KORE634382019 ECLI:DE:BGH:2019:141119B5STR76.19.0 BGH 5. Strafsenat 20191114 5 StR 76/19 Beschluss § 52 StGB, § 265b StGB, § 331 Nr 1 HGB, § 331 Nr 2 HGB vorgehend LG Bremen, 15. März 2018, Az: 32 KLs 1/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Kreditbetrug und unrichtige Darstellung im Jahres- und Konzernabschluss eines Unternehmens: Konkurrenzverhältnis der Vergehen Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Kreditbetrugs in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung der Verhältnisse im Jahresabschluss und im Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, sowie wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Kreditbetrugs in 18 Fällen, gemeinschaftlicher unrichtiger Darstellung gemäß § 331 Nr. 1 und 2 HGB sowie Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 2 1. Nach den Feststellungen zu den Taten E.I. und F.I.3 unterzeichnete der Angeklagte am 30. Juni 2010 als Geschäftsführer der Unternehmen den Jahresabschluss der B. C. GmbH und den Konzernjahresabschluss der B. S. GmbH für das Geschäftsjahr 2009. Ihm war dabei bewusst, dass in den Abschlüssen jeweils ca. 35,8 Mio. € Umsatzerlöse und darauf basierend Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von ca. 10,2 Mio. € enthalten waren, denen mit Scheinrechnungen fingierte Frachtleistungen zugrunde lagen. Während der Jahresabschluss der B. C. GmbH damit einen Gesamtumsatz dieser Tochtergesellschaft von 379.129.000 € und ein Jahresergebnis vor Steuern in Höhe von 22.505.000 € auswies, war der Gesamtumsatz der Muttergesellschaft im Konzern-Jahresabschluss der B. S. GmbH mit 402.835.000 € angegeben und ein Jahresergebnis von 20.053.000 € berechnet. Ohne die fingierten Umsatzerlöse wäre das Jahresergebnis bei beiden Gesellschaften in Höhe von ca. 15 Mio. € negativ gewesen (Tat E.I.). 3 Wegen Liquiditätsschwierigkeiten der B. -Unternehmen war es ab Frühjahr 2010 zu Verhandlungen mit dem Finanzinvestor O. über die Gewährung von Kreditmitteln in Höhe von zunächst ca. 100 Mio. € gekommen. Während der sich bis Oktober 2010 hinziehenden Verhandlungen wurde eine Reihe von Geschäftsunterlagen mit unzutreffenden Angaben übersandt und zur Überprüfung durch die vom Finanzinvestor beauftragten Beratungsunternehmen gestellt. Diese Unterlagen waren gefertigt worden, um die wirtschaftliche Situation der B. -Unternehmensgruppe positiver darzustellen. Hierzu zählten neben den drei Quartalsberichten lV/2009 bis lI/2010 der Unternehmensgruppe mit überhöhten Umsatzerlösen jeweils in Millionenhöhe und Auftragsübersichten, in denen lediglich potentielle Aufträge als verbindlich erteilt dargestellt wurden, unter anderem auch der Jahresabschluss 2009 der B. C. GmbH und der Konzern-Jahresabschluss 2009 der B. S. GmbH. Beide Jahresabschlüsse wurden dem Finanzinvestor O. Ende Juli 2010 vorgelegt. 4 Bei der Entscheidung von O. über Kreditanträge von Unternehmen der B. -Unternehmensgruppe war von besonderer Bedeutung, dass diese ausweislich der vorgelegten Unterlagen auch während der Finanzkrise im Jahr 2009 noch Gewinne erwirtschaftet hatte und für 2010 und 2011 in großem Umfang über Aufträge verfügte. Aufgrund der aus den Geschäftsunterlagen erhaltenen Informationen und in Unkenntnis von den darin enthaltenen unrichtigen Angaben schlossen Vertreter von O. -Unternehmen eine Reihe von Verträgen mit dem Angeklagten als Vertreter der B. -Unternehmensgruppe. 5 Nachdem wegen einer „akuten Finanzierungslücke“ bereits Mitte Juli 2010 der B. S. GmbH mit einem gesonderten Überbrückungskreditvertrag ein erster Darlehensrahmen von 22,5 Mio. € gewährt worden war (Tat F.I.3.a), schlossen - nach zwischenzeitlicher Vorlage der testierten Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2009 - der Angeklagte für die B. -Unternehmensgruppe und Vertreter der O. -Gesellschaften am 29. Oktober 2010 neben weiteren Verträgen den endgültigen Rahmenkreditvertrag. Darin verpflichtete sich O. , den mit der B. -Konzernmuttergesellschaft verbundenen Unternehmen Darlehen bis zu einer Gesamthöhe von 165,5 Mio. € zu gewähren; die ersten Zahlungen erfolgten am selben Tag (Tat F.I.3.b). 6 2. Die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 und 2 HGB (Tat E.I.) und dem zweiten Kreditbetrug zum Nachteil des Finanzinvestors O. gemäß § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (Tat F.I.3.
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