BGH, Beschluss vom 22.08.2019 – 1 StR 267/19 – Serienbetrug: Konkurrenzverhältnisse bei mehreren Beihilfeakten 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des…
KORE634662019 ECLI:DE:BGH:2019:220819B1STR267.19.0 BGH 1. Strafsenat 20190822 1 StR 267/19 Beschluss § 27 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 263 StGB vorgehend LG Hof, 18. Dezember 2018, Az: 17 Js 10397/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Serienbetrug: Konkurrenzverhältnisse bei mehreren Beihilfeakten 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. Dezember 2018
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es betreffend den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 334.367,95 € angeordnet, davon in Höhe von 213.946,05 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Mitangeklagten Z. . Den nicht revidierenden Mitangeklagten Z. hat es wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 384.563 € - davon in Höhe von 213.946,05 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten - angeordnet.
2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat - hinsichtlich der Einziehung unter Erstreckung auf den Mitangeklagten Z. - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte nicht identifizierte Hintermänner bei der Begehung von insgesamt 13 Betrugstaten, indem er für die Zahlungsabwicklung vier - auf die Namen anderer Personen, unter anderem den nicht revidierenden Mitangeklagten Z. , „laufende“ - Konten zur Verfügung stellte und an der Vereinnahmung sowie Verteilung der betrügerisch erlangten Beträge mitwirkte. Durch die Unterstützung der Haupttäter wollte sich der Angeklagte eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang in Form der ihm für seine Mitwirkung versprochenen „Provisionen“ in Höhe von ca. 15-20 % der Beute verschaffen.
4 Die vom Angeklagten geförderten Haupttaten bestanden darin, dass die Hintermänner die Geschädigten in den Jahren 2014 und 2015 - meist telefonisch - kontaktierten und diesen gegenüber entweder wahrheitswidrig behaupteten, dass sie günstig Aktien erwerben und diese zeitnah zu einem deutlich höheren Preis an einen Investor weiterveräußern und damit einen erheblichen Gewinn erzielen könnten (Geschädigte B. und Be. ), oder ihnen wahrheitswidrig vorspiegelten, dass für eine erforderliche Umschreibung von Aktien, deren Inhaber die Geschädigten waren, Kosten und Gebühren zu entrichten und auf das jeweils genannte Zielkonto zu überweisen seien (Geschädigte P. und Po. ). Die Geschädigten überwiesen infolge der jeweiligen Täuschung irrtumsbedingt den jeweils angeforderten Betrag auf eines der vom Angeklagten benannten Zielkonten. Eine Gegenleistung erhielten die Geschädigten für ihre Überweisungen, wie von den Hintermännern von vornherein beabsichtigt, nicht.
5 Der Angeklagte sorgte seinerseits in Kenntnis des Umstands, dass es sich bei den auf den Zielkonten eingegangenen Überweisungen um Beträge aus von den Hintermännern begangenen Betrugstaten handelte, für den erforderlichen Informationsfluss zwischen den Hintermännern und den über die Zielkonten Verfügungsberechtigten. Insbesondere kündigte er die jeweils bevorstehenden Kontogutschriften an und teilte mit, wie mit den eingegangenen Beträgen weiter zu verfahren sei. Nach Eingang der Beträge auf den Zielkonten veranlasste er die Verteilung der Gelder, wobei er den nach Abzug der Provisionen verbleibenden Rest der Beträge meist über eigene Konten oder in bar - in den Fällen B.II.1.a. und b., B.II.2.a.aa. und bb., c.aa. und cc. sowie d., B.II.3.a., b. und c. der Urteilsgründe unter Einbindung des Mitangeklagten Z. - an die Hintermänner weiterleitete.
6 2. Das Landgericht hat die Unterstützungshandlungen des Angeklagten für die einzelnen Haupttaten zu jeweils einer Tat je Zielkonto zusammengefasst und ist auf dieser Grundlage von vier im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit stehenden Beihilfetaten des Angeklagten ausgegangen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen beim Angeklagten hat das Landgericht in Höhe der Beträge angeordnet, die zumindest vorübergehend auf dessen Konten gutgeschrieben oder in bar an diesen gelangt sind.
II.
7 Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
8 1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Einordnung der Beihilfehandlungen Rechtsfehler aufweist. Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch seine Unterstützungshandlungen zu 13 Haupttaten des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) Beihilfe geleistet hat. Die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung der Tatbeiträge des Angeklagten zu vier Fällen der Beihilfe zum Betrug hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Ob bei der akzessorischen Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt sowohl von der Anzahl der Beihilfehandlungen als auch von der Zahl der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit ist danach anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Haupttaten unterstützt werden. Dagegen liegt nur eine einzige Beihilfe vor, wenn der Gehilfe mit seiner Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines Anderen Hilfe leistet. Handlungseinheit liegt ferner vor, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18 Rn. 29 mwN und vom 20. September 2016 - 3 StR 302/16 Rn. 6; Urteil vom 17.
Juni 2004 - 3 StR 344/03 Rn. 20, BGHSt 49, 177, 182 f.).
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11 Durch die Mitwirkung an der Vereinnahmung und Verteilung der von den Geschädigten jeweils überwiesenen Beträge leistete der Angeklagte zu den realkonkurrierenden Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen im Ausführungsstadium der jeweiligen Haupttat. Seine darüber hinausgehende, tatübergreifend alle Taten erfassende Mitwirkung im Vorbereitungsstadium dieser Haupttaten führt angesichts seines individuellen Tatbeitrags im Ausführungsstadium zu keiner anderen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18 Rn. 30; vom 12. März 2012 - 3 StR 436/11 Rn. 4; vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11 Rn. 8 und vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08 Rn. 20; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 27 Rn. 31a; Haas in Matt/Renzikowski, StGB, § 27 Rn. 49).
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13 2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Die Feststellungen sind von der vom Landgericht vorgenommenen unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten nicht betroffen und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
14 3. Auch die den Angeklagten betreffende Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit sie über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 304.367,95 € hinausgeht.
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18 4. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Einziehungsentscheidung wegen der Gesamtwirkung einer Hinterlegung beziehungsweise Erfüllung nach § 422 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auch hinsichtlich des Mitangeklagten Z. in Höhe eines von der Gesamtschuldanordnung umfassten Betrags von 30.000 € aufzuheben.
Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE634662019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public