BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – 1 StR 19/22 – Steuerhehlerei durch Veräußerung unversteuerter unverzollter Zigaretten: Unzulässigkeit der Einziehung von Taterträgen bei…
KORE634852022 ECLI:DE:BGH:2022:180522B1STR19.22.0 BGH 1. Strafsenat 20220518 1 StR 19/22 Beschluss § 374 AO, § 73 Abs 1 StGB, § 73 Abs 3 Nr 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 134 BGB, § 1 TabStG, §§ 1ff TabStG, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Stade, 13. Oktober 2021, Az: 60 KLs 18/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerhehlerei durch Veräußerung unversteuerter unverzollter Zigaretten: Unzulässigkeit der Einziehung von Taterträgen bei Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten anstatt an den Steuerhehler 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Oktober 2021 in dem Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 90.795 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 151.295 € angeordnet. Die auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.500 € beschränkte und auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
I.
2 Das Landgericht hat – soweit für die Revision von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Der Angeklagte veräußerte unversteuerte und unverzollte Zigaretten, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und anschließend nach Deutschland geliefert worden waren. Die Lieferanten hatten die bei der Einfuhr aus dem Ausland nach Deutschland entstandene Tabaksteuer nicht abgeführt; die Zigaretten waren nicht mit einer deutschen Steuerbanderole versehen und in Deutschland nicht verkehrsfähig.
4 Der Angeklagte veräußerte die bei seinen Lieferanten bestellten und von ihm erworbenen Zigaretten jeweils gewinnbringend und auf eigene Rechnung an seinen Abnehmer, den gesondert Verfolgten M. . Die Lieferungen erfolgten auf Veranlassung des Angeklagten stets direkt an M. . Ferner veranlasste der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe, dass der gesondert Verfolgte M. einen Teil des mit dem ihm vereinbarten Kaufpreises (insgesamt 60.500 €) bei Lieferung der Zigaretten an die Lieferanten entrichtete, um „Verbindlichkeiten“ des Angeklagten aus dem Einkauf der Zigaretten zu begleichen.
II.
5 1. Die Revision des Angeklagten ist – wie sich aus der expliziten Antragstellung in der Revisionsbegründung ergibt – wirksam auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe auf den Betrag beschränkt, der in diesen Fällen durch den gesondert Verfolgten M. auf Veranlassung des Angeklagten direkt an dessen Lieferanten bezahlt wurde (60.500 €).
6 2. Die über einen Betrag von 90.795 € hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat durch die Zahlung des Betrages von insgesamt 60.500 € unmittelbar an seine Lieferanten durch den gesondert Verfolgten M. nichts im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, da der Angeklagte weder eigene Verfügungsgewalt an den Zahlungsmitteln erlangt hat noch durch die Zahlung gemäß § 267 BGB von einer Verbindlichkeit befreit wurde.
7 Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Betrages von insgesamt 60.500 € (in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe) nach § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB sind nicht gegeben.
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10 Demgemäß hat der Angeklagte durch die direkten Zahlungen des gesondert Verfolgten M. an den Lieferanten keinen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB erlangt.
11 3. Die Kostenentscheidung folgt für die Revisionsinstanz aus § 467 Abs. 1 StPO und für den ersten Rechtszug aus § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).
III.
12 Über die lediglich hilfsweise erhobene – und im Übrigen unstatthafte – sofortige Beschwerde gegen die Einziehungsentscheidung war angesichts des Erfolgs des Rechtsmittels nicht zu entscheiden.
Jäger Bellay Bär Hohoff Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE634852022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public