KORE633732023 ECLI:DE:BGH:2023:161123B6STR408.23.0 BGH 6. Strafsenat 20231116 6 StR 408/23 Beschluss § 73 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a StGB, § 73b Abs 2 StGB vorgehend LG Potsdam, 4. April 2023, Az: 25 KLs 15/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Einziehung des Wertersatzes beim Erben Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. April 2023, soweit es sie betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 291.877,75 Euro angeordnet ist, davon in Höhe von 126.437,50 Euro gesamtschuldnerisch. Die weitergehende Revision der Einziehungsbeteiligten und die Revision der Angeklagten werden verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen die Kostenentscheidung wird auf ihre Kosten verworfen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 292.412,75 Euro angeordnet, davon in Höhe von 126.437,50 Euro als Gesamtschuldnerin mit der Angeklagten. Dagegen richten sich die jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten. Die Revision der Einziehungsbeteiligten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie ebenso wie das Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen ist die Einziehungsbeteiligte Alleinerbin des im Laufe des Ermittlungsverfahrens verstorbenen früheren Mitbeschuldigten L. . Dieser war Abteilungsleiter der Zentralabteilung Unternehmenskommunikation der S. AG. Zudem beabsichtigte er, das in seinem Eigentum stehende ehemalige S. zu einem Tagungshotel umzubauen, was jedoch aufgrund eines erheblichen Sanierungsrückstandes nicht gelang. 3 Von 2011 bis 2016 stellte L. in Absprache mit der Angeklagten und zwei weiteren mehrjährigen Bekannten gegenüber den von diesen betriebenen Einzelunternehmen unter der Firma „S. “ Scheinrechnungen über Leistungen, die er vorgeblich als deren Subunternehmer auf verschiedenen Veranstaltungen für die S. AG erbracht hatte. Tatsächlich lagen den Rechnungen entweder gar keine Leistungen oder nur deutlich geringwertigere zugrunde. Die Angeklagte und die anderen Bekannten L. s stellten ihrerseits entsprechende Rechnungen gegenüber der S. AG. Dort zeichnete L. in seiner Funktion als Abteilungsleiter die eingereichten Rechnungen entweder selbst frei oder ließ sie von der einzigen weiteren Mitarbeiterin der Abteilung freizeichnen. Daraufhin zahlte die S. AG die in Rechnung gestellten Beträge an die Angeklagte bzw. die anderen Bekannten L. s aus, die davon jeweils die in seinen Scheinrechnungen ausgewiesenen Summen an diesen weiterleiteten. Dadurch erlangte L. zu Unrecht insgesamt 291.877,75 Euro. Sein Nachlass hatte einen Wert von 317.000 Euro. 4 2. Die gegen die Einziehungsbeteiligte ergangene Einziehungsentscheidung bedarf der Höhe nach einer geringfügigen Korrektur. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.