← Deutschland

BGH I ZR 154/21

KORE634432022 ECLI:DE:BGH:2022:020622BIZR154.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20220602 I ZR 154/21 Beschluss § 5 Abs 1 MarkenG, § 5 Abs 2 S 1 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 15 Abs 2

der erforderlichen Gesamtabwägung sei eine Verwechslungsgefahr im engen Sinne zwischen den Unternehmenskennzeichen der Parteien nicht gegeben. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehe ebenfalls nicht. Der Klägerin stehe auch weder der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB noch ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 UWG zu. 11 Der Antrag zu I 2 sei ebenfalls unbegründet. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr der von der Beklagten zu 1 genutzten Zeichen - "Cusanus", "Cusanus Bräu" oder das im Antrag abgebildete Logo - mit der Klagemarke ("Cusanus") im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. In der Gesamtabwägung liege wegen des erheblichen Abstands der Waren "Wein" einerseits und "Bier" andererseits sowie mit Rücksicht auf die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der nur durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke und dem zur Kennzeichnung von Bieren verwendete Logo der Beklagten zu 1 keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei nicht gegeben. Die Klagemarke sei nicht zugleich als Unternehmenskennzeichen in Gebrauch. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Namens- und Wettbewerbsrecht seien aus den bereits genannten Gründen zu verneinen. 12 Der Klägerin stehe gegen die Beklagten auch kein Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung der Zeichen "Cusanus", "Cusanus Bräu" oder des in den Anträgen wiedergegebenen Logos zur Kennzeichnung von Spirituosen (Antrag zu I 3) beziehungsweise des Zeichens "Cusanus Citrus" zur Kennzeichnung von Limonade (Antrag zu I 4) zu. Ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG sei in Ermangelung einer Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke nicht gegeben. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus § 12 BGB und Wettbewerbsrecht seien aus den vorgenannten Gründen zu verneinen. 13 Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch, es zu unterlassen, von der Domain "cusanus-brauerei.de", "cusanusbraeu.de" oder "cusanusbräu.de" auf die Domain "bahnhof-cues.de" weiterzuleiten (Antrag zu I 5). Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin sei mangels Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort "Cusanusstift" und den Domainnamen zu verneinen. Ebenso scheide der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG aus. Zwischen der für Wein eingetragenen Wortmarke "Cusanus" der Klägerin und den unter den Domainnamen auf den Internet-Seiten der Beklagten zu 1 angebotenen Waren und Dienstleistungen eines Brauhauses bestehe insbesondere wegen der nur sehr geringen Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Mangels namensrechtlicher Zuordnungsverwirrung scheide auch ein Unterlassungsanspruch

§ 12BGB aus.

14 Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung der Zeichen "Cusan" oder "Cusan Immo" für den Betrieb einer Immobilienverwaltung oder zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich der Immobilienverwaltung im Stadtgebiet von Bernkastel-Kues sei ebenfalls nicht gegeben (Antrag I 6). Zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin "Cusanusstift" und diesen Zeichen bestehe ebenso wie zwischen den geschäftlichen Tätigkeiten der Parteien nur sehr geringe Ähnlichkeit. In der Gesamtabwägung sei eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. 15 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die mit der angestrebten Revision ihr Klagbegehren weiterverfolgen möchte. 16 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 17 1. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18] mwN). 18 2.

diesen Maßstäben verletzt die angefochtene Entscheidung Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat erheblichen Vortrag der Klägerin zur Bestimmung der geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien bei seiner Entscheidung nicht erwogen. 19 a) Die Klägerin ist

den Feststellungen des Berufungsgerichts Inhaberin der Domain www.cusanus.de. Diesen Umstand, auf den die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung noch einmal hingewiesen hat, hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Frage, welche geschäftliche Bezeichnung der Klägerin zustehe, nicht berücksichtigt. Es hat vielmehr angenommen, die Klägerin habe die von der Beklagten bestrittene Behauptung, sie trete in Alleinstellung unter "Cusanus" im geschäftlichen Verkehr auf, nicht unter Beweis gestellt. 20 b) Hinsichtlich der Geschäftsbezeichnung der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin dazu übergangen, die Angabe "Cusanus Bräu" bezeichne nicht nur das von der Beklagten zu 1 gebraute und verkaufte Bier, sondern auch ihr Unternehmen. Es hat bei seiner Würdigung allein auf die Anlagen HBP 51 bis 54 abgestellt, nicht aber auf das als Anlage HBP 41 vorgelegte Schreiben der Beklagten zu 3, in dem diese den Brauereibetrieb selbst als "Cusanus-Bräu" bezeichnet hat. Auch die Berichterstattung gemäß Anlage HBP 37, in der von der Beklagten zu 1 als "Cusanus-Bräu im Bahnhof Cues, der jüngsten der Bernkastel-Kueser Brauereien" berichtet wird, hat das Berufungsgericht nicht in seine Würdigung einbezogen. Darüber hinaus hat es die von ihm in Bezug genommenen Anlagen HBP 51 bis 54 nicht vollständig gewürdigt. So deutet der Verweis in dem in der Speisekarte (Anlage HBP 53) auf der letzten Seite abgedruckten Stadtplan auf den "Bahnhof Cues" und die direkt danebenliegende Liegenschaft "Cusanus Bräu" darauf hin, dass mit Letzterem nicht allein - wie vom Berufungsgericht angenommen - das von der Beklagten gebraute und verkaufte Bier bezeichnet wird, sondern auch der Brauereibetrieb selbst. 21 3. Diese Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortags von anderen sich gegenüberstehenden geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien ausgegangen und

folgend zu einer anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG gekommen wäre. 22 a)

§ 5Abs. 1 Marken

G werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen geschützt.

§ 5Abs. 2 Satz 1 Marken

G sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

§ 15Abs. 2 Marken

G ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. 23 In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 [juris Rn. 27] - Völkl, mwN). 24

  1. b)Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags zur Domain "cusanus.de" der Klägerin zu dem Schluss gekommen wäre, auch "Cusanus" in Alleinstellung diene als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine solche Annahme auch zu einer anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG geführt hätte. 25
  2. c)Mit Blick auf die Bestimmung der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu 1 ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags angenommen hätte, die Beklagte zu 1 trete auch unter dem Unternehmensschlagwort "Cusanus Bräu" im geschäftlichen Verkehr auf. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass dieser Umstand in der Folge Auswirkungen auf das Ergebnis im Rahmen der Prüfung von § 15 Abs. 2 MarkenG gehabt hätte. 26 IV. Das Berufungsurteil ist danach insgesamt aufzuheben, weil sich die Gehörsverletzungen auf alle Unterlassungsanträge auswirken können. Koch Löffler Feddersen Pohl Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE634432022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.