagessatzhöhe auf 60 € festgelegt war, hat es für die vier Einzelgeldstrafen − bei einer zum ersten Rechtsgang jeweils unveränderten Tagessatzzahl − die Tagessatzhöhe mit 70 € bestimmt. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt jedoch nicht nur die Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 – 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252, 254; BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 1999 – 4 StR 13/99, NStZ-RR 2000, 39 f.; vom 9. März 2021 – 6 StR 48/21, NStZ-RR 2021, 220).
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8 2. Die Einziehungsentscheidung hat neuerlich keinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer ihre Entscheidung im Ansatz zutreffend auf § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1, § 261 Abs. 7 StGB a.F. gestützt. Indes erweist sich die von ihr gemäß § 74f Abs. 1 StGB vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
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BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21, juris Rn. 6). Dabei sind insbesondere die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Einziehung auf der einen und der Unrechtsgehalt der Tat sowie der den Tatbeteiligten treffende Schuldvorwurf in den Blick zu nehmen (vgl. NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 74f Rn. 4), ohne dass das Gericht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auf diese Umstände beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20, NZWiSt 2022, 482, 488). Betrifft die Einziehung die Gegenstände mehrerer Taten mit unterschiedlichem Schuldgehalt, kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anlass bieten, eine Teileinziehung zu erwägen (vgl. zur Wertersatzeinziehung bei mehreren verstrickten Gegenständen Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30.
Aufl., § 74f Rn. 12).
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12 3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StGB).
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