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BGH 5 StR 203/23

KORE634112023 ECLI:DE:BGH:2023:061223U5STR203.23.0 BGH 5. Strafsenat 20231206 5 StR 203/23 Urteil § 177 Abs 1 Nr 1 StGB vom 13.11.1998, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Görlitz, 6. Oktober 2022, Az

§ 177Abs.

1 Gewalt 17). Es kommt mithin nicht darauf an, ob das Opfer des Übergriffs tatsächlich Widerstand leistet; es genügt, wenn die körperliche Zwangseinwirkung der Verhinderung von erwarteter Gegenwehr dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 4 StR 201/88,

§ 177Abs. 1 Gewalt 2; Fischer, St

GB,

  1. Aufl., § 177 Rn. 69; insoweit missverständlich BGH vom
  2. Juli 2013 – 2 StR 318/13, aaO; vgl. zur Fortgeltung dieser Maßstäbe im geltenden Recht BGH, Urteil vom
  3. Juli 2020 – 6 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 312; Beschluss vom
  4. Dezember 2018 – 5 StR 451/18,

§ 177n

F Abs. 5 Gewalt 1). 9

  1. b)Gemessen daran hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe keine Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ausgeübt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat es seiner rechtlichen Würdigung die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe vorangestellt, sie aber bei der konkreten Subsumtion unvollständig und zu eng gehandhabt. 10
  2. aa)Die Jugendkammer hat ihre Auffassung wie folgt begründet: Nach ihren Feststellungen, die sie aufgrund der glaubhaften Schilderungen der geschädigten Mädchen getroffen hat, habe keine „gegen sie gerichtete Kraftentfaltung“ vorgelegen, die von ihnen als körperlicher Zwang „empfunden“ worden sei. Zudem habe sie keine Abwehrhandlungen festzustellen vermocht, „aus denen der Angeklagte auf einen etwaigen Widerstand hätte schließen können“. 11
  3. bb)Dies erweist sich unter zwei Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft. 12

(1)Das Landgericht ist von einem zu engen Gewaltbegriff ausgegangen. Nach den Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe fasste der Angeklagte die elfjährige, auf einer Couch sitzende Geschädigte R. am Oberschenkel an, hielt sie am Arm fest, entkleidete ihren Unterkörper und führte unter anderem den Geschlechtsverkehr an dem nun auf dem Rücken liegenden Mädchen aus. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte die zwölfjährige Geschädigte S. auf eine am Boden des Fabrikgebäudes liegende Tür legte, ihre Beine spreizte, sich auf sie legte und dann mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang. Handlungen wie das Festhalten eines Armes des Opfers unmittelbar vor dem sexuellen Übergriff, das Auseinanderdrücken der Beineoder der Einsatz überlegener Körperkraft (etwa durch das Legen des Opfers auf den Rücken) können im Einzelfall Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF darstellen; das Gleiche gilt, wenn der Täter sich mit seinem Körpergewicht auf das Opfer legt (vgl. BGH, Urteile vom
  1. Februar 2011 – 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; vom
  2. Oktober 2002 – 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43; vom
  3. Juli 2020 – 6 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 312). Soweit das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, die geschädigten Mädchen hätten die Handlungen des Angeklagten nicht als körperlichen Zwang „empfunden“, handelt es sich um eine Wertung, für die es an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage fehlt. Mangels einer genaueren Schilderung des Verhaltens sowohl des Angeklagten als auch der Geschädigten ist dem Senat eine Überprüfung verwehrt, ob die Jugendkammer im Ergebnis zu Recht eine von den Handlungen des Angeklagten ausgehende Zwangseinwirkung auf die Opfer verneint hat. 13
(2)Die Ausführungen des Landgerichts lassen außer Betracht, dass es genügen kann, wenn der Täter die Gewalthandlungen im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF vornimmt, um von ihm erwarteten Widerstand des Opfers zu begegnen, wenn die körperliche Zwangseinwirkung dazu dient, eine mögliche Gegenwehr (vorbeugend) zu verhindern. Die Jugendkammer hat ihre Auffassung damit begründet, dass sich die Geschädigten weder gegen den sexuellen Übergriff gewehrt noch sich währenddessen geäußert haben. Mit der Möglichkeit, dass der Angeklagte mit seiner Kraftentfaltung gegen die Geschädigten einen von ihm erwarteten Widerstand vorbeugend unterbinden wollte, hat sich das Landgericht indes nicht auseinandergesetzt. Mangels näherer Schilderung des Verhaltens des Angeklagten und der Geschädigten kann der Senat nicht nachprüfen, ob der Angeklagte mit dieser Intention handelte. Eine genauere Erörterung dieser Frage wäre umso mehr angezeigt gewesen, als der Angeklagte vor der ersten Tat seinen Bruder aus dem Zimmer schickte, die Geschädigte R. angegeben hat, sie habe sich wehren und den Angeklagten wegdrücken wollen, und die Geschädigte S. neben Schmerzen auch bekundet hat, dass sie „wie gelähmt“ und „ihre Muskeln … wie eingefroren“ gewesen seien, sie wie „in Schockstarre verfallen gewesen“ sei. 14
  1. Soweit die Staatsanwaltschaft im Fall 2 der Urteilsgründe beanstandet, dass das Landgericht die Ausnutzung einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF rechtsfehlerhaft verneint hat, dringt sie ebenfalls durch. 15 a) Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist. Es kommt darauf an, dass das Tatopfer nach objektiver ex-ante-Prognose möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert wäre, das heißt, ihnen weder mit Aussicht auf Erfolg körperlichen Widerstand entgegensetzen noch sich ihnen durch Flucht entziehen oder auf die Abwendung durch Hilfe dritter Personen hoffen kann; eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten bedarf es nicht. Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF setzt zudem voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet; es muss mithin eine kausale Verbindung zwischen der Schutzlosigkeit und dem Verhalten des Opfers gegeben sein. Bei der Entscheidungsfindung sind Umstände in den äußeren Gegebenheiten, in der Person des Opfers oder des Täters im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Januar 2006 – 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 365 f.; Beschluss vom
  3. Juli 2004 – 4 StR 229/04,

