BGH, Beschluss vom 15.03.2022 – 2 StR 302/21 – Strafverurteilung u.a. wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge: Notwendige Feststellungen zum Teilnehmervorsatz Auf…
KORE634742022 ECLI:DE:BGH:2022:150322B2STR302.21.0 BGH 2. Strafsenat 20220315 2 StR 302/21 Beschluss § 18 StGB, § 27 StGB, § 227 StGB vorgehend LG Köln, 22. Dezember 2020, Az: 321 Ks 12/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung u.a. wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge: Notwendige Feststellungen zum Teilnehmervorsatz Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 2020, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen „Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen“ unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen „Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen“ – ebenfalls unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.
2 Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützen. Der Angeklagte S. hat zudem Verfahrensbeanstandungen angebracht und die Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO erhoben. Die Rechtsmittel haben auf die Sachrüge hin Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an.
I.
3 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4 1. Nachdem bei einem Einbruch in eine durch den Nichtrevidenten K. betriebene Bar mehrere tausend Euro entwendet worden waren, lobte dieser zur Ergreifung der Täter eine Belohnung aus. Hierauf wurde der Angeklagte P. aufmerksam, der zusammen mit den später Geschädigten A. , Pl. und R. an einem weiteren Einbruch beteiligt gewesen war und aus deren Gesprächen geschlossen hatte, dass diese zuvor in die Bar des K. eingedrungen gewesen sein mussten. P. teilte K. mit, dass er wisse, wer für den Einbruch bei ihm verantwortlich sei und dass von den betreffenden Personen beabsichtigt sei, das Diebesgut für eine Nacht in der Kneipe des Zeugen C. („ N. “) zu lagern. Der Nichtrevident entschloss sich zusammen mit seinem Bruder, dem gesondert verfolgten I. K. , die Geschädigten für ihre „Verfehlung zu bestrafen“. Hierzu gewannen sie auch den gesondert verfolgten Ak. , Präsident einer regionalen Abteilung („Chapter“) der „Hells Angels“, sowie den Angeklagten S. .
5 Die Gruppe um den Nichtrevidenten traf sich entsprechend einer Verabredung am 20. November 2015 gegen 2.40 Uhr vor dem „ N. “ mit P. . Dieser bestätigte, dass sich die gesuchten Einbrecher im zu dieser Zeit geschlossenen „ N. “ befänden und verließ anschließend die Örtlichkeit. In diesem Moment traf – nicht ausschließbar zufällig – der Zeuge C. ein, den die Gruppe in ihre Gewalt brachte, indem ihm von I. K. eine nach Absprache mit Ak. mitgeführte Schusswaffe an den Kopf gehalten und er von den Beteiligten in den Vorraum des „ N. “ gedrängt wurde. Die Geschädigten Su. – der Kellner – und A. wurden im Inneren auf Geräusche an der Tür aufmerksam und gingen von einer Rückkehr P. s aus; mit einem körperlichen Angriff rechnete niemand der Geschädigten.
6 Während der Angeklagte S. mit dem Zeugen C. zunächst im Eingangsbereich verblieb und diesen von einem Eingreifen abhielt, drangen die anderen aus der Gruppe um den Nichtrevidenten schreiend in die Kneipe ein. I. K. fügte dem Geschädigten Su. durch einen Schlag mit der Pistole einen Schädel-Impressionsbruch zu, so dass dieser bewusstlos zu Boden ging. Die Geschädigten A. und R. wurden durch Schüsse in die Oberarme bzw. die Leistengegend ebenso verletzt wie durch den Einsatz stumpfer Gewalt. Der Nichtrevident K. hielt währenddessen den am Ende des Raums sitzenden Geschädigten Pl. von einer Flucht ab. Trotz dessen flehender Bitte, ihn zu verschonen, schoss Ak. – dem die Schusswaffe zwischenzeitlich übergeben worden war – Pl. aus kurzer Distanz in den Oberkörper, so dass dieser innerhalb kurzer Zeit verstarb. Nachdem der Versuch I. K. s, weitere Schüsse auf die am Boden liegenden übrigen Geschädigte abzugeben, aus technischen Gründen misslungen war, floh die Gruppe aus dem „ N. “.
