BGH, Beschluss vom 13.09.2017 – IV ZB 21/16 – Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des Beschwerdewerts Die Rechtsbeschwerde der Beklagten…
KORE634382017 ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZB21.16.0 BGH 4. Zivilsenat 20170913 IV ZB 21/16 Beschluss § 260 Abs 2 BGB, § 2050 BGB, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 22 S 1 JVEG vorgehend OLG München, 15. September 2016, Az: 20 U 2520/16vorgehend LG München I, 30. Mai 2016, Az: 34 O 21370/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des Beschwerdewerts Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 15. September 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: bis 500 € 1 I. Die Kläger machen gegen die Beklagte als testamentarische Alleinerbin im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.
2 Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, "Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses der … Erblasserin … zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das im Einzelnen umfasst: 1. alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva); 2. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva); 3. alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat; 4. alle unter den Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2050 ff. BGB, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat".
3 Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2015 der Klägervertreterin ein "Bestandsverzeichnis zum Nachlass von der … [Erblasserin] laut Gerichtsurteil vom 15.04.2014" vom 21. August 2015 übermittelt.
4 Durch ein weiteres Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte entsprechend dem Antrag der Kläger verurteilt, "zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu in der Lage ist".
5 Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf unter 500 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
6 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte nicht in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
7 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht. Er bemesse sich ausschließlich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Im Streitfall sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Der Urteilsausspruch sei hinreichend bestimmt.
8 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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Die zur Auskunft verurteilte Beklagte hat unter Bezugnahme auf das entsprechende Teilurteil mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2015 das Bestandsverzeichnis vom 21. August 2015 vorgelegt. Darauf hat das Landgericht bei Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgestellt. Bereits im Tatbestand des angefochtenen Teilurteils kommt zum Ausdruck, dass die Kläger die eidesstattliche Versicherung in Bezug auf das am 24. August 2015 übermittelte Nachlassverzeichnis erstreben, weil es nach ihrer Auffassung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden und nicht vollständig ist. Darauf hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen verwiesen, indem es die Bestimmtheit des Klageantrages damit begründet hat, dass sich allein aus einer Urkunde ergebe, welche Auskunft bestätigt werden solle.
Weiterhin hat es ausgeführt, die Kläger könnten sich erfolgreich auf die Annahme berufen, dass das Verzeichnis der Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sei, weshalb eine Versicherung an Eides Statt in Bezug auf die Auskunftserteilung geboten sei. Auf vor der Übermittlung des genannten Verzeichnisses von der Beklagten erteilte Auskünfte hebt das Teilurteil nicht ab.
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Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE634382017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public