KORE633702019 ECLI:DE:BGH:2019:141119BIZB54.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20191114 I ZB 54/19 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs 1 Nr 2 ZPO, § 707 Abs 1 S 1 ZPO, § 1065 Abs 2 S 1 ZPO, § 1065 Abs 2 S 2 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 4. Juni 2019, Az: 26 Sch 1/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverstoß bei Nichtzahlung von Schiedsgebühren Der Antrag der Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 4. Juni 2019 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt. 1 I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, durch den die Antragsgegnerin zum Ausgleich von offenen Forderungen aus Warenlieferungen sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Antragstellerin verpflichtet wurde. Die Antragsgegnerin hat im Schiedsverfahren vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation im Wege der Widerklage und der Aufrechnung Gegenforderungen wegen Mängeln der gelieferten Produkte und einer Verletzung des Alleinvertriebsrechts geltend gemacht. Das Schiedsgericht hat die Bearbeitung der Widerklage eingestellt, nachdem eine nach der Schiedsordnung zu leistende Schiedsgerichtsgebühr nicht eingezahlt worden war. 2 Die vom Schiedsgericht angewendeten Regeln des Schiedsverfahrens der internationalen Handelsstreitigkeiten (Rules of Arbitration of International Commercial Disputes, Appendix No. 2 to Order No. 6 of the Chamber of Commerce and Industry of the Russian Federation; vgl. Seite 23 des Schiedsspruchs) sehen in § 7 Abs. 4 vor, dass sowohl für die Widerklage ("counter-claim") als auch für die Aufrechnung ("set-off") die Vorschriften eingehalten werden müssen, die für den Hauptanspruch ("principal claim") gelten. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Regeln des Schiedsverfahrens wird ein Verfahren nicht bearbeitet, bis der Kostenvorschuss in Bezug auf die Schiedsgebühren gezahlt worden ist. In § 7 der Schiedsgebührenordnung (Schedule of Arbitration Costs, Appendix No. 6 to Order No. 6 of the Chamber of Commerce and Industry of the Russian Federation) ist ferner festgelegt, dass Widerklage und Aufrechnung denselben Gebührenregelungen unterliegen wie die Klage. 3 Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben und diesen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. 4 II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 5 1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. 6 2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Bei der Interessenabwägung räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 5 mwN). 7 3. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt sich keine Erfolgsaussicht für die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. Diese ist zwar von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargelegt, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin macht vergeblich geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Oberlandesgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.