§ 177Abs. 1 schutzlose Lage 7 mw

N; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 177 Rn. 101 f. mwN). 16

  1. b)Nach diesen Maßstäben weist die Wertung des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler auf. 17
  2. aa)Die Verneinung einer schutzlosen Lage hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat ihre Auffassung lediglich damit begründet, dass es sich bei dem Tatort um ein in Verfall befindliches Gebäude gehandelt habe, das allerdings nicht verschlossen und über einen breiten offenstehenden Zugang zu betreten gewesen sei. Damit ist sie ihrer Pflicht nicht gerecht geworden, alle für die Beurteilung einer schutzlosen Lage relevanten Umstände einzubeziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Sie hat schon nicht ersichtlich berücksichtigt, dass der Angeklagte, der die zwölfjährige Geschädigte vor dem einmaligen persönlichen Treffen nach ihren sexuellen Erfahrungen befragt hatte, sie über einen Trampelpfad zu der verfallenen Fabrik führte. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte gezielt die abseits gelegene Gebäuderuine aufsuchte, um den sexuellen Übergriff an einem Ort zu begehen, an dem die Geschädigte nicht auf die Hilfe Dritter hoffen konnte. Zudem hätte das Landgericht den Altersunterschied zwischen dem fast 18 Jahre alten Angeklagten und der erst zwölfjährigen Geschädigten einbeziehen müssen, weil es sich angesichts der danach naheliegenden körperlichen Überlegenheit des Angeklagten jedenfalls nicht von selbst versteht, dass sich die Geschädigte dessen möglichen Gewalteinwirkungen hätte erfolgversprechend körperlich widersetzen können. Ob sie sich dem Angeklagten durch Flucht hätte entziehen können, kann der Senat schon mangels näherer Schilderung der örtlichen Verhältnisse am eigentlichen Tatort (ein Raum im Innern des Fabrikgebäudes) nicht nachprüfen. Außerdem lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob der Angeklagte die Geschädigte nur beim Betreten des Gebäudes am Handgelenk genommen hatte oder das Mädchen bis zum Erreichen des Raumes festhielt. Schließlich hätte die Jugendkammer auch insoweit berücksichtigen müssen, dass die Geschädigte nach ihren – vom Landgericht als glaubhaft bewerteten – Angaben „wie gelähmt“ und „ihre Muskeln … wie eingefroren“ waren und sie „wie in Schockstarre verfallen“ war. 18
  3. bb)Die Ablehnung einer kausalen Verbindung zwischen der („etwaigen“) Schutzlosigkeit und dem Verhalten der Geschädigten ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Jugendkammer hat ihre Auffassung – im Eigentlichen hilfsweise – lediglich damit begründet, dass sie „aus den glaubhaften Bekundungen“ der Geschädigten „diesbezügliche Feststellungen … nicht treffen“ hat können. Es mangelt mithin auch insofern an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller hierfür bedeutenden Umstände. 19 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Das gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten in beiden Fällen – für sich genommen rechtsfehlerfrei – wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat, weil diese Schuldsprüche jeweils rechtlich mit einer Verurteilung wegen Vergewaltigung zusammenträfen. 20 Die für sich genommen rechtsfehlerfreien Feststellungen hat der Senat gleichwohl aufgehoben, um der zur neuen Entscheidung berufenen Jugendkammer widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. III. 21 Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 22 Die Verfahrensrüge erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE634112023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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