KORE634582017 ECLI:DE:BGH:2017:270917U2STR146.17.0 BGH 2. Strafsenat 20170927 2 StR 146/17 Urteil § 261 StPO, § 267 StPO, § 22 StGB, § 23 StGB, § 240 StGB vorgehend LG Frankfurt, 17. Januar 2017, Az: 5 Ss 104/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil: Anforderungen an die Beweiswürdigung zu der Frage des Zwecks einer Nötigungshandlung 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte am Abend des 1. August 2015 ein Bordell im Frankfurter Bahnhofsviertel auf, in dem sich die Geschädigte Y. aufhielt. Er fragte nach dem Preis für eine Stunde und erkundigte sich zudem, ob sie auch „besondere Sachen“ machen würde. Er bat sie, Sportstrümpfe und Schuhe sowie weiße Kleidung anzuziehen. Zudem wollte er sich nach einer weiteren Frau umschauen, die hinzukommen sollte. Er fragte nach „Poppers“, einem Suchtmittel, dem sexualstimulierende Wirkung nachgesagt wird, und bat, Handschellen bereitzulegen. Zur Besprechung des weiteren Vorgehens tauschten beide die Handynummern aus. Nachdem der Angeklagte die Räumlichkeit verlassen hatte, kam es zum Austausch verschiedener Whats-App-Nachrichten. Die Geschädigte teilte mit, dass sie sich umgezogen habe. Der Angeklagte fragte unter anderem, ob sie Pornos habe und bat sie, Kokain bereitzulegen (UA S. 20, 21). Schließlich wurde die Geschädigte Y. ungeduldig und wollte das Treffen absagen. Daraufhin teilte der Angeklagte mit, er sei in einer Minute bei ihr. 3 Der Angeklagte kehrte am 2. August 2015 gegen 0.14 Uhr in das Zimmer der Geschädigten zurück, die die Sportschuhe inzwischen wieder ausgezogen hatte. Er forderte sie auf, diese wieder anzuziehen; da er ihr dabei nicht zusehen wollte, drehte er sich zur Wand und stellte den mitgeführten Rucksack ab. Er bat um eine Zigarette, die er hektisch und schnell rauchte. Er sagte ihr, es ginge gleich los, sie solle sich schon einmal auf das Bett setzen. Als sie erwiderte, dass er erst mal bezahlen müsse, wiederholte er, dass sie sich hinsetzen solle. Sie kam der Aufforderung nach und fragte erneut nach der Bezahlung. Der Angeklagte gab der Geschädigten sein Portemonnaie mit dem Bemerken, sie solle sich so viel nehmen, wie sie wolle. Daraufhin öffnete sie den Geldbeutel und sah, dass sich darin kein Geld befand. Als sie zu ihm aufschaute, kam er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm in der Hand auf sie zu und hielt es mit der scharfen Seite an ihre Kehle. Die Geschädigte schrie „Oh Gott, nein“, griff mit der Hand in die Klinge, ließ sie wieder los und trat nach dem Angeklagten, wobei sie weiter um Hilfe schrie. Der Angeklagte forderte sie auf, ruhig zu sein. Es gelang ihr, ihm mit weiteren Tritten das Messer aus der Hand zu schlagen. Der Angeklagte hielt ihr sodann mit der einen Hand den Mund zu; mit der anderen versuchte er, hinter seinen Rücken zu greifen. Die Geschädigte wehrte sich und biss ihn, während der Angeklagte sie weiter aufforderte, ruhig zu sein. In diesem Moment stürmten der „Wirtschafter“ des Bordells, der Zeuge R. , und eine andere Prostituierte in das Zimmer. Die Geschädigte nutzte die Gelegenheit zur Flucht. Ihre Kollegin ergriff das am Boden liegende Messer und rannte mit der Geschädigten zusammen in ihr eigenes Zimmer. Dem Zeugen gelang es, den Angeklagten zu überwältigen und ihn später an die Polizei zu übergeben. 4 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als versuchte Nötigung bewertet. Dass der Angeklagte die Geschädigte nach einem konkreten Tatplan vergewaltigen oder sexuell nötigen wollte und ihr deshalb das Messer an den Hals hielt, hat das Landgericht nicht feststellen können. Ebenso wenig hat es sich die Überzeugung verschaffen können, er habe sie ihrer Einnahmen oder des bei ihr vorhandenen Kokains berauben wollen. Im Hinblick auf die ihr beim Gerangel zugefügte schmerzhafte Prellung und Schwellung des linken Daumens hat die Strafkammer eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung ausgeschlossen, weil der Angeklagte nicht damit gerechnet habe, dass sich die Geschädigte zur Wehr setzen würde, und er deshalb die Verletzung nicht billigend in Kauf genommen habe. II. 5 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage, welchem Zweck die Nötigungshandlung des Angeklagten dienen sollte, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eigene Würdigungen an die Stelle von dessen Bewertungen setzen, und kann nur eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist. Solche Rechtsfehler liegen vor, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind. Insbesondere ist es insoweit weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ-RR 2015, 255). Das Urteil muss außerdem erkennen lassen, dass das Tatgericht sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein. 7 2. Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. 8
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