KORE633802023 ECLI:DE:BGH:2023:291123BAK83.23.0 BGH 3. Strafsenat 20231129 AK 83/23 Beschluss vorgehend OLG München, 7. Dezember 2022, Az: OGs 242/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen. I. 1 Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 22. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2022 (OGs 242/22) ununterbrochen in Untersuchungshaft. 2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ („Partiya Karkêren Kurdistan“, PKK) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder § 239b StGB zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. Der Angeschuldigte soll von Juli 2021 bis zu seiner Festnahme als Vollkader der Organisation die PKK-Region B. und das PKK-Gebiet N. geleitet haben. 3 Der Senat hat mit Beschluss vom 8. August 2023 (AK 49/23) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Rechtlich hat er das dem Angeschuldigten im Sinne eines dringenden Tatverdachts vorgeworfene Verhalten wie im Haftbefehl gewertet, allerdings dahinstehen lassen, ob die darin getroffene Würdigung zutrifft, dass neben den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB auch diejenigen von § 129a Abs. 1 Nr. 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB vorliegen. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 27. September 2023 wegen des Tatvorwurfs, der dem Haftbefehl zugrunde liegt, Anklage zum Oberlandesgericht München (6 St 5/23) erhoben. Von den dem Angeschuldigten im Haftbefehl angelasteten 29 Beteiligungshandlungen sind allerdings im Anklagesatz lediglich neun beschrieben, nämlich die Mitwirkung an der Spendenkampagne 2021/2022 (Haftbefehl Nr. 3), die öffentlichkeitswirksame Unterstützung von inhaftierten PKK-Kadern an vier Tagen (Haftbefehl Nr. 4, 8, 21 und 28) und die Organisation von verschiedenen Parteiveranstaltungen, bei denen der Angeschuldigte zu drei Gelegenheiten als Redner auftrat (Haftbefehl Nr. 5, 18, 23 und 25). Daneben führt der Anklagesatz zwei Beteiligungsakte an, die im Haftbefehl nicht geschildert sind. 5 Die übrigen 20 im Haftbefehl genannten Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten (Nr. 1, 2, 6, 7, 9 bis 17, 19, 20, 22, 24, 26, 27 und 29 des Haftbefehls) hat die Generalstaatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, wobei die Abschlussverfügung, mit der sie die Verfolgungsbeschränkung angeordnet hat, und, dies wiedergebend, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen - offenbar versehentlich - insoweit auch die Beteiligungsakte unter Nr. 21 und 28 des Haftbefehls benennen. II. 6 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor. 7 1. Gegenstand der Haftprüfung ist der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte vollzogene Haftbefehl (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 8; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; vom 3. März 2021 - AK 13/21, juris Rn. 4) mit der Maßgabe, dass jedenfalls die 20 nicht in der Anklageschrift beschriebenen Beteiligungshandlungen aufgrund der Verfolgungsbeschränkung nicht mehr dem Verfolgungswillen der Generalstaatsanwaltschaft unterliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - AK 28/19, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 6). Ohne dass es für die Haftfrage darauf ankommt, umfasst die haftbefehlsgegenständliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne demgegenüber die beiden weiteren - allein - im Anklagesatz geschilderten Beteiligungsakte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 23/23, juris Rn. 16). 8 Ebenso wenig ist für die Haftfrage von maßgebender Bedeutung, ob sich die Verfolgungsbeschränkung auf die Beteiligungsakte unter Nr. 21 und 28 des Haftbefehls erstreckt. 9 2. Der Tatvorwurf rechtfertigt für sich genommen selbst dann die Haftfortdauer, wenn der Haftprüfung lediglich die sieben Beteiligungshandlungen unter Nr. 3 bis 5, 8, 18, 23 und 25 des Haftbefehls zugrunde gelegt werden. 10
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