KORE634762017 ECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR506.15.0 BGH 4. Zivilsenat 20170927 IV ZR 506/15 Beschluss § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994, § 8 Abs 5 VVG vom 21.07.1994, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, §§ 812ff BGB vorgehend LG München I, 15. Oktober 2015, Az: 26 S 6543/15vorgehend AG München, 17. März 2015, Az: 158 C 7205/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht hervorgehobene Widerrufsbelehrung; Verwirkung des Widerrufsrechts durch Einsatz der Versicherungsansprüche zur Kreditsicherung Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 15. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. 1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung und Herausgabe von Nutzungen. 2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. 3 Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 und vom 9. März 2012 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. 4 Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts verlangt, insgesamt 3.996,18 €. 5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Der Versicherer habe sie nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. 6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung d. VN in Höhe von 1.573,15 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Versicherer die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 7 II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat d. VN aus ungerechtfertigter Bereicherung Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien. D. VN habe dem Vertragsschluss noch mit Schreiben vom 22. Februar 2012 widersprechen können. Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Es könne dahingestellt bleiben, welche Widerspruchsbelehrung d. VN erhalten habe. Die von der Beklagten vorgelegte Widerspruchsbelehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben. Auf der Rückseite der Police sei das Widerspruchsrecht unter der allgemeinen Überschrift "Wichtige Hinweise" im gleichen Druck wie die anderen Hinweise enthalten, es falle nicht ins Auge. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig und daher nicht anwendbar. 8 Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts sei nicht eingetreten. Die Berufung auf das Widerspruchsrecht verstoße nicht gegen Treu und Glauben, obwohl der Vertrag jahrelang durchgeführt und auch als Kreditsicherheit verwendet worden sei. Bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung fehle es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Es sei auch nicht ersichtlich, dass d. VN den Versicherungsvertrag noch als Kreditsicherheit verwendet habe, nachdem sie von ihrem noch bestehenden Widerspruchsrecht erfahren habe. D. VN könne somit die gezahlten Prämien und die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen und müsse sich den bereits gezahlten Betrag anrechnen lassen. 9 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 10 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Verschiedene Oberlandesgerichte hätten mittlerweile auch in Fällen mit nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung Verwirkung des Rechts auf Widerspruch angenommen. Allerdings hat das Berufungsgericht diesbezüglich keinen Rechtssatz aufgestellt, der sich mit einem in einer Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293). Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, nicht aufgestellt werden können und die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 16). Dies gilt auch in Bezug auf eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. 11 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat d. VN ohne Rechtsfehler Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und auf Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.