KORE634602019 ECLI:DE:BGH:2019:201119BVIIZR213.18.0 BGH 7. Zivilsenat 20191120 VII ZR 213/18 Beschluss Art 103 GG, § 631 BGB, § 286 Abs 1 ZPO vorgehend KG Berlin, 5. Oktober 2018, Az: 7 U 35/17vorgehend LG Berlin, 15. März 2017, Az: 101 O 125/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Honorarklage des Bauunternehmers: Gehörsverletzung durch überspannte Anforderungen an den Klagevortrag zur Restforderung aus der Schlussrechnung Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Oktober 2018 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 97.024,07 € I. 1 Die Parteien streiten um restlichen Werklohn betreffend die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten am Bauvorhaben "M. A. ". 2 Die Beklagte beauftragte die Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B mit der Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten. Die Parteien vereinbarten eine Abrechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen. Sie gingen ursprünglich von einer Angebotssumme von 95.910,00 € aus und vereinbarten, dass auf die Vergütung ein Nachlass von 5 % gewährt wird und zugunsten der Beklagten eine Bauumlage von 2,5 % erhoben werden kann. Des Weiteren sah die Vergütungsvereinbarung einen Sicherheitseinbehalt von 5 % vor, der gegen Aushändigung einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft abgelöst werden kann. 3 Die Klägerin führte die Arbeiten, die im Zuge der Ausführung erheblich erweitert wurden, von Juni 2014 bis November 2015 durch. Sie legte am 28. Juni 2016 Schlussrechnung, die mit einem Rechnungsbetrag von 542.270,99 € endete. Unter Abzug der Abschlagszahlungen begehrte die Klägerin - ohne den Preisnachlass und die Bauumlage zu berücksichtigen - die Zahlung von noch 137.694,39 €. 4 In der Folgezeit prüfte die Beklagte die Rechnung, korrigierte viele Einzelpositionen und kam zu dem Ergebnis, dass der Rechnungsbetrag nicht 542.270,99 €, sondern 384.802,24 € beträgt. Unter Abzug der vereinbarten Nachlässe lehnte die Beklagte Zahlungen an die Klägerin ab und verlangte Erstattung überzahlter Abschläge im Umfang von 69.050,82 €. 5 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung von 71.944,04 €, die weitere Zahlung von 25.080,03 € Zug um Zug gegen Aushändigung einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft, die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Feststellung, dass der Beklagten keine Gegenforderung wegen einer vermeintlichen Überzahlung zustehe. Ihre Zahlungsanträge berechnet die Klägerin auf der Grundlage ihrer Schlussrechnung unter Abzug von Preisnachlass und Bauumlage. Zur Darlegung der Berechtigung ihrer Schlussrechnung hat die Klägerin sämtliche Aufmaßblätter und sonst zum Verständnis der Schlussrechnung erforderliche Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Zum Beweis der Richtigkeit ihres Vortrags benennt die Klägerin Zeugen und beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen das landgerichtliche Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. II. 7 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 8 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 9 Zutreffend habe das Landgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin für die Erbringung der mit der Schlussrechnung geltend gemachten Leistungen auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Einheitspreisvertrages darlegungs- und beweisbelastet sei und die Darlegungen der Klägerin vor dem Hintergrund der von der Beklagten geprüften und beanstandeten Schlussrechnung nicht ausreichend seien. Bei der Abrechnung von Einheitspreisen habe der Unternehmer substantiiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden sei. Soweit danach das Aufmaß maßgeblich sei, könne ein von einer Partei vorgelegtes Aufmaß grundsätzlich zwar nur durch ein eigenes Aufmaß der gegnerischen Partei substantiiert bestritten werden. Dies entbinde die Klägerin aber nicht davon, für den Fall einer durch Prüfung beanstandeten Schlussrechnung konkret zu den beanstandeten Positionen vorzutragen. Der pauschale Vortrag, die - zudem sehr umfangreichen - Leistungen seien allesamt erbracht worden, genüge mit dem ebenso pauschalen Verweis auf mehrere Aktenbände mit Anlagen den Anforderungen an substantiierten Vortrag nicht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Leistungen im Wert von 542.270,99 € erbracht haben wolle, von denen die Beklagte immerhin 384.802,24 € nach Prüfung bestätigt habe. In einem solchen Fall gehöre zur Darlegung der Klageforderung, welche Positionen noch geltend gemacht würden, sowie welche Aufmaße diesen Positionen zuzuordnen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es für die schlüssige Darlegung der Klage nicht genüge, das Ergebnis des Aufmaßes vorzutragen, ohne den für das Ergebnis maßgeblichen Rechenweg darzulegen. Nur dann könne durch das Gericht geprüft werden, ob dem Aufmaß einer Partei ein schlichter Rechenfehler zugrunde liege oder ein Sachverständiger sich mit dem streitigen Zahlenwerk befassen müsse. 10 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen überspannt und die Klägerin dadurch in entscheidungserheblicher Weise in ihrem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.