BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – 2 StR 156/19 – Gefährliche Körperverletzung: Anforderungen an einen hinterlistigen Überfall; Voraussetzungen der Mittäterschaft Auf die Revision…
KORE634112019 ECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR156.19.0 BGH 2. Strafsenat 20190918 2 StR 156/19 Beschluss § 235 Abs 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 3 StGB vorgehend LG Erfurt, 30. Oktober 2018, Az: 791 Js 28886/17 - 3 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährliche Körperverletzung: Anforderungen an einen hinterlistigen Überfall; Voraussetzungen der Mittäterschaft Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Oktober 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung“ zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
2 1. Nach den Feststellungen planten die nicht revidierenden Mitangeklagten M. , J. , He. und T. den Geschädigten M. B. in dessen Wohnung zu überfallen und durch Drohung bzw. Einsatz körperlicher Gewalt zur Herausgabe eines dort vermuteten Casino-Gewinns von 300.000 Euro zu veranlassen. Am Tattag hielt sich der Angeklagte, ein Freund der Familie B. , in der Wohnung auf, in der neben dem Geschädigten auch dessen Schwester Br. und deren Söhne T. und S. B. wohnten. Als die mit Sturmhauben maskierten sowie mit einem Elektroschocker und einem Schlagstock bewaffneten Mitangeklagten M. , He. und T. klingelten, öffnete der Angeklagte die Tür. Er wurde von den Mitangeklagten gezwungen, ihnen sein Mobiltelefon auszuhändigen.
Er erkannte He. an einem Tattoo und M. an der Stimme. Für einen nicht genau bestimmbaren Zeitraum befand er sich sodann mit den drei Mitangeklagten in der Wohnung. In dieser Zeit vereinbarte er mit ihnen, sich am Überfall auf M. B. zu beteiligen, um einen Anteil an der Beute zu erhalten, und erklärte sich dabei auch mit der Anwendung körperlicher Gewalt einverstanden. Kurz darauf öffnete er dem nach Hause kommenden S. B. die Tür. M. , He. und T. verlangten von S. B. die Herausgabe von Geld, Schlüsseln und Telefon und forderten den Angeklagten auf, mit S. B. ins Nebenzimmer zu gehen und ihn dort zu fesseln. Er begab sich mit S. B. in das Zimmer, fesselte ihn aber nicht.
Als S. B. ans Fenster gehen wollte, hielt der Angeklagte ihn davon ab.
3 Nach einer Weile kamen auch M. B. , seine Schwester und T. B. nach Hause. Die drei maskierten Mitangeklagten nötigten sie zur Herausgabe ihrer Telefone. Unter Vorhalt des Elektroschockers und des Schlagstocks verlangten sie Geld, von M. B. forderten sie die EC-Karte und die dazugehörige PIN. Der Mitangeklagte T. versetzte M. B. mindestens einen Faustschlag ins Gesicht. M. B. , Br. und ihre beiden Söhne mussten sich im Wohnzimmer auf eine Couch setzen. M. , He. , T. und der Angeklagte liefen umher und durchsuchten die Wohnung. Der Angeklagte äußerte dabei gegenüber M. B. : „Wenn Ihr den Mund haltet, krieg ich was dafür.“ M. B. übergab seine EC-Karte an einen der maskierten Männer und nannte seine PIN, Br. übergab 80 Euro. Einer der drei maskierten Mitangeklagten ging zu einer nahen Bank, um dort mit der EC-Karte Geld abzuheben. Dies scheiterte. Als er den in der Wohnung wartenden Mitangeklagten davon berichtete, gaben diese die Mobiltelefone mit Ausnahme des Geräts von M. B. zurück und warnten, die Polizei zu informieren. Andernfalls würden sie Tschetschenen vorbeischicken, die dann nicht reden, sondern zuschlagen würden. Daraufhin verließen M. , He. und T. die Wohnung. Dabei bemerkten sie nicht, dass sie dort den Schlagstock vergessen hatten.
4 Am Folgetag schickte der Angeklagte dem Geschädigten M. B. eine Nachricht mit der Aufforderung, den Schlagstock zurückzugeben und außerdem 10.000 Euro zu zahlen. Als Übergabeort nannte er den Bahnhof in G. . In einem Telefonat mit Br. wiederholte er diese Forderung und äußerte, wenn das nicht geschehe, „habe es sich für alle erledigt, dann würden alle sterben“. Gemeinsam mit dem Mitangeklagten J. begab er sich zu dem von ihm bestimmten Übergabezeitpunkt zum Bahnhof in G. . Da jedoch niemand erschien, kam es weder zur Übergabe des Schlagstocks noch des Geldes.
5 2. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an dem Überfall hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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7 Diese Erwägungen tragen nicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten H. an dem Überfallgeschehen.
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10 Das Landgericht hat im Rahmen seiner Prüfung wesentliche, gegen die Annahme von Mittäterschaft sprechende Anhaltspunkte nicht erkennbar in den Blick genommen. So kam der an der ursprünglichen Tatplanung nicht beteiligte Angeklagte der Aufforderung der Mitangeklagten, S. B. im Nebenzimmer zu fesseln, nicht nach. An Drohungen gegenüber Mitgliedern der Familie B. hat er ebenso wenig mitgewirkt wie an der körperlichen Misshandlung von M. B. . Dass er in irgendeiner Weise an der Tatbeute partizipierte, ist ebenfalls nicht festgestellt. Auch zu der Frage, mit welchem Ziel er sich an der Durchsuchung der Wohnung beteiligte, hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Außerdem verblieb er mit den Geschädigten in der Wohnung, nachdem die maskierten Mitangeklagten den Tatort verlassen hatten.
Schon angesichts der untergeordneten Tatbeiträge erscheint das Vorliegen von Tatherrschaft bzw. des Willens dazu fraglich, jedenfalls versteht sich die Annahme von Mittäterschaft nicht von selbst. Die Wertung des Landgerichts, dass die Aufforderung des Angeklagten zur Rückgabe des Schlagstocks und zur Zahlung von 10.000 Euro einen „weiteren Tatbeitrag“ darstelle und sich „nur dadurch erklären“ lasse, „dass der Angeklagte als Mittäter in das Gesamtgeschehen eingebunden war und dass er diese auch wollte“ (UA S. 24), erschließt sich schon deshalb nicht, weil die Strafkammer dieses dem Überfall nachfolgende Geschehen den Mitangeklagten M. , He. und T. nicht zugerechnet hat.
11 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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Franke Krehl Grube Schmidt Wenske http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE634112019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public