KORE633622022 ECLI:DE:BGH:2022:190522BIXZB58.20.0 BGH 9. Zivilsenat 20220519 IX ZB 58/20 Beschluss Art 46 EUV 1215/2012, Art 53 EUV 1215/2012, § 574 Abs 2 ZPO, § 1111 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Braunschweig, 14. Oktober 2020, Az: 8 W 10/20vorgehend LG Braunschweig, 9. April 2020, Az: 6 O 6397/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Versagung der Vollstreckung eines Auslandsurteils Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 2020 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt. I. 1 In einem in Italien geführten Rechtsstreit streiten die Parteien um näher bezeichnete Bakterienstämme, die im Leibniz-Institut in Braunschweig verwahrt werden. Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 26. Juli 2019 ordnete das italienische Gericht die Rückgabe der Stämme an die Antragsgegnerin an. Das vom Antragsteller angestrengte Rechtsmittelverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 29. Oktober 2019 pfändete die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers gegen das Leibniz-Institut auf Herausgabe der Stämme. 2 Der Antragsteller hat die Versagung der Vollstreckung des Urteils vom 26. Juli 2019 beantragt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Versagung der Vollstreckung weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 1115 Abs. 5 Satz 3 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Auf das Verfahren ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: Brüssel Ia-VO) anzuwenden. Diese Verordnung gilt vom 10. Januar 2015 an für Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind (Art. 81, 66 Brüssel Ia-VO). 5 2. Gemäß Art. 46 Brüssel Ia-VO wird die Vollstreckung einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 Brüssel Ia-VO genannten Gründe gegeben ist. Das Vorliegen dieser Gründe hat das Beschwerdegericht verneint, ohne dass insoweit ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ersichtlich ist. Die Vollstreckung des Urteils vom 26. Juli 2019 widerspricht insbesondere nicht der inländischen öffentlichen Ordnung (ordre public; Art. 45 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.