KORE634212023 ECLI:DE:BGH:2023:281123B1STR292.23.0 BGH 1. Strafsenat 20231128 1 StR 292/23 Beschluss vorgehend LG München II, 15. Februar 2023, Az: 4 J KLs 24 Js 39563/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Herstellens kinderpornographischer Schriften in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie in den anderen zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen ohne Körperkontakt, und der Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften in vier Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt nur zu einer geringen Änderung des Schuldspruchs, bleibt im Wesentlichen aber erfolglos. 2 1. Allein der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Vereinfachung (keine Angabe der zeitlichen Geltung der angewendeten Strafgesetze erforderlich; vgl. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) und übersichtlichen Gliederung sowie in den Fällen C. II. 2. und C. II. 6. der Urteilsgründe aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Korrektur (§ 349 Abs. 4 StPO): Die Tatbestandsvarianten des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. von Schutzbefohlenen „ohne Körperkontakt“ sind nicht in den Schuldspruch aufzunehmen, wenn der Angeklagte tateinheitlich das Kind berührt hat (§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF); dann tritt die mildere Tatbegehung der § 176 Abs. 4 Nr. 2, § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF im Wege der Subsidiarität zurück (vgl. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF: „soweit die Tat nicht nach Absatz 1 […] mit Strafe bedroht ist.“ und die gegenüber § 174 Abs. 1 StGB aF mildere Strafandrohung des § 174 Abs. 3 StGB aF). Die Strafzumessung bleibt hiervon unberührt, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei sämtliche Teilakte des sexuellen Missbrauchs berücksichtigt sowie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat vollständig erfasst hat. 3 2. Zur ersten Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durch eine fehlerhafte Begründung des Beschlusses zum Ausschluss derselben (§ 338 Nr. 6 StPO, §§ 169, 174 Abs. 1 Satz 3 GVG) beanstandet, ist in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auszuführen: 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.