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BGH 5 StR 124/20

KORE633552020 ECLI:DE:BGH:2020:111120U5STR124.20.0 BGH 5. Strafsenat 20201111 5 StR 124/20 Urteil § 211 Abs 1 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Lübeck, 19. November 2019, Az:

§ 211Abs. 2 Heimtücke 13; vom 16. Februar 2016 - 5 St

R 465/15, NStZ 2016, 405, 406 mwN; MüKo-StGB/Schneider,

  1. Aufl., § 211 Rn. 170) noch arglos war. Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das Heimtückische nach ständiger Rechtsprechung jedoch gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Juli 2018 - 5 StR 296/18,

§ 211Abs. 2 Heimtücke 42; Mü

Ko-StGB/Schneider, aaO Rn. 172 mwN). 11 Insoweit hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte sein bei Fahrtbeginn argloses (UA S. 13) Opfer nachts an einen Ort in nahezu unbewohnter Gegend brachte, wo er es in einer schutzlosen Lage angreifen konnte. Er war zur Tötung seiner Freundin auch bereits entschlossen, falls er sie - was angesichts der Vorgeschichte überaus nahelag - nicht für sich hätte zurückgewinnen können, und hielt hierfür die Tatwaffe bereit. Auf die ungeklärt gebliebene Frage, wann dieser Vorbehalt des Nichterreichens des vorrangigen außertatbestandlichen Ziels, unter dem sein Tatplan stand, entfiel, kam es danach nicht an. Selbst wenn dies nicht schon beim Verlassen des Fahrzeugs geschehen sein sollte, führten seine mit der Wahl von Tatort und -zeit für die Tatausführung getroffenen Vorkehrungen beim Opfer zu einer vorgreifenden und im Tatzeitpunkt fortwirkenden Erschwerung von Verteidigungsmöglichkeiten, die der Angeklagte ausnutzte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 5 StR 92/08,

§ 211Abs.

2 Heimtücke 36). 12 b) Ein Ausnutzungsbewusstsein ist ebenfalls rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Es kann bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt. Das gilt in objektiv klaren Fällen selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. BGH, Urteile vom

  1. Juli 2018 - 5 StR 580/17, NStZ 2019, 26, 27 mwN; vom
  2. November 2019 - 5 StR 466/19). Allerdings kann die Spontaneität eines Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte einer Tat und einem psychischen Ausnahmezustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Mai 2011 - 5 StR 65/11, NStZ 2011, 634). 13 Hier hat die Schwurgerichtskammer indes übersehen, dass die zugunsten des Angeklagten getroffene Annahme, er sei „spontan zum endgültigen Tatentschluss gekommen“ (UA S. 14), nachdem er habe erkennen müssen, dass er die von ihm geliebte Frau nicht mehr würde für sich gewinnen können, im Widerspruch zu ihrer Feststellung steht, dass der Angeklagte gerade für diesen Fall das Messer eingesteckt hatte, „um gegebenenfalls gewaltsam gegen sie vorzugehen“ (UA S. 5). Allein die schon bei Fahrtbeginn bestehende Tatbereitschaft, die das Landgericht hiermit festgestellt hat, ist im Hinblick auf seine tatvorbereitende Mitnahme der Tatwaffe auch beweiswürdigend unterlegt, zumal die Schwurgerichtskammer im Anschluss an den psychiatrischen Sachverständigen mit näherer Begründung das Vorliegen einer Affekttat ausgeschlossen und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gesehen hat. 14
  4. Auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das Landgericht nicht in rechtsfehlerfreier Weise verneint. 15 Die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist - was das Landgericht im Ansatz nicht verkannt hat - aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom
  5. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285; Beschluss vom
  6. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGH, Urteile vom
  7. November 2018 - 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206, 207 mwN; vom
  8. November 2019 - 5 StR 466/19, NStZ-RR 2020, 40, 41). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  9. September 2019 - 5 StR 399/19, NJW 2019, 3464, 3465 mwN). 16 Nach diesen Maßstäben sind die Ausführungen des Landgerichts zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte seine Freundin, der er schon in der Vergangenheit mit übersteigertem Besitzdenken begegnete, auch aus Eifersucht und Wut darüber, sie nicht für sich gewinnen zu können (UA S. 16). Derartige Beweggründe sind nach einhelliger Auffassung als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH, Urteile vom
  10. Dezember 2000 - 4 StR 375/00, StV 2001, 228, 229; vom
  11. Juli 2020 - 5 StR 543/19, NStZ 2020, 617 mwN). Hierzu hat die Schwurgerichtskammer erneut darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte spontan zur Tötung entschlossen habe, als er im Laufe der Fahrt habe erkennen müssen, die von ihm geliebte Frau nicht für sich gewinnen zu können. Daher sei nicht auszuschließen, dass sein endgültiger Tatentschluss neben Gefühlen der Eifersucht und der Wut auch von einer gewissen Verzweiflung hierüber mitbestimmt gewesen sei. Danach hat sich auch bei der vom Landgericht zugrunde gelegten Motivation des Angeklagten die bereits benannte Widersprüchlichkeit in der Beurteilung des Entschlusses zu der Tat ausgewirkt, deren Konstellierung bereits bei Mitnahme der Tatwaffe der Annahme einer Spontaneität seiner „endgültigen“ Entscheidung entgegenstand. 17 Zudem hat das Landgericht in die Würdigung der Handlungsantriebe des Angeklagten zwar nachvollziehbar auch das vom Tatopfer ihm gegenüber gezeigte ambivalente Verhalten einbezogen. Bei dessen Betrachtung hat es allerdings maßgeblich berücksichtigt, dass seine Freundin schon vor ihrer Trennung von ihm auch intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten habe, ohne ihm dies zu offenbaren und ihm auch dadurch unmissverständlich klar zu machen, dass sie an einer festen und ausschließlichen Beziehung mit ihm nicht interessiert gewesen sei. Dieser Umstand anderweitiger von ihr nebenher geführter intimer Beziehungen hat bei der Bewertung seiner Beweggründe jedoch - ungeachtet der Frage, welche Bedeutung diesem Aspekt nach dem Menschenbild des Grundgesetzes überhaupt zukommt (vgl. BGH, Urteil vom
  12. November 2019 - 5 StR 466/19, NStZ-RR 2020, 40, 41) - hier schon deshalb keine Rolle spielen können, weil er dem Angeklagten gerade nicht bekannt war. 18
  13. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, damit das neue Tatgericht umfassende widerspruchsfreie Feststellungen treffen kann. III. 19 Die Überprüfung des Urteils auf die vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Cirener Berger Gericke Mosbacher Resch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633552020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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