7 2. Der Nichtrevident K. habe sich, so das Landgericht, in Mittäterschaft mit seinem Bruder sowie dem Ak. wegen Heimtückemords zum Nachteil des Geschädigten Pl. sowie – jeweils tateinheitlich – eines versuchten Heimtückemords und einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten A. und R. sowie schließlich wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Su. strafbar gemacht. Zu diesen Taten habe der Angeklagte S. Beihilfe geleistet, indem er den K. zum Tatort gefahren und dort den Zeugen C. von einem Eingreifen abgehalten habe. Ein entsprechender Gehilfenvorsatz läge vor. Das überfallartige nächtliche Eindringen der Gruppe in das beengte „ N. “ spreche für eine bewusste Gewalteskalation. Zudem sei dem Angeklagten die Gewaltbereitschaft seines Bruders und Ak. s bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass Ak. kurz vor der Tat an einem anderen Überfall beteiligt gewesen sei; hierbei sei ebenfalls eine Schusswaffe verwendet worden, um so den Tatopfern erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dass auch bei der hiesigen Tat eine Schusswaffe zum Einsatz kommen würde, habe er spätestens erkannt, als dem Zeugen eine solche an den Kopf gehalten worden sei. Schließlich habe der Angeklagte den Zeugen selbst dann noch unbeirrt weiter bewacht, als die ersten Schüsse auf die Geschädigten gefallen seien, was dafür spreche, dass er sich mit deren Tötung von Anfang an abgefunden habe.
8 3. Auch der Angeklagte P. habe Beihilfe zu den Taten des Nichtrevidenten geleistet, indem er diesem den Aufenthaltsort der für den Einbruch verantwortlichen Geschädigten mitgeteilt habe. Jedoch sei bei ihm lediglich ein Gehilfenvorsatz in Bezug auf Körperverletzungshandlungen gegeben, da er zwar von der Gewaltbereitschaft der Beteiligten gewusst habe, nicht jedoch habe festgestellt werden können, dass er Kenntnis vom Mitführen einer Schusswaffe gehabt habe. Deren Einsatz sei aber für ihn vorhersehbar gewesen, weswegen ihm in Bezug auf den Tod des Geschädigten Pl. Fahrlässigkeit im Sinne der § 227, § 18 StGB zur Last falle.
II.
9 Das Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
10 1. Hinsichtlich des Angeklagten S. erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Gehilfenvorsatz – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. nur Senat, Urteile vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; vom 1. Juli 2020 – 2 StR 326/19 Rn. 8; BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179 jeweils mwN) – als lückenhaft.
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Er war jedenfalls – nach den Urteilsgründen – bei Betreten der Gaststätte möglicherweise von dem Gedanken geleitet, bei den Geschädigten solle Furcht vor weiteren Repressalien aufgebaut werden (vgl. zum Tötungsvorsatz bei „Denkzettel“-Fällen Senat, Urteil vom 8. März 2017 – 2 StR 429/16, NStZ-RR 2017, 243, 244; Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 StR 312/15, NJW 2016, 1970, 1971; BGH, Urteile vom 9. September 1986 – 5 StR 98/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 4). Nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich – dieses Tatmotiv als gegeben unterstellt – die Tötungshandlungen innerhalb des „ N. “ aus Sicht des Angeklagten S. als ein spontanes Entgleiten der Situation darstellte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8.
November 2011 – 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264). Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
18 2. Auch die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diese ist durch die getroffenen Feststellungen nicht belegt.
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20 Dies bedarf indes nicht der Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, so dass eine Verurteilung wegen Teilnahme an einer Körperverletzung mit Todesfolge auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Teilnehmer zwar keine Kenntnis vom Mitführen eines später zur Tötung eingesetzten Messers durch den Täter hatte, in Bezug auf die Körperverletzung der Vorsatz des Teilnehmers aber auch auf die Verwendung von Schlagwerkzeugen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310) oder die Intensivierung der Verletzungshandlungen im Falle der Gegenwehr (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – 5 StR 15/04, NStZ 2004, 684) bezogen war. Ausreichend für eine Verurteilung eines Teilnehmers nach § 227 StGB – hierzu aber auch erforderlich – ist, dass die von dem Täter dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen nicht gänzlich von anderer Art und Beschaffenheit sind, als der Teilnehmer wollte und es sich vorstellte (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1952 – 1 StR 867/51, BGHSt 2, 223, 226; vom 20. Mai 1986 – 1 StR 224/86, NJW 1987, 77 f.; vom 25. November 2015 – 1 StR 349/15, NStZ-RR 2016, 43, 45; vgl. auch BeckOK-StGB/Eschelbach, 53. Edition, § 227 Rn. 20).
