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BGH II ZR 59/16

KORE634512017 ECLI:DE:BGH:2017:040917BIIZR59.16.0 BGH

  1. Zivilsenat 20170904 II ZR 59/16 Beschluss § 1 Abs 5 GKG, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 8 GKG vorgehend BGH,
  2. Februar 2017, Az: II ZR 59/16, Beschlussvorgehend OLG Koblenz,
  3. Februar 2016, Az: 10 U 1069/14vorgehend LG Mainz,
  4. August 2014, Az: 2 O 138/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom
  5. Mai 2017 (Kassenzeichen: 780017123424) wird zurückgewiesen. 1 I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des
  6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
  7. Februar 2016 mit Beschluss vom
  8. April 2017 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 82.699,80 € festgesetzt. Die Beklagte hält die Kostenrechnung vom
  9. Mai 2017 für nicht begründet, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe der Beklagten vom
  10. Juli 2017 als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen. 2 II. Die Eingabe der Beklagten vom
  11. Juli 2017 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom
  12. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom
  13. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). 3 III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. 4
  14. Die angesetzte Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 1.812 € angefallen, da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen wurde. Anzusetzen war eine 2,0 Gebühr aus einem Streitwert von 82.699,80 €. Diese ist nach der Kostenentscheidung des Senats von der Beklagten zu tragen. 5
  15. Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, sondern gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom
  16. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom
  17. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5; Beschluss vom
  18. April 2014 - II ZR 125/12, juris Rn. 6). Kostenrechtliche Einwendungen hat die Beklagte - zu Recht - nicht erhoben. 6 IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Born http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE634512017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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