KORE634382021 ECLI:DE:BGH:2021:120121B1STR404.20.0 BGH 1. Strafsenat 20210112 1 StR 404/20 Beschluss § 55 StGB, § 337 StPO vorgehend LG Cottbus, 28. Mai 2020, Az: 22 KLs 6/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung: Nachteilsausgleich wegen Nichtberücksichtigung einer in Polen verhängten Strafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte im Zeitraum vom 8. Februar 2019 bis zum 28. November 2019 in 15 Fällen unversteuerte Zigaretten von Polen nach Deutschland; weder waren die Zigaretten mit Steuerzeichen versehen noch gab der Angeklagte Tabaksteuererklärungen ab. Dadurch hinterzog er Tabaksteuer in Höhe von insgesamt rund 660.000 €. Am 11. Juni 2019, rechtskräftig seit 17. Juli 2019, verurteilte ein polnisches Bezirksgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100 Zloty. Das Landgericht hat die Gesamtstrafe aus der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und weiteren Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr sechs Monaten gebildet. Dabei hat es dem Angeklagten einen Härteausgleich dafür gewährt, dass es die polnische Verurteilung nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen konnte. Diesen Ausgleich hat das Landgericht nicht beziffert. 4 2. Durch das Unterbleiben einer konkreten Bestimmung des Nachteilsausgleichs ist der Angeklagte nicht beschwert. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist die fehlende Möglichkeit, eine Gesamtstrafe mit einer durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängten Strafe zu bilden, zwar grundsätzlich durch eine Bezifferung dieses Nachteils auszugleichen (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20 Rn. 18 ff. mwN). Dies war indes hier nicht geboten, da der Angeklagte in der vorliegenden Gesamtstrafenkonstellation von vornherein durch den Ausschluss einer Einbeziehung nicht benachteiligt ist: 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.