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22 Zwar erkannte der Angeklagte P. – wie die Strafkammer festgestellt hat – die Gefahr von Körperverletzungshandlungen. Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe wird auch deutlich, dass er von einer gemeinschaftlichen und daher nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB qualifizierten Begehungsweise ausging. Dies allein trägt indes nicht die Annahme, der Angeklagte P. habe den Tod eines Geschädigten als spezifische Folge der Gewalteinwirkung voraussehen können. Die Strafkammer hat ausdrücklich nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte wusste, dass I. K. eine Schusswaffe mit sich führte. Weitergehende Feststellungen dazu, von welchen Handlungen der Angeklagte P. konkret ausgegangen ist, hat die Strafkammer nicht getroffen. Damit wird nicht belegt, dass der Angeklagte P. zumindest den wesentlichen Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der Haupttat – tödlicher Schuss auf ein Tatopfer – erfasst hatte.
23 Dass für den Angeklagten P. die Verwendung einer Schusswaffe nicht außerhalb des für ihn Vorhersehbaren gelegen habe, wie die Strafkammer annimmt, genügt nicht für die Begründung einer Strafbarkeit nach § 227 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB. Der qualifizierte Taterfolg des § 227 Abs. 1 StGB kann dem Angeklagten P. nur dann zugerechnet werden, wenn dieser ausgehend von der von seinem Vorsatz umfassten Körperverletzungshandlung darauf hätte schließen können, dass diese den Tod des Tatopfers zur Folge haben konnte. Denn § 18 StGB lässt allein in Bezug auf den Taterfolg Fahrlässigkeit genügen. Ähnlich wie bei der Mittäterschaft ist entscheidend, dass sich der Teilnehmervorsatz gerade auch auf die Begehungsweise bezieht, der die Gefahr der schweren Folge typischerweise anhaftet (MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 18 Rn. 63 mwN; BeckOK-StGB/Kudlich, 53. Edition, § 18 Rn. 24). § 18 StGB findet dagegen keine Anwendung, wenn der Tod des Tatopfers auf einer Körperverletzungshandlung beruht, die nicht vom Vorstellungsbild des Gehilfen gedeckt war, mag deren Begehung auch erkennbar gewesen sein. In diesen Fällen besteht auch bezogen auf die Tathandlung lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Gehilfen, so dass dessen Strafbarkeit nach § 227 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB ausscheidet und allenfalls eine solche nach § 222 StGB in Betracht kommt.
24 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler entziehen den Verurteilungen der Angeklagten im Hinblick auf alle tateinheitlich mitverwirklichten Delikte und damit dem gesamten Schuldspruch die Grundlage. Das Urteil war daher, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben; die Kostenbeschwerde des Angeklagten S. wird damit gegenstandlos (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 14). Der Senat hebt auch die getroffenen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Auch die Adhäsionsentscheidung kann insoweit keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 373/18, NJW-Spezial 2019, 249, 250; vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 431/19, wistra 2020, 256, 257). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
III.
25 Ergänzend bemerkt der Senat:
26 1. Bei einer erneuten audiovisuellen Vernehmung des in der Türkei inhaftierten I. K. wird das neue Tatgericht gleichfalls sicherzustellen haben, dass die Verfahrensgarantien des deutschen Strafprozessrechts gewahrt bleiben (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 15. September 1999 – 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 194 f.; vom 18. Mai 2000 – 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 76).
27 2. Das neue Tatgericht wird sich eingehend mit der Frage zu befassen haben, auf welchen Zeitpunkt im Hinblick auf die Tötung des Pl. bei der Prüfung der Heimtücke abzustellen ist (vgl. etwa BGH NStZ 2015, 31, 32; NStZ 2018, 654; NJW 2020, 2421, 2423) und ob sich insoweit der Gehilfenvorsatz auf die mögliche Annahme des Heimtückemerkmals erstreckte.
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