BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 232/16 – Nachlasssache: Wirksamkeit des Erwerbs von Eigentum an einer Garage durch die Erben als Gesamthandseigentümer für den Nachlass…
KORE634412017 ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR232.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20170630 V ZR 232/16 Urteil § 546 Abs 1 BGB, § 985 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 2041 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 9. September 2016, Az: 2 U 11/16vorgehend LG Bremen, 30. Dezember 2015, Az: 8 O 1697/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachlasssache: Wirksamkeit des Erwerbs von Eigentum an einer Garage durch die Erben als Gesamthandseigentümer für den Nachlass Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen einer Wohnung im Gebäude S. Straße 5 in B. und in ungeteilter Erbengemeinschaft Erbinnen des 2011 verstorbenen Dr. E. . Die Klägerin zu 1 ist aufgrund Anordnung des Erblassers zugleich Testamentsvollstreckerin hinsichtlich des Erbanteils der Klägerin zu 2. Für den Erblasser und die Klägerin zu 1 bestand ein dingliches Vorkaufsrecht für das nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründete Teileigentum an einer auf dem Grundstück S. Straße 5 befindlichen Garage. Diese verkauften deren Eigentümer, die Mitglieder der Erbengemeinschaft A. /W. , zusammen mit dem Grundstück S. Straße 7 mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2013 an den Ehemann der Beklagten und schlossen am selben Tage mit der Beklagten einen Mietvertrag über die Garage mit einer Laufzeit von 26 Jahren unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters zu einer monatlichen Miete von 35 Euro.
2 In einer notariellen Urkunde vom 20. Februar 2014 erklärten die Klägerinnen gegenüber der Erbengemeinschaft A. /W. , das Vorkaufsrecht über die Garage am 23. Januar 2014 fristgerecht ausgeübt zu haben. Weiter erklärten die Urkundsbeteiligten, die Wirksamkeit dieser Vorkaufsrechtsausübung anzuerkennen. Die Urkunde enthält zudem die Auflassung des Teileigentums an die Klägerinnen „in Erbengemeinschaft“, die mit diesem Zusatz im Juli 2014 als Eigentümerinnen in das Grundbuch eingetragen wurden. Im August 2014 kündigten sie den Mietvertrag mit der Beklagten fristlos, hilfsweise ordentlich.
3 Mit ihrer Klage verlangen sie von der Beklagten die Räumung und Herausgabe der Garage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision und begehrt weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.
I.
4 Das Berufungsgericht meint, den Klägerinnen stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe aus § 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB zu. Sie seien in Erbengemeinschaft Eigentümerinnen der Garage geworden. Zwar sei das Vorkaufsrecht nicht übertragbar und daher nur die Klägerin zu 1 zum Vorkauf berechtigt gewesen. Gleichwohl sei mit der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kaufvertrag mit beiden Klägerinnen in Erbengemeinschaft zustande gekommen. Die Klägerin zu 1 habe nämlich das Vorkaufsrecht mit Zustimmung der Vorkaufsverpflichteten auf die mit der Klägerin zu 2 bestehende Erbengemeinschaft übertragen können. Das sei ausweislich der Urkunde vom 20. Februar 2014 geschehen.
5 Die Klägerinnen hätten den Mietvertrag über die Garage wirksam ordentlich gekündigt. Den vertraglichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts müssten sie sich nicht entgegenhalten lassen, weil der Mietvertrag insoweit sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig sei. Die langjährige Bindung des Vermieters sei dazu geeignet gewesen und habe den Zweck gehabt, die Ausübung des Vorkaufsrechts über die Garage zu verleiden. Durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Mietzeit von 26 Jahren und eine Monatsmiete von 35 € bei einem Kaufpreis für die Garage von 20.000 € stelle sich der Kaufvertrag für jeden Erwerber als wirtschaftlich äußerst unattraktiv dar. Die Beklagte habe dabei mit den Vorkaufsverpflichteten einverständlich zusammengewirkt. Beiden Vertragsteilen sei das Vorkaufsrecht ebenso bekannt gewesen wie der Umstand, dass das Objekt in allernächster Zeit in das Eigentum des Ehemannes der Beklagten übergehen würde. Die Erbengemeinschaft A. /W. habe an der Vermietung angesichts des Verkaufs am selben Tage auch kein eigenes Interesse gehabt. Ebenso wenig sei ein Interesse des Ehemannes ersichtlich, die Garage an seine Ehefrau zu vermieten. Die Vertragsgestaltung sei insgesamt erkennbar ungewöhnlich und für sich genommen völlig überflüssig.
II.
6 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zutreffend an, dass die Klägerinnen gemeinschaftlich aus § 546 Abs. 1 BGB oder aus § 985 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten Räumung und Herausgabe der Garage verlangen können.
7 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen für die genannten Ansprüche aktivlegitimiert sind. Sie sind nach dem Inhalt des Grundbuchs gemeinschaftlich zur gesamten Hand, nämlich als Miterbinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft nach § 2032 Abs. 1 BGB Eigentümerinnen der von der Beklagten angemieteten Garage. Für ihr Eigentum streitet daher die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB. Diese hat die Beklagte nicht widerlegt. Hierzu genügt es nicht, die Vermutung zu erschüttern; vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 11). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht.
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12 Zweck der in § 2041 BGB getroffenen Surrogationsregelung ist, die wirtschaftliche Einheit und den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85, NJW 1987, 434, 435; MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2041 Rn. 1; Erman/Bayer, aaO, Rn. 1). Daher ist die im Falle der Beziehungsurrogation erforderliche Beziehung zwischen Rechtsgeschäft und Nachlass - ungeachtet des Meinungsstreits um die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm im Übrigen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Mai 1968 - III ZR 63/66, NJW 1968, 1824; MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2041 Rn. 13 ff.) - nach allgemeiner Auffassung gegeben, wenn der Erwerb nach der Willensrichtung des rechtsgeschäftlich Handelnden dem Nachlass zu Gute kommen soll (subjektive Komponente) und weiter ein innerer Zusammenhang mit dem Nachlass besteht (objektive Komponente), der auch in einer wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit begründet sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 121, 122 f.; Staudinger/Löhnig, BGB [2016], § 2041 Rn. 7; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2041 Rn. 2; PWW/Zimmer, BGB, 10. Aufl., § 2041 Rn. 6 ff.; Erman/Bayer, BGB, 14. Aufl., § 2041 Rn. 4 ff.; aA MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2041 Rn. 28, der die Beziehungssurrogation auf Fälle beschränken will, in denen der Erwerb aus Mitteln des Nachlasses erfolgt).
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15 2. Als Eigentümerinnen zur gesamten Hand können die Klägerinnen von der Beklagten als Besitzerin Herausgabe und Räumung der Garage verlangen.
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22 Der Tatrichter muss und darf bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden, ob der Indizienbeweis also schlüssig ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45). Deshalb stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Tatrichter von der beantragten Beweiserhebung absieht, weil die unter Beweis gestellten Hilfstatsachen für den Nachweis der Haupttatsache nach seiner Überzeugung nicht ausreichen. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist vom Tatrichter aber auch zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff, geeignet sind, ihn von der beweisbedürftigen Behauptung zu überzeugen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO). Eine solche tatrichterliche Schlüssigkeitsprüfung unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO, Rn. 46 mwN). Das Berufungsurteil hält dieser Prüfung stand. Im Einzelnen:
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III.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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