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BGH 3 StR 123/22

KORE634482022 ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR123.22.0 BGH 3. Strafsenat 20220628 3 StR 123/22 Beschluss § 349 Abs 1 StPO, § 400 Abs 1 StPO, § 57a Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 211 StGB vorgehend LG Oldenburg (O

§ 400Abs.

1 Zulässigkeit 4). 3 Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsanträge und der Begründungen der näher ausgeführten Sachrügen sämtlicher Nebenkläger sollen mit den Rechtsmitteln sowohl die Annahme weiterer Mordmerkmale als auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden. Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01,

§ 400Abs.

1 Zulässigkeit 12). Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben (BGH, Beschlüsse vom

  1. Dezember 2018 - 4 StR 387/18, juris Rn. 2; vom
  2. Dezember 2002 - 3 StR 412/02, juris Rn. 3; vom
  3. Juni 2001 - 5 StR 45/01,

§ 400Abs. 1 Zulässigkeit 12). 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 St

PO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 4; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01,

§ 400Abs. 1 Zulässigkeit 12; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 St

R 122/05, juris Rn. 20). Schäfer Anstötz Ri'inBGH Dr. Erbguth isterkrankt und deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE634482022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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