KORE633962019 ECLI:DE:BGH:2019:071119BSTB24.19.0 BGH 3. Strafsenat 20191107 StB 24/19 Beschluss § 147 StPO vorgehend OLG München, 8. Juli 2019, Az: 9 St 7/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Akteneinsichtsrecht nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die Verfügung des Vorsitzenden des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2019 (9 St 7/17) aufgehoben. 2. Das Akteneinsichtsgesuch des Verurteilten vom 1. Juli 2019 wird der Generalstaatsanwaltschaft München zur Entscheidung vorgelegt. 3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 1 1. Das Oberlandesgericht München hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. August 2018 wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Beschwerdeführers sind die Strafakten dem Bundesgerichtshof am 12. März 2019 vorgelegt worden. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 11/19) die Revision und mit weiterem Beschluss vom 17. September 2019 eine Anhörungsrüge des Verurteilten verworfen. 2 In dem Verfahren waren dem Verurteilten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet, denen in erster Instanz Akteneinsicht gewährt worden war. Einem ersten Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. März 2019, ihm persönlich "die komplette Akte" auf einem "Laptop" zur Verfügung zu stellen, hat der Vorsitzende des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München mit Verfügung vom 7. März 2019 nicht entsprochen. Die diesbezügliche Beschwerde des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (StB 11/19) verworfen. 3 Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer erneut Akteneinsicht "egal in welcher Form" beim Oberlandesgericht beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er benötige die Akte für eine effektive Verteidigung, um unter anderem die Richtigkeit der Übersetzungen zu kontrollieren. Der Vorsitzende des 9. Strafsenats hat mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (9 St 7/17) dem Gesuch unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 7. März 2019 und den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2019 nicht entsprochen. 4 Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. In seiner Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2019 und der weiteren Stellungnahme vom 30. September 2019 legt er ausführlich die aus seiner Sicht bestehenden Gründe für ein eigenes Akteneinsichtsrecht dar. So müsse er mit Blick darauf, dass seine Verteidiger der arabischen Sprache nicht mächtig seien, persönlich falsche Übersetzungen überprüfen. Auch sei sein Verteidigungsrecht vor dem Hintergrund der Anordnungen nach § 148 Abs. 2 StPO beeinträchtigt. Überdies führten bereits Verfahrensfehler zum Erfolg seines Rechtsmittels. Denn mit Blick auf die Anhängigkeit des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof sei das Oberlandesgericht für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch nicht zuständig gewesen. Die Sache sei an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen. Auch seien die Akten entgegen § 306 Abs. 2 StPO nicht innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorgelegt worden. 5 Der Vorsitzende des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juli 2019 nicht abgeholfen. 6 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde für erledigt zu erklären, da sie mit Blick auf die mittlerweile eingetretene Rechtskraft des Urteils prozessual überholt sei. Er hat die Akten am 13. September 2019 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 7 2. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Vorlage der Sache an die nunmehr für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zuständige Generalstaatsanwaltschaft München. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.