KORE633582022 ECLI:DE:BGH:2022:150622U6STR401.21.0 BGH 6. Strafsenat 20220615 6 StR 401/21 Urteil § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Braunschweig, 29. April 2021, Az: 12 KLs 13/20nachgehend BGH, 16. Oktober 2024, Az: 6 StR 199/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung im Strafurteil: Erforderlichkeit der Wiedergabe einer Zeugenaussage in Einzelheiten 1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. April 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, mit der er eine Verurteilung des Angeklagten wegen – heimtückisch und aus sonst niedrigen Beweggründen begangenen – Mordes erstrebt. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 400 Abs. 1, § 401 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO) und begründet. 2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte sagte am 28. April 2020 seinem Freund B. auf dessen Bitte hin zu, gemeinsam mit etwa zwölf bis 15 weiteren Personen, namentlich den mit ihnen befreundeten gesondert Verfolgten F. , P. , und V. , zur Wohnanschrift des D. in S. zu fahren. B. wollte mit diesem ein zuvor für ihn nicht „zufriedenstellend“ verlaufenes Betäubungsmittelgeschäft „klären“. Am selben Tag fuhren der Angeklagte und die weiteren Tatbeteiligten in insgesamt drei Pkw nach S. , wobei der Angeklagte in dem von B. gesteuerten Wagen hinter diesem saß. 4 Bei ihrer Ankunft wurden sie bereits von D. und mindestens drei weiteren Personen erwartet und aufgefordert, sich „zu verpissen“, anderenfalls werde die Polizei verständigt. Mindestens zwei Personen liefen sodann ebenso wie der in der Nachbarschaft einen Cousin besuchende und auf den „Tumult“ aufmerksam gewordene Nebenkläger A. auf die Fahrzeuge der Gruppe um den Angeklagten zu. 5 B. entschied sich – ebenso wie die beiden anderen Fahrer – zum Abbruch seines Vorhabens und wendete sein Fahrzeug. Bevor er losfahren konnte, schlug eine unbekannt gebliebene Person mit einer Axt die Heckscheibe des Wagens ein. Zugleich riss der Nebenkläger die Fahrertür auf und versuchte, B. herauszuziehen. Um dies zu verhindern, stieg der Angeklagte aus, ergriff einen im Fußraum liegenden Schraubendreher und versuchte zunächst, den Nebenkläger von B. wegzuziehen. Im Zuge dieser Rangelei schlug der Nebenkläger dem Angeklagten mit der Faust auf das linke Auge. 6 Nach dem Faustschlag trennten sich der Nebenkläger und der Angeklagte für wenige Sekunden und standen sich einige Schritte entfernt gegenüber, wobei der Angeklagte den Schraubendreher, dessen Spitze nach unten zeigte, in der rechten Hand hielt. Dabei nahm er wahr, dass der Nebenkläger unbewaffnet war. Als er sich auf den Nebenkläger zubewegte, senkte dieser seinen Kopf, um sich vor einem bevorstehenden Angriff zu schützen. Zugleich hob der Angeklagte seinen rechten Arm und stach mit dem Schraubendreher in Richtung des Kopfes des Nebenklägers. Der Angeklagte erkannte, dass er dessen Kopf treffen würde, und nahm hierbei eine tödliche Verletzung billigend in Kauf. Als unmittelbar nach dem Stich jemand rief, „der hat ein Messer“, stiegen der Angeklagte und die weiteren Tatbeteiligten in ihre Fahrzeuge und fuhren davon. 7 Der Schraubendreher drang acht Zentimeter tief in den Schädel des Nebenklägers ein, wodurch es zu knöchernen Absplitterungen und lebensbedrohlichen Einblutungen im Gehirn kam. Dem Nebenkläger verblieb eine etwa zehn Zentimeter lange, schmale Narbe. Er leidet zudem noch immer unter Kopfschmerzen sowie Taubheitsgefühlen und ist in psycho- und physiotherapeutischer Behandlung. 8 2. Die Jugendkammer stützt die Feststellungen „im Wesentlichen“ auf die geständigen Angaben des Angeklagten und hat auf dieser Grundlage die Verwirklichung des Mordmerkmals der sonst niedrigen Beweggründe nach § 211 Abs. 2 StGB verneint. Aufgrund des von einer unbekannten Person ausgeübten Axtschlags gegen die Heckscheibe habe aus Sicht des Angeklagten eine Situation vorgelegen, in welcher er seine eigene körperliche Unversehrtheit und die seiner Bekannten als bedroht angesehen habe. Da der Nebenkläger nur wenige Augenblicke zuvor versucht hatte, B. aus dem Fahrzeug zu ziehen, und dem Angeklagten, der dies zu verhindern versuchte, mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, sei von diesem eine „empfundene Gefahr“ für den Angeklagten ausgegangen. Dieser habe sich der Angeklagte durch die Tat entziehen wollen. Die Tat erreiche deshalb noch nicht das für das Mordmerkmal erforderliche Maß an Verwerflichkeit. 9 3. Das Rechtsmittel des Nebenklägers führt bereits mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.