KORE634182020 ECLI:DE:BGH:2020:291020B1STR344.20.0 BGH 1. Strafsenat 20201029 1 StR 344/20 Beschluss § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB, § 263a Abs 2 StGB vorgehend LG Ravensburg, 17. Juli 2020, Az: 34 Js 3563/19 - 1 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Gewerbsmäßiger Computerbetrug: Begriff der Gewerbsmäßigkeit 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juli 2020 in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. B. 1. bis 482. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Umfang der Vermögensschäden aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in 482 Fällen und wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.057,45 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Strafzumessung hält bezüglich der Taten, zu deren Ahndung das Landgericht den erhöhten Strafrahmen für besonders schwere Fälle zugrunde gelegt hat, der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand: 3 Das Landgericht hat in sämtlichen - zu Lasten der D. GmbH begangenen - Computerbetrugsfällen, in denen der eingetretene Schaden über 25 € lag, auf der Grundlage des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit die Einzelstrafen aus dem Strafrahmen für besonders schwere Fälle bestimmt (§ 263a Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB). Nach den Urteilsfeststellungen übertrug der Angeklagte indes mehrere der erschlichenen ʺOnlineticketsʺ ohne Gegenleistung an andere (UA S. 8). Damit ist die Gewerbsmäßigkeit in solchen Fällen nicht belegt. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.