BGH, Beschluss vom 31.05.2022 – 6 StR 128/22 – Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung der Sicherstellung im Rahmen der Strafzumessung 1. Auf die…
KORE633892022 ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR128.22.0 BGH 6. Strafsenat 20220531 6 StR 128/22 Beschluss § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 267 Abs 3 S 1 StPO vorgehend LG Stralsund, 14. Oktober 2021, Az: 22 KLs 2/21nachgehend BGH, 22. März 2023, Az: 6 StR 98/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung der Sicherstellung im Rahmen der Strafzumessung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Dezember 2021 aufgehoben
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Während die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält der Rechtsfolgenausspruch nur teilweise revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
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4 Denn das gesamte für den Eigenkonsum bestimmte Betäubungsmittel konnte sichergestellt werden, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte. Entfällt aber die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende - strafbegründende (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 993; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1319) - abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies - ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146) - schon bei der Strafrahmenwahl regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 Rv 31/17, NJW spezial 2017, 665; Maier in Weber/Kornprobst/Maier, aaO, Vor § 29 Rn. 823).
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7 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um reine Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.
Sander König Feilcke Wenske von Schmettau Berichtigungsbeschluss vom 12. Juli 2022 Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es in der Entscheidungsformel wie folgt heißen muss:
Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. Oktober 2021 Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE633892022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public