KORE634272020 ECLI:DE:BGH:2020:031220B4STR317.20.0 BGH 4. Strafsenat 20201203 4 StR 317/20 Beschluss § 20 StGB, § 63 StGB, § 267 StPO vorgehend LG Bielefeld, 3. März 2020, Az: 2 KLs 1/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahrenprognose bei längerer Straffreiheit des Beschuldigten 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. März 2020 mit den Feststellungen ‒ ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Anlasstaten, die bestehen bleiben ‒ aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Beschuldigten. 2 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Anlasstaten können bestehen bleiben; insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 3 Nach den Feststellungen leidet der nicht vorbestrafte Beschuldigte seit 1987 an einer paranoiden Schizophrenie mit einer chronischen Verlaufsform. 4 Ab Ende August 2017 war der Beschuldigte auf betreuungsrechtlicher Grundlage in einer Integrationseinrichtung untergebracht. Die Unterbringung erfolgte für kurze Zeit geschlossen, anschließend aber mit der Möglichkeit täglicher Ausgänge. Da der Beschuldigte eine Medikation mit Neuroleptika durchgängig verweigerte, kam es häufiger zu psychotischen Zuständen, in welchen der Beschuldigte ein aggressives Verhalten gegenüber Mitbewohnern und dem Personal zeigte, das sich in Beschimpfungen, Bedrohungen sowie körperlichen Übergriffen äußerte. Am 4. November 2017 schlug der Beschuldigte auf dem Flur vor seinem Zimmer einer Mitbewohnerin unvermittelt mindestens einmal mit der Faust gegen den Oberkörper, wobei es der Geschädigten noch gelang, sich wegzudrehen. Im Anschluss trat der Beschuldigte ihr kräftig gegen den Oberkörper, sodass sie nach hinten zu Boden fiel (Tat II. 1 der Urteilsgründe). Am 6. November 2017 begab sich der Beschuldigte in die Gemeinschaftsküche seiner Wohneinrichtung und traf dort auf einen Mitbewohner. Der Beschuldigte nahm ein auf einem Tisch stehendes Marmeladenglas ohne Deckel in die Hand und schlug es dem Mitbewohner, der sich ihm gerade zugewandt hatte, gegen die linke Gesichtsseite. Als Folge des Schlags blutete der Geschädigte aus Mund und Nase und trug den Abbruch eines Schneidezahns davon (Tat II. 2 der Urteilsgründe). Am Morgen des 19. März 2018 begab sich der Beschuldigte zum Pflegedienstzimmer der Einrichtung, trat gegen die Tür des Zimmers und verlangte von dem die Tür öffnenden Pfleger, ihm das Verlassen der Einrichtung für einen Ausgang zu ermöglichen. Als der Pfleger ihm mitteilte, dass dies aus organisatorischen Gründen erst später möglich sei, trat der Beschuldigte ihm kräftig in den Genitalbereich (Tat II. 3 der Urteilsgründe). 5 Im Anschluss an eine vorübergehende Unterbringung in der Psychiatrie nach landesrechtlichen Vorschriften im Oktober 2018 war die Integrationseinrichtung nicht mehr bereit, den Beschuldigten erneut aufzunehmen, sodass dieser auf Notschlafplätze in Obdachlosenunterkünften angewiesen war. Nachdem ihm am 14. Februar 2019 von einer Mitarbeiterin einer Wohnungslosenunterkunft ein Zimmer zugewiesen worden war, lief der Beschuldigte der Mitarbeiterin, die gerade im Begriff war, das Zimmer zu verlassen und die Tür zu schließen, hinterher und drückte die Tür derart zu, dass der rechte Arm der Geschädigten zwischen Türblatt und Türrahmen eingeklemmt wurde. Erst als die Geschädigte schimpfte und schrie, ließ der Beschuldigte das Türblatt los und wich zurück. Die Geschädigte erlitt eine leichte Prellung und Schwellung des Ellenbogens (Tat II. 4 der Urteilsgründe). II. 6 Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts auf einer unvollständigen Gesamtwürdigung beruht. 7 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(
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