KORE634052019 ECLI:DE:BGH:2019:141119BVZR63.19.0 BGH
- Zivilsenat 20191114 V ZR 63/19 Beschluss § 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG, § 46 WoEigG, § 242 BGB, § 280 BGB vorgehend LG Frankfurt,
- Januar 2019, Az: 2-13 S 147/17vorgehend AG Wiesbaden,
- Oktober 2017, Az: 92 C 1691/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentum: Rechtsmissbräuchliche Schadensersatzforderung eines Wohnungseigentümers nach durch Eigentümerbeschluss zurückgewiesenem Sanierungsverlangen Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.650 €. 1
- Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom
- Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 mwN). 2
- Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger von den beklagten übrigen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage zwar keine konkreten Sanierungsmaßnahmen, sondern, was zulässig ist, „nur“ eine Grund-entscheidung verlangt, sich mit der Sanierung der Feuchtigkeit seines Teileigentums zu befassen. Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre auch davon ausgehen, dass er nach § 21 Abs. 4 WEG von den Wohnungseigentümern eine solche Grundentscheidung verlangen kann. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz scheitert aber, worauf das Amtsgericht und, ihm folgend, auch das Landgericht zu Recht abgestellt haben, daran, dass er nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags vom
- April 2011 nicht angefochten, sondern darüber hinaus auch sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm angestrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums gemäß § 21 Abs. 8 WEG erhoben hat. Sein Schadensersatzverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich. 3
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE634052019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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