BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – II ZR 262/18 – Werts der Beschwer bei einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ausschließung eines Gesellschafters bzw.…
KORE634362019 ECLI:DE:BGH:2019:121119BIIZR262.18.0 BGH 2. Zivilsenat 20191112 II ZR 262/18 Beschluss § 120 Abs 2 Halbs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG vorgehend KG Berlin, 11. Juni 2018, Az: 23 U 272/13vorgehend LG Berlin, 7. November 2013, Az: 95 O 49/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Werts der Beschwer bei einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ausschließung eines Gesellschafters bzw. Einziehung von Gesellschaftsanteilen Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2018 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: bis 500 € 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 € übersteigt.
2 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO). Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die - möglicherweise fehlerhafte - Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, ZIP 2016, 642 Rn. 3).
3 2. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 € übersteigt.
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6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE634362